Nur um das endgültig klarzustellen:
Artikel 2 Transportrecht/ Richtlinie 90/314/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. Pauschalreise:
die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert odereine Übernachtung einschließt:
a) Beförderung,
Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind (und genau das ist nämlich eine Verpflegung im Rahmen des Hotelaufenthaltes!) und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Eine Hotelbuchung mit beispielsweise Ü/F ist daher keine Pauschlreise im Sinne der Richtlinie, unbeachtlich des Lex Lechtenböhmer.
Soweit ich das überblicke versteht insbesondere die t.o. selbst den Ursprung ihres Problems nicht, was bedeutend schwerer wiegt als das beharrliche Herumreiten auf einer falschen Aussage ohne die mindeste Relevanz für die Thematik.
Aber herzlichen Dank für die Anregung Dinge zu hinterfragen, jlechtenböhmer. Vielleicht solltest du von diesen deinen Anregungen gelegentlich selbst zu allererst einmal Gebrauch machen?!