Dass die AGB moeglicherweise erst nach der Buchung zugeschickt wurden, ist dann voellig unerheblich, wenn vor der Buchung die Moeglichkeit bestand, diese ohne groesseren Aufwand einzusehen. Spielt aber aus bereits genannten Gruenden ohnehin keine Rolle, da sich der Ersatzanspruch des Veranstalters ohne wirksame Einbeziehung der AGB nach BGB § 651i Abs. 2 richten wuerde und somit in aller Regel weit hoeher ausfaellt.
Mit internen Buchungscodierungen des Veranstalters und einer sauberen Aufschluesselung der jeweiligen Stornogebuehren nach eben diesen Buchungscodierungen in den AGB ist das Problem sehr wohl zu loesen. Natuerlich muss der Kunde vor der Buchung die Moeglichkeit haben, die AGB zu lesen und er muss auch erkennen koennen, was denn nun auf "seine" Reise zutrifft. Ob dieser sich nun aber die Muehe macht, dies alles durchzulesen und zuzuordnen, ist hier nicht von bedeutung. Wichtig ist nur, dass er vor der Buchung Gelegenheit dazu hatte. Wenn nicht, dann kann man die ganzen AGB samt Kennzeichnungen der einzelnen Reiseleistungen in die Tonne werfen und landen wieder beim BGB § 651i Abs. 2.
Gruss
Caveman