Hallo Mapprechts,
die EU-Verordnung hat auch weitergehende Geltung.
Dies ist nachzulesen bei www.lba.de;
hier ein Auszug:
"Zudem wird durch die Verordnung der Schutz der Fluggäste auch auf den Bedarfsflugverkehr,
d.h. auf Pauschalreisen, und auf Flüge aus der EU in so genannte Drittstaaten bzw.
aus Drittstaaten in die EU ausgeweitet.
Um einen Anspruch auf Leistungen gemäß der EU-Verordnung (Artikel 3) zu erheben sind
folgende Voraussetzungen erforderlich:
1. Der Fluggast tritt den Flug auf einem deutschen Fughafen an oder
Der Fluggast tritt seinen Flug in einem Drittstaat an, das Ziel ist ein deutscher Flughafen
und das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein nach der EU-Verordnung Nr. 2407/92
genehmigtes Luftfahrtunternehmen.
2. Der Fluggast verfügt über eine bestätigte Buchung und findet sich zu der vertraglich angegebenen
Zeit oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor dem
veröffentlichten Abflug zur Abfertigung ein oder
Der Fluggast wurde vom Luftfahrt- oder Reiseunternehmen von einem gebuchten auf
einen anderen Flug verlegt und findet sich zu der angegebenen Zeit oder, falls keine Zeit
angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor dem veröffentlichten Abflug zur Abfertigung
ein."
Usw., usw.