• manfredlenk
    Dabei seit: 1173830400000
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    geschrieben 1328719884000

    In den AGB von Reiseveranstaltern ist oft der Text enthalten "Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten (als die Pauschalsätze) entstanden sind."

     

    Wie stellt man das an? Oder ist das nur Augenauswischerei und wenn ja, warum wird diese Formulierung von den RV verwendet und rechtlich nicht beanstandet?

     

    Sollte es zu diesem Thema bereits Antworten geben, bitte ich um Hinweise und um Nachsicht; es ist mir nicht möglich, alle bereits behandelten Reiserecht-Themen durchzuforsten.

     

    Manfred

    Manne
  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1328722616000

    Hi,

    warum sollte es Augenwischerei sein ?

    Du kannst versuchen nachzuweisen, dass dem RV (z. B.) bis zum 31. Tag vor Reiseantritt keine oder viel weniger Kosten in Vorlage entstanden sind als eben die bei vielen RV eingehaltenen 25% des Gesamtpreises.

    Diese Möglichkeit des Nachweisens wird dir nicht verwehrt. Das ist m. E. alles, was dieser Punkt besagt.

    Wie man das anstellt ? Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass man vom RV eine Auflistung seiner Vorlagen "einfach so" verlangen kann. :shock1:

     

    Außerdem: Die Formulierung "Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen" beinhaltet für mich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis erbringen muss, dass etwas nicht "stimmt".

    Es bedeutet m. E. nicht, dass der RV einen "Beweis" bezüglich der ausgewiesenen Höhe der Stornokosten zu erbringen hat. 

     

    Edit:

    Und in diesem Zusammenhang: Es gibt - was Reiseverträge, Verträge mit Hotels, Airlines u. Ä. betrifft - im Regelfall kein Widerrufsrecht. Bleibt eben nur die Stornierung, die aber nicht kostenfrei ist, da der Veranstalter, etc. für die Dienstleistung, die in einem festgelegtem Zeitraum zu erbringen ist, in Vorlage treten muss.

     

    So verstehe ich es. Wenn ich falsch liege, bitte korrigieren ;)

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Rhodos-Peter
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    geschrieben 1328723791000

    @Kourion sagte:

    Es gibt - was Reiseverträge, Verträge mit Hotels, Airlines u. Ä. betrifft - im Regelfall kein Widerrufsrecht. Bleibt eben nur die Stornierung, die aber nicht kostenfrei ist,...

     

    Wenn ich falsch liege, bitte korrigieren ;)

     

    Korrektur:

     

    ich habe z.B. im Mai für 3 Tage ein Hotel in Bayern gebucht, das ich bis zum Vorabend kostenfrei stonieren kann,

     

    Gruß Peter

    "Ein Merkmal geistiger Mittelmäßigkeit ist die Sucht, immer etwas zu erzählen" -Jean de La Bruyère-
  • gastwirt
    Dabei seit: 1157414400000
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    gesperrt
    geschrieben 1328727769000

    Korrektur der Korrektur: ...dann ist es sicher eine Buchung über ein Buchungsportal

    und kein Vertrag mit dem Hotel... Hoffentlich irre ich nicht.

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1328728651000

    @gastwirt 

     

    Rischtisch. ;)   Nennt sich z. B. "garantierte" Buchung und man muss die Nummer der KK angeben. So war's und ist's und wird's auch weiterhin bei mir sein... bei Kurzreisen.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1328729743000

    @gastwirt sagte:

    Korrektur der Korrektur: ...dann ist es sicher eine Buchung über ein Buchungsportal

    und kein Vertrag mit dem Hotel... Hoffentlich irre ich nicht.

     

    und das war nicht die frage? nach den konditionen bzw. storno einer buchung über ein buchungsportal?

    sorry, wenn das so ist, habe ich den to wohl falsch verstanden.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • Kourion
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    geschrieben 1328730637000

    Vermittler / Hotelportale haben den vom TO zitierten Passus nicht in ihren AGB.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Rhodos-Peter
    Dabei seit: 1163635200000
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    geschrieben 1328731479000

    leider nicht rischtisch und darum die Korrektur, der Korrektur der Korrektur:

     

    Es handelt sich bei mir um eine reine private Buchung, also ein Vertrag zwischen mir und dem Hotelbesitzer, kein Vermittler oder omimöses Hotelportal und in der mir vorliegenden Buchungsbestätigung schreibt der Hotelbesitzer wörtlich:

    "Hiermit bestätige ich Ihnen Ihr DZ für xx,xx € die Nacht inkl. Frühstück. Stornieren können Sie bis 1 Tag vor Anreise kostenlos. Ab dann verrechnen wir allgemein 40 % des Zimmerpreises....."

     

    also nochmal, es kann NICHT verallgemeinert werden, dass grundsätzlich Stonierungsgebühren anfallen. Ich finde, bis 1 Tag vorher ggf. kostenfrei kündigen ist mehr als fair,

     

    Gruß Peter

    "Ein Merkmal geistiger Mittelmäßigkeit ist die Sucht, immer etwas zu erzählen" -Jean de La Bruyère-
  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1328731739000

    @Rhodos-Peter

    Das ist ja richtig, es ist ebenfalls beim Hotel direkt möglich.

     

    Der Passus des TO bezieht sich auf die AGB der RV und bei diesen gilt er für alle ihre angebotenen Optionen.

    Und auf Verträge mit RV bezog sich auch mein obiges Posting - siehe letzten Abschnitt. (Ich habe das übrigens nicht erfunden. Es ist nachzulesen. ;)   ) 

     

     

    Edit zu meinem letzten Posting:

    Verträge, die über Hotelportale abgeschlossen werden, unterliegen anderen Konditionen als eine Hotelbuchung bei einem RV.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • omali
    Dabei seit: 1243814400000
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    geschrieben 1328732163000

    Mal zurück zur Ausgangsfrage bezüglich:

    "Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt geringere Kosten (als die Pauschalsätze) entstanden sind."

     

    @manfredlenk fragt an, wie man das anstellt.

     

    Meiner Meinung nach hat man nicht annähernd die Möglichkeit, dem RV nachzuweisen, daß diesem geringere Kosten angefallen sind.

    Insofern ist dieser Hinweis im AGB für mich nur Makulatur, weil nicht anwendbar.

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