@'mosaik' sagte:
Ja, das sind dann die Fragen, die geklärt werden müssen: WAS sind die ausschlaggebenden Kriterien und wie stehen die zum Gesamtangebot?
Wenn die Alternativen begründet abgelehnt werden können: ja - dann muss der Veranstalter jenen Betrag zurück zahlen, den er sich erspart bzw. der für den Kunden bis dahin nutzlos war. Er wird aber beispielsweise die Flugkosten verrechnen. Und natürlich muss er die Mehrkosten und der Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht des Kunden bezahlen.
Gruß
Peter
Tja, wie hinterher ein Richter ggf. urteilt und was der dann als ausschlaggebende Kriterien anerkennt oder eben nicht weiß man halt nie im Vorraus. Der Reiseveranstalter weiß das allerdings auch nicht- und muss sich deshalb wohl auch gut überlegen, ob er es darauf ankommen lässt......
Klar will ich gern den Flug verrechnen- den hab ich ja auch in Anspruch genommen.
Wenn allerdings die restliche "Leistung" wertlos war bzw. nicht in Anspruch genommen werden konntew wegen Überbuchung kann der RV ja schlecht sagen "ja gut, aber Sie haben ja 24 Std. schönen Flug gehabt" (bewusst überspitzt!)
Im Ernst jetzt mal:
Ist die Grösse des Hotels (kleines, intimes Hotel versus Bettenbuker /Strand versus kein Strand) ein Kriterium?