Aus aktuellem Anlass will hier ein Update für Insolvenzopfer posten hinsichtlich der Verfahrensweise bei Nur-Hotel Buchungen.
Die gute Nachricht:
Gem. Urteil der Xten Kammer des BGH vom 20.5.2014 sind auch über Veranstalter gebuchte Nur-Hotel Buchungen im Falle der Insolvenz desselben abzusichern.
Der überwiegende Teil der Kunden hat also Anspruch auf die Erstattung seiner Zahlungen durch den Versicherer, ein Sicherungsschein muss ausgegeben werden.
Ausgenommen sind lediglich Abschlüsse über reine Vermittler, bei welchen erkennbar direkt mit dem Hotel ein Vertrag zustandekommt.
Damit wurde begrüßenswerter Weise die vorletzte Lücke in Sachen Kundengeldabsicherung bei sog. Pauschalreisen geschlossen.
Tenor: Eine Pauschalreise muss nicht zwingend aus mehreren Bestandteilen zusammengefügt sein um gem. §§ 651 BGB als solche betrachtet zu werden; es genügt hingegen auch eine reine Hotelbuchung, die erkennbar als Veranstalterleistung erworben wurde.
Immernoch außen vor bei der Absicherung im Falle der Insolvenz sind Nur-Flugbuchungen über einen Veranstalter. Hier muss man nach wie vor eigenmächtig vorsorgen, analog zu allen anderen Flugbuchungen.