@DerCaveman sagte:
Also muss der Kunde dazu gezwungen werden, die AGB zu lesen, um diesen in den Genuss der fuer diesen meist guenstigeren Stornobedingungen kommen zu lassen. Weigert sich der Kunde, dann gelten die auch nicht und es ist nach BGB § 651i Abs. 2 zu verfahren.
Bei allem Respekt, Peter, aber das ist natuerlich nicht richtig. Es reicht voellig, wenn dem Kunden Gelegenheit gegeben wird, die AGB zu lesen. Ob dieser das aber tut oder nicht, ist dann egal. Wie sollte man ihn auch dazu zwingen koennen?
Ich zitiere nun zwar Erläuterungen zum österreichischen Reiserecht, jedoch handelt es sich um EU-Recht, das in jedem Land gleich ist. Basis dafür sind die Richtlinien des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(90/314/EWG), die zwingend vorschreiben, dass der Kunde nachweislich die AGB erhalten hat - er muss nicht lesen! nur erhalten!
Also:
3. Der Begriff der detaillierten Werbeunterlage (§ 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, § 7 RSV) ist in Übereinstimmung mit der Fachliteratur sowie der einschlägigen Judikatur dahingehend auszulegen, dass darunter ein Angebot zu verstehen ist, das jene wesentlichen Merkmale der Pauschalreise enthält, die eine Buchung durch den Kunden ermöglichen, ohne dass dieser weitere Informationen
benötigt. Dazu gehört auch, dass der Konsument vor der Buchung ein einfaches Mittel zur Hand haben muss, die zur Anwendung gelangenden Geschäftsbedingungen samt deutlicher Darstellung deren allfälliger Abweichung von den ARB 1992 zur Kenntnis gebracht zu erhalten.
4. Es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob sämtliche Merkmale, die nach den Rechtsvorschriften für die Prospektangaben vorgesehen sind, tatsächlich vorliegen, sondern darauf, ob so viele Merkmale enthalten sind, dass eine ausreichende Individualisierung der Reise eine rechtswirksame Buchung durch den Konsumenten ermöglicht.
5. Es ist nicht erforderlich, dass die jeweils anwendbaren Reisebedingungen
untrennbar mit dem Reiseangebot physisch verbunden sind, sodass Katalogteile, die wiederum in anderen Teilen enthalten oder beigelegt sind, handelsüblich ebenfalls als eine Ankündigung gelten, wenn diese gleichzeitig angeboten werden und dem Konsumenten gleichzeitig zugehen, ohne untrennbar verbunden zu sein. Dem gleichzuhalten ist, wenn dem Konsumenten in den Geschäftsräumen befugter Gewerbetreibender die Einsichtmöglichkeit in die zur Anwendung gelangenden Reisebedingungen geboten wird (etwa durch Aushang oder Auflage) bzw. im Geschäftslokal anwesende geschulte Kräfte dafür sorgen, dass dem Konsumenten getrennte Informationen, von denen nur ein Werbeträger die Reisebedingungen und die Angaben nach der RSV enthält, gemeinsam zukommen.
6. Dem Konsumenten muss ein leichtes Auffinden aller benötigten Informationen möglich sein. Das Angebot gleich mehrerer Geschäftsbedingungen in einem Katalog bei nicht klar zuordenbaren Produkten, Markennamen oder Veranstaltern erfüllt diese
Voraussetzung nicht und widerspricht dem Transparentgebot nach § 6 Abs. 3 KSchG . ...
soll ich noch mehr gesetzliche Stellen suchen, um den Nachweis zu erbringen, dass es eindeutig heißt "nachweislich" und "leicht auffindbar" - es ist in keiner nationalen oder EU-weiten Regelung etwas darüber zu finden, dass sich ein Konsument halt durch Kürzeln fretten muss...
meint
Peter