• mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1215678255000

    @DerCaveman sagte:

    Also muss der Kunde dazu gezwungen werden, die AGB zu lesen, um diesen in den Genuss der fuer diesen meist guenstigeren Stornobedingungen kommen zu lassen. Weigert sich der Kunde, dann gelten die auch nicht und es ist nach BGB § 651i Abs. 2 zu verfahren.

    Bei allem Respekt, Peter, aber das ist natuerlich nicht richtig. Es reicht voellig, wenn dem Kunden Gelegenheit gegeben wird, die AGB zu lesen. Ob dieser das aber tut oder nicht, ist dann egal. Wie sollte man ihn auch dazu zwingen koennen?

    Ich zitiere nun zwar Erläuterungen zum österreichischen Reiserecht, jedoch handelt es sich um EU-Recht, das in jedem Land gleich ist. Basis dafür sind die Richtlinien des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

    (90/314/EWG), die zwingend vorschreiben, dass der Kunde nachweislich die AGB erhalten hat - er muss nicht lesen! nur erhalten!

    Also:

    3. Der Begriff der detaillierten Werbeunterlage (§ 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, § 7 RSV) ist in Übereinstimmung mit der Fachliteratur sowie der einschlägigen Judikatur dahingehend auszulegen, dass darunter ein Angebot zu verstehen ist, das jene wesentlichen Merkmale der Pauschalreise enthält, die eine Buchung durch den Kunden ermöglichen, ohne dass dieser weitere Informationen

    benötigt. Dazu gehört auch, dass der Konsument vor der Buchung ein einfaches Mittel zur Hand haben muss, die zur Anwendung gelangenden Geschäftsbedingungen samt deutlicher Darstellung deren allfälliger Abweichung von den ARB 1992 zur Kenntnis gebracht zu erhalten.

    4. Es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob sämtliche Merkmale, die nach den Rechtsvorschriften für die Prospektangaben vorgesehen sind, tatsächlich vorliegen, sondern darauf, ob so viele Merkmale enthalten sind, dass eine ausreichende Individualisierung der Reise eine rechtswirksame Buchung durch den Konsumenten ermöglicht.

    5. Es ist nicht erforderlich, dass die jeweils anwendbaren Reisebedingungen

    untrennbar mit dem Reiseangebot physisch verbunden sind, sodass Katalogteile, die wiederum in anderen Teilen enthalten oder beigelegt sind, handelsüblich ebenfalls als eine Ankündigung gelten, wenn diese gleichzeitig angeboten werden und dem Konsumenten gleichzeitig zugehen, ohne untrennbar verbunden zu sein. Dem gleichzuhalten ist, wenn dem Konsumenten in den Geschäftsräumen befugter Gewerbetreibender die Einsichtmöglichkeit in die zur Anwendung gelangenden Reisebedingungen geboten wird (etwa durch Aushang oder Auflage) bzw. im Geschäftslokal anwesende geschulte Kräfte dafür sorgen, dass dem Konsumenten getrennte Informationen, von denen nur ein Werbeträger die Reisebedingungen und die Angaben nach der RSV enthält, gemeinsam zukommen.

    6. Dem Konsumenten muss ein leichtes Auffinden aller benötigten Informationen möglich sein. Das Angebot gleich mehrerer Geschäftsbedingungen in einem Katalog bei nicht klar zuordenbaren Produkten, Markennamen oder Veranstaltern erfüllt diese

    Voraussetzung nicht und widerspricht dem Transparentgebot nach § 6 Abs. 3 KSchG . ...

    soll ich noch mehr gesetzliche Stellen suchen, um den Nachweis zu erbringen, dass es eindeutig heißt "nachweislich" und "leicht auffindbar" - es ist in keiner nationalen oder EU-weiten Regelung etwas darüber zu finden, dass sich ein Konsument halt durch Kürzeln fretten muss...

    meint

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1215678355000

    @privacy sagte:

    Und ? Hat man diese "vorher" erhalten, in diesem Fall vom Reisebüro?

    Klingt nicht danach, da das Reisebüro selbst von den Stornobedingungen

    überrascht ist. Theorie und Praxis.

    In die Reisebestätigung gehört ein ausdrücklicher Hinweis

    bzw. Ausdruck der gültigen Stornogebühren.

    Da blickt sonst kaum noch Jemand durch.

    Gruß privacy

    genau genau genau!

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1215678644000

    Aber in der Praxis wurde BGB § 651i Abs. 2 meines Wissens nach noch nie angewandt.

    Auch müsste der Veranstalter den Nachweis erbringen a) dass er schon gebucht hat ... b) diese Buchung tatsächlich nicht mehr ändern kann --> was, wenn der VA ein Kontingent hatte? Was wenn der VA bei den Betten eine Release-(Rückgabe)-Frist von nur vier Wochen hatte?

    Eben dazu hat man pauschalierte Stornobedingungen.

    Ob in diesem Fall die AGB rechtskräftig einbezogen wurden ist allerdings - richtig - bestritten bzw. von uns hier nicht klärbar.

    Meines Erachtens aber reichen die Hinweise auf der Buchungsbestätigung, dass es sich um eine Pauschalreise aus dem Malta-Katalog handelt. Denn wie oben zitiert, wäre der Veranstalter verpflichtet, DEUTLICH auf allfällige Abweichungen hinzuweisen!.

    Somit ergibt sich für mich die Anwendbarkeit der "normalen" Malta-Pauschalreise-AGB's. Gell!

    Meint

    Peter

  • froggyVivi
    Dabei seit: 1218499200000
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    geschrieben 1368884660000

    Hallo,

    habe seit Donnerstag nun auch irgendwie ein Problemchen mit dem Urlaub und ein paar Fragen offen, die vielleicht anhand von Erfahrungen klären lassen könnten.

    In 18 Tagen geht es in den Urlaub. Gebucht wurde mit FTI Touristik für 3 Personen.

    Montag hat diejenige, die die Reise auf sich genommen hat, ihren Platz storniert. Gesagt hat sie uns das erst Donnerstag. Wie wir im Reisebüro erfahren haben, wissen weder wir noch die den Grund dafür.

    Der Urlaub ist komplett bezahlt worden. Nun sagte man uns aber, dass der Preis für uns 2 Verbleibende hoch gehen könnte und ich wollte nun wissen, ob dadennenn sein kann?

    Schließlich haben wir ein Doppelzimmer mit Zustellbett gebucht und auch bezahlt. Ist es auch möglich, dass wir ein einfaches Doppelzimmer ohne Zustellbett bekommen?

    Noch eine Frage.. Eine Freundin von uns würde gerne an der Stelle der Stornierenden mitfliegen. Hätten wir von vornherein über den Entschluss der Stornierung gesprochen, hätte man die Namen ja ändern können. Da dies aber leider nicht der Fall ist, möchte ich wissen, ob dies trotzdem irgendwie gehen würde (denn gebucht war ja ein DZ+Zustellbett, welches uns doch eigentlich noch zur Verfügung stehen müsste?)?

    Hoffe auf ein paar Antworten..

    LG

  • Mühlengeist
    Dabei seit: 1103760000000
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    geschrieben 1368885804000

    Seit ihr euch sicher, das überhaupt noch eine Buchung besteht? Un das wirklich nur eine Person storniert hat?

    Birgit

  • bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
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    geschrieben 1368886443000

    Die Frage ob die Reisebuchung überhaupt noch besteht, ob und welche Optionen der Umbuchung möglich sind, kann nur das Reisebüro oder der Reiseveranstalter beantworten. Vermutlich ist aber die komplette Reise storniert.

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1368951465000

    @froggyvivi

    hallo. hier mal eine beurteilung aus meiner sicht der dinge:

    vorausgesetzt, du hast bei fti (und nicht beim xler) eine pauschalreise gebucht, kann ein teil der buchenden oder auch alle buchenden jederzeit den vertrag stornieren.

    angaben von gründen braucht es dafür gegenüber dem reiseveranstalter nicht.

    warum allerdings die eine person euch gegenüber nichts von ihrem vorhaben gesagt hat und euch einfach so hängen lässt, steht auf einem anderen blatt.

    ich teile die einschätzung des reisebüros, dass für die verbleibenden 2 personen der urlaub nun teurer werden kann.

    denn bei einem doppelzimmer mit 3 betten wird der gesamtpreise des zimmers durch die 3 personen geteilt. fällt nun eine person weg, wird der preis für die restlichen 2 personen teurer.

    allerdings müßte das meiner einschätzung nach schon längst passiert sein, und zwar direkt nach dem teilstorno eurer dritten person.

    da diese person, wie du schreibst, die reiseanmelderin ist, müßte diese eigentlich die geänderten reisedokumente samt evtl. neuer rechnung erhalten haben.

    insofern ist wirklich fraglich, ob die reise für euch 2 wirklich noch besteht.

    ich würde an deiner stelle die 3. person mal dazu befragen.(so schwer, wie es auch fällt, denn ich kann mir vorstellen, dass ihr richtig richtig sauer seid).

    eine umbuchung der 3.person auf eine weitere 4. person wäre vor dem teilstorno (wenn es denn nur ein teilstorno war) möglich gewesen.

    hätte nur eine gebühr gekostet.

    jetzt im nachhinein - geht man davon aus, dass die dritte person ihren teil storniert hat-ist das nicht mehr möglich.

    das alles hätte meiner einschätzung nach dein reisebüro auch alles beantworten können. ich finde es ein bißchen schade, dass die dich da so hängen lassen. zudem dürfte es für die buchungsstelle doch kein problem sein, in erfahrung zu bringen, was genau storniert wurde und ob euer teil der reise noch besteht.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • froggyVivi
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    Beiträge: 50
    geschrieben 1368967270000

    Hallo,

    schonmal ein Danke für eure Antworten.

    Im Reisebüro konnte uns schon gesagt werden, dass wir 2 Verbleibenden noch fliegen können. War also nur ein Teilstorno. Allerdings wollten/konnten die uns nicht viel mehr sagen, weil a) die Reiseanmelderin dabei sein müsse, da diese alles unterschrieben hat und b) weil die Stelle, die etwas mit den Fluglinien (keine Ahnung wie das heißt) zu tun hat, an einem Samstag schlecht besetzt ist.

    Dass wir nun mehr bezahlen sollen, ist doch echter Beschiss?! Wir können ja nichts dafür, dass die Reiseanmelderin storniert und uns nicht über ihr Vorhaben informiert hat. Das treibt die Stimmung natürlich nochmal weiter in den Keller.. Kann man nichts machen.

    Auch Super, dass das mit der "Ersatzperson" wohl nicht klappen wird.

    Laut Reisebüro wird die Reiseanmelderin am Dienstag ihre Unterschriften abgeben, sodass wir die Reiseunterlagen bekommen (die sind nämlich schon im Reisebüro geändert angekommen). Ich bin gespannt, was wir noch alles erfahren..

  • bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
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    geschrieben 1368976360000

    Was ist daran 'Beschiss' wenn ihr jetzt für eine 2-er Belegung eines Doppelzimmers je Person mehr bezahlen müsst als für eine 3-er Belegung mit Zustellbett? :frowning: :?

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • reiseheinzl
    Dabei seit: 1207094400000
    Beiträge: 102
    geschrieben 1368981803000

    ...wirklich wahr, jetzt werden wieder "Fehler" überall gesucht, nur bei sich selbst natürlich nicht. Nein, es wird "besch......" usw. Und schnell überall erzählt, wie übel einem mit-

    gespielt wird heutzutage.....

    Roger
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