• woelfi47
    Dabei seit: 1236470400000
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    geschrieben 1271570030000

    sind in Samui und kommen nicht weiter, haben eine Pauschalreise gebucht. Wer zahlt die Unterkunft wenn man am Abflugtag die Reise wegen der aktuellen Flugausfaelle nicht antreten kann. ?

  • bernardo2001
    Dabei seit: 1190419200000
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    geschrieben 1271587468000

    Hallo,

    das ist im § 651 j BGB geregelt. Sollten bei hoeherer Gewalt fuer die Rueckreise (Rueckflug) Mehrkosten entstehen, so tragen diese Kosten je zur Haelfte der RV und der Reisegast. Alle weiteren Mehrkosten traegt der Reisegast, also auch die Kosten der Unterbringung fuer den laengeren Aufenthalt am Zielort.

    Viele Gruesse

    bernardo2001

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1271600247000

    Du hast auch noch Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004, soweit

    - der Rückflug aus einem Land außerhalb der EU mit einer europäischen Fluggesellschaft stattfindet.

    Demnach gibt es zwar wegen der Flugverspätung /-stornierung keine Ausgleichszahlungen der Airline, weil sie kein Verschulden an dem aktuellen Dilemma mit der Vulkanasche trägt.

    Aber verschuldensunabhängig ist sie für Unterstützungsleistungen verantwortlich.

    Als da wären

    - Telefonate bzw. Internetzugang,

    - ggf. Verpflegung am Flughafen und

    - zusätzliche Hotelübernachtugnen bis zum Rückflug.

    Erst eine Zustimmung zu einer Stornierung des Flugtickets entbindet die Airline.

    Auch als Pauschalreisender ist im Zusammenhang mit der EU-Verordnung die

    Fluggesellschaft zuständig.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • bernardo2001
    Dabei seit: 1190419200000
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    geschrieben 1271616541000

    Fuer meine Begriffe aber nicht bei hoeherer Gewalt.

    Viele Gruesse

    bernardo2001

  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
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    geschrieben 1271687065000

    Bernardo hat recht.

    Die Mehrkosten für den Heimflug tragen in dieser Situation der Reiseveranstalter und der Pauschaltourist je zu gleichen Teilen. Die Hotelunterbringung mit Verpflegungsversorgung bis zum Abflug (Heimreiseflug) übernimmt meistens  der Reiseveranstalter aus Kulanz für zwei Nächte/Tage. Nach diesem Zeitraum tritt der Reiseveranstalter von seinem Vertrag zurück und der Pauschaltourist hat selber für seine Hotelunterbringung und seine Verpflegung aufzukommen.

    Es kann natürlich auch vorkommen, dass der Reiseveranstalter auch für mehrere Tage für Hotelunterbringung und Verpflegung aufkommt. Muss er aber nicht!

    Die Bereitstellung von Telefon und Internet unterliegen auch der Kulanz

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1271687480000

    Habe ich mich da so undeutlich ausgedrückt? Unabhängig von der Veranstalterseite sind die Fluggesellschaften zu Unterstützungsleistungen - verschuldensunabhängig - innerhalb der EU bzw. bei EU-Fluggesellschaften verpflichtet.

    Nur weil das in der Vergangenheit noch nicht bzw. in so großem Maße der Fall war, ist es trotzdem so gesetzlich geregelt. Die Airline ist bei höherer Gewalt lediglich von Ausgleichszahlungen befreit.

    So ist sie, unsere EU-Gesetzgebung.

    Und der Heimflug gehört zu den kostenfreien Verpflichtungen der Airline. Soweit kein anderes Flugrouting erforderlich ist, was zu Mehrkosten führt. 

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
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    geschrieben 1271690209000

    Ich hätte es so formulieren müssen:

    Die Höhe der Bereitstellung von Telefon und Internet unterliegen auch der Kulanz. Maßgeblich jedoch sind der Anspruch auf entweder zwei unendgeldliche Telefongespräche oder Faxe oder zwei E-Mails.

    Die Unterstützungsleistungen sind nicht nur innerhalb der EU bzw. bei EU-Fluggesellschaften verpflichtend, sonder innerhalb von 190 Mitgliedsstaaten, die durch das Montrealer Abkommen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angehören. Jenes Abkommen wurde ­– für uns maßgeblich – dem EU-Recht beigeordnet.

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
  • bernardo2001
    Dabei seit: 1190419200000
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    geschrieben 1271696311000

    Hallo Ihr Lieben,

    sind wir uns darueber einig, dass mit dem Vulkanausbruch ein Problem verbunden war/ist, dass einen eingegrenzten Bereich der EU betrifft, also kein globales Problem ist.

    Unser TE moechte also von Koh Samui zurueck nach Deutschland. Die deutsche Fluggesellschaft fliegt also mit Sicherheit nicht von Koh Samui nach Deutschland, wahrscheinlich aber von Bangkok nach Deutschland, also ist der Flug von Koh Samui nach Bangkok ein so genannter Drittstaatenflug mit einer Drittstaaten-Airline, und da ist bekanntlich die EU-Verordnung nicht anzuwenden. Montraeler Abkommen auch nicht, denn die Luft in Thailand ist nicht belastet.

    Also muesste sich der TE zunaechst einmal vereinbarungsgemaess zum checkin puenktlich in Bangkok bei seiner EU-Airline melden, um in den Geltungsbereich der EU-Verordnung zu gelangen. Ob ihm dann wegen der Nichtdurchfuehrbarkeit seines Fluges  Unterstuetzungsleistungen zustehen, da bin ich mir nicht sicher. Ich enterpretiere die EU-Verordnung so, dass alles, was dort festgeschrieben ist, immer dann Verpflichtungen zur Leistung vorsieht, wenn die Umstaende von der Airline ausgeloest wurden.

    Aber unter Punkt 14 der Praeambel lese ich, dass solche aussergewoehnlichen Umstaende, wie der Vulkanausbruch, keine Unterstuetzungsleistungen vorsieht. Alles in allem ist die Verordnung fuer meine Begriffe nicht eindeutig, muesste also ueberarbeitet werden, damit mehr Rechtssicherheit entsteht. Oder sehe ich das falsch.

    Viele Gruesse

    bernardo2001

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1271773626000

    Hier noch eine Ergänzung zu der für alle recht neuen Thematik ( Quelle Süddeutsche Zeitung) :

    Wie lange muss eine Airline Gestrandeten das Hotel bezahlen?

    Das ist unklar. «Es gibt Airlines, die die Weiterbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt versprochen haben, aber sich weigern, länger als ein oder zwei Nächte das Hotel zu bezahlen», erläutert der Reiserechtler Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden. «Das ist rechtlich etwas ganz Neues.»

    Zwar sehe die EU-Fluggastrechteverordnung keine zeitlichen Einschränkungen für Betreuungsleistungen vor. Aber genau diese Unklarheiten des Verordnungstextes versuchten die Fluggesellschaften für sich zu nutzen und ließen es auf Prozesse ankommen.

    Neben der Hotelunterbringung sehen die Betreuungsleistungen eine angemessene Verpflegung sowie zwei kostenlose Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails vor.

     

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • June2
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    geschrieben 1271853604000

    ich weiß zwar nicht, ob es passt. aber bei rückreise heute nacht wurde meinen eltern vom veranstalter zugesagt, dass die verauslagten hotel- und flugkosten beim veranstalter eingereicht werden und komplett rückerstattet werden. auch die telefonkosten werden komplett übernommen.

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