• DerCaveman
    Dabei seit: 1213574400000
    Beiträge: 802
    geschrieben 1215602848000

    @privacy

    Dass die AGB moeglicherweise erst nach der Buchung zugeschickt wurden, ist dann voellig unerheblich, wenn vor der Buchung die Moeglichkeit bestand, diese ohne groesseren Aufwand einzusehen. Spielt aber aus bereits genannten Gruenden ohnehin keine Rolle, da sich der Ersatzanspruch des Veranstalters ohne wirksame Einbeziehung der AGB nach BGB § 651i Abs. 2 richten wuerde und somit in aller Regel weit hoeher ausfaellt.

    Mit internen Buchungscodierungen des Veranstalters und einer sauberen Aufschluesselung der jeweiligen Stornogebuehren nach eben diesen Buchungscodierungen in den AGB ist das Problem sehr wohl zu loesen. Natuerlich muss der Kunde vor der Buchung die Moeglichkeit haben, die AGB zu lesen und er muss auch erkennen koennen, was denn nun auf "seine" Reise zutrifft. Ob dieser sich nun aber die Muehe macht, dies alles durchzulesen und zuzuordnen, ist hier nicht von bedeutung. Wichtig ist nur, dass er vor der Buchung Gelegenheit dazu hatte. Wenn nicht, dann kann man die ganzen AGB samt Kennzeichnungen der einzelnen Reiseleistungen in die Tonne werfen und landen wieder beim BGB § 651i Abs. 2.

    Gruss

    Caveman

  • Sina2
    Dabei seit: 1215561600000
    Beiträge: 3
    geschrieben 1215604007000

    Nach längerer Zeit in der Warteschleife der Kunden-Hotline weiß ich nun was auch auf der Buchungsbestätigung steht: eindeutig eine Pauschalreise.

    Leider wurde vergessen, darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Linienflug handelt. Dies muss für den Kunden jedoch klar erkennbar sein. Eben wegen der unterschiedlichen Stornogebühren.

    Mein Reisebüro hat nun versprochen, sich um die Angelegenheit zu kümmern.

    Gruß

  • DerCaveman
    Dabei seit: 1213574400000
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    geschrieben 1215604986000

    @Sina2 sagte:

    Nach längerer Zeit in der Warteschleife der Kunden-Hotline weiß ich nun was auch auf der Buchungsbestätigung steht: eindeutig eine Pauschalreise.

    Klar, aber mit welcher Kennzeichnung bzw. mit welchen Kennzeichnungen bei verschiedenen fuer verschiedenen Leistungen?

    Wenn vor der Buchung fuer dich erkennbar war, dass die Reise nicht durchgehend mit "Paus" oder "Baus" gekennzeichnet war, also beispielsweise die Flugleistung eine andere Kennzeichnung hatte, dann muss meiner Meinung nach nicht ausdruecklich darauf hingewiesen werden, dass hierfuer andere Stornoregelungen als fuer "Baus" oder "Paus" gelten. Schliesslich haettest du das ja auch selbst erkennen koennen, wenn du dir die AGB durchgelesen haettest sogar muessen.

    Gruss

    Caveman

  • Blumentiger
    Dabei seit: 1213920000000
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    geschrieben 1215605497000

    Aha, die angebotenen Reisen werden mit PAUS, BAUS, MIXX, CITY u.ä. gekennzeichnet....

    Wenn es nicht so ernst wäre, wäre es fast zum Lachen. Ist dies ein kundenfreundlicher Katalog!?!?!?

    Wünsche der betroffenen Person, dass die von ihr gebuchte Reise mit der für sie nun richtigen Buchstaben gekennzeichnet war!

    Heinz ********************************* Ich mache keinen Urlaub, sondern Ferien
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1215606276000

    Die ganze Diskussion ist zu vereinfachen:

    Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass JEDEM Kunden VOR oder spätestens BEI Reisebuchungsabschluss jene allgemeinen Geschäftsbedingungen NACHWEISLICH zur Kenntnis gebracht werden MÜSSEN, die die Geschäftsgrundlage dieses Reisegeschäfts sind.

    Unterlässt er dies, greift BGB § 651i Abs. 2, wobei es dem Kunden freigestellt ist den Nachweis zu erbringen, dass dem Veranstalter geringere Kosten entstehen.

    Alle anderen Spekulationen sind nicht relevant. Kein Konsument muss sich nach Kürzeln, Deuteln oder sonstigen magischen Geheimzeichen auf seiner Buchungsbestätigung orientieren!

    Selbst eine Anmerkung in Richtung "Linienflug" bedeutet noch nicht, dass hier bei einer Pauschalreise andere AGB als jene im Katalog dieser Pauschalreise abgedruckten gelten.

    Meint

    Peter

  • DerCaveman
    Dabei seit: 1213574400000
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    geschrieben 1215607505000

    @mosaik sagte:

    Der Gesetzgeber schreibt ausdrücklich vor, dass JEDEM Kunden VOR oder spätestens BEI Reisebuchungsabschluss jene allgemeinen Geschäftsbedingungen NACHWEISLICH zur Kenntnis gebracht werden MÜSSEN, die die Geschäftsgrundlage dieses Reisegeschäfts sind.

    Also muss der Kunde dazu gezwungen werden, die AGB zu lesen, um diesen in den Genuss der fuer diesen meist guenstigeren Stornobedingungen kommen zu lassen. Weigert sich der Kunde, dann gelten die auch nicht und es ist nach BGB § 651i Abs. 2 zu verfahren.

    Bei allem Respekt, Peter, aber das ist natuerlich nicht richtig. Es reicht voellig, wenn dem Kunden Gelegenheit gegeben wird, die AGB zu lesen. Ob dieser das aber tut oder nicht, ist dann egal. Wie sollte man ihn auch dazu zwingen koennen?

    BGB § 651i Abs. 2 sagt ja nichts anderes, als dass dem Kunden der GESAMTE Reisepreis abzueglich der vom Anbieter eingesparten Eigenaufwaendungen auferlegt werden kann. Dies wird aber in den meisten Faellen sehr viel mehr als 20% des Reisepreises sein, im vorliegenden Fall mit dem anscheinend nicht refundierbaren Flugticket sogar ganz bestimmt. Geholfen waere unserer Sina also mit BGB § 651i Abs. 2 ganz sicher nicht. Ihr geht es ja gerade darum, dass hier nicht nach BGB § 651i Abs. 2, sondern nach der pauschalisierten Stornoregelung des Veranstalters abgerechnet wird. Sie will sich ja auf die Wirksamkeit der AGB berufen, nicht deren Unwirksamkeit feststellen.

    Und dafuer ist es halt entscheidend, ob die von ihr gebuchten Reiseleistungen ueberhaupt von der dort nur fuer bestimmte Reiseleistungen getroffene Regelung erfasst werden. Es ist also sehr wohl entscheidend, wie die gebuchten Reiseleistungen beschrieben (gekennzeichnet) waren.

    Gruss

    Caveman

  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
    Beiträge: 3505
    geschrieben 1215609935000

    @Sina2 sagte:

    Nach längerer Zeit in der Warteschleife der Kunden-Hotline weiß ich nun was auch auf der Buchungsbestätigung steht: eindeutig eine Pauschalreise.

    Leider wurde vergessen, darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Linienflug handelt. Dies muss für den Kunden jedoch klar erkennbar sein. Eben wegen der unterschiedlichen Stornogebühren.

    Mein Reisebüro hat nun versprochen, sich um die Angelegenheit zu kümmern.

    Gruß

    Und aus den AGBs geht hervor daß Malta eine Pauschalreise ist.

    Es geht aus den AGBs nicht eindeutig hervor, daß für eine Pauschalreise mit Linienflug andere Stornobedingungen gelten.

    Für mich bleibt die 20 Prozent-Regelung gültig.

    Notfalls würde ich mal juristischen Rat einholen.

    LG

    holzwurm

  • ADEgi
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    geschrieben 1215612423000

    Leider neun Holzwurm,

    denn dieser Passus läßt auch andere Möglichkeiten offen.

    "Die in Abhängigkeit des von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der Fluggesellschaft werden Ihnen jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes von der Buchungsstelle mitgeteilt.

    Es gelten die gesonderten Stornobedingungen unserer Leistungsträger. Sie erhalten diese vor Buchung von Ihrem Reisebüro oder unserer Reservierungsabteilung."

    Gruß

    Berthold

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
    Beiträge: 2837
    geschrieben 1215615932000

    Und ? Hat man diese "vorher" erhalten, in diesem Fall vom Reisebüro?

    Klingt nicht danach, da das Reisebüro selbst von den Stornobedingungen

    überrascht ist. Theorie und Praxis.

    In die Reisebestätigung gehört ein ausdrücklicher Hinweis

    bzw. Ausdruck der gültigen Stornogebühren.

    Da blickt sonst kaum noch Jemand durch.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • DerCaveman
    Dabei seit: 1213574400000
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    geschrieben 1215660833000

    @privacy

    Noch einmal: AGB gelten nur, wenn diese auch wirksam in den vertrag mit einbezogen wurde. Es waere nicht sinnvol, hier die Einbeziehung der AGB zu bestreiten, weil wir dann naemlich ohnehin nicht mehr ueber irgendwelche Stornogebuehren reden muessten, sondern nach BGB § 651i Abs. 2 abrechnen muessten. Den Wortlaut dieses Absatzes hatte ich bereits auf der vorhergehenden Seite eingestellt.

    Wird nun nach BGB § 651i Abs. 2 verfahren, ist der GESAMTE Reisepreis abzueglich der vom Veranstalter eingesparten Kosten zu erstatten. Bei einem nicht refundierbaren Flugticket waeren das dann schon einmal 100% des Ticketpreises (abzueglich der eingesparten Steuern und Gebuehren und zuzueglich eines eventuellen Bearbeitungsaufschlages der Airline). Hinzu kaemen die am Urlaubsort gebuchten Leistungen abzueglich dort eingesparter Eigenaufwaendungen des Veranstalters bzw. dessen Erfuellungsgehilfen (eine eventuelle anderweitige Vermietung des gebuchten Hotelzimmers muesste vom Kunden bewiesen werden, wenn er die damit erzielten Einnahmen in Abzug bringen moechte). Der entgangene Gewinn des Veranstalters ist natuerlich ebenfalls zu erstatten. Hier waeren wir also sehr schnell bei 75% des Reisepreises oder gar noch mehr.

    Genau das will Sina ja vermeiden! Bestreitet sie aber die Wirksamkeit der AGB, wird sie bei erfolgreichem Bestreiten aber genau dies erreichen.

    Gruss

    Caveman

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