• Thorben-Hendrik
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    gesperrt
    geschrieben 1158229390000

    @ Mapprechts

    Wir streiten doch nicht wirklich, sondern diskutieren nur angeregt.......

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  • mosaik
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    geschrieben 1159345309000

    Ich habe folgendes zum Thema gefunden:

    §20 Abs. 4 LuftVG regelt, dass Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. Juli 1992 (ABl. RG Nr. L 240 S.1) benötigen.

    Entsprechend müssen nach internationalem Recht (IATA) Luftfahrtunternehmen neben der Tatsache einer B-Genehmigung im eigenen Land, auch zusätzliche B-Genehmigung

    bei dem Land der EU beantragen, in das regelmäßiger Linienflugbetrieb aufgenommen werden soll.

    Sowie:

    Quelle: www.lba.de

    "Luftfahrtunternehmen aus Nicht-EWR-Mitgliedstaaten haben vor der Aufnahme von Charterflügen von und nach Deutschland eine Einflugerlaubnis zu beantragen.

    Der Antrag ist grundsätzlich von dem Luftfahrtunternehmen zu stellen, welches die Beförderung tatsächlich durchführt.

    Umfang der Erlaubnis:

    Die Erlaubnis kann für einzelne Flüge oder für eine Reihe von Flügen (Flugkette) beantragt werden.

    Die Einflugerlaubnis wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Heimatstaat des antragstellenden Luftfahrtunternehmens deutschen Luftfahrtunternehmen in gleicher Weise den Einflug gestattet (Grundsatz der Gegenseitigkeit)."

    Also doch ALLE Fluggesellschaften???

    Gruß

    Peter

  • Thorben-Hendrik
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    geschrieben 1159365846000

    NEIN !

    Die Einflugerlaubnis hat NIX mit der Betriebserlaubnis zu tun.....außerdem habe ich es doch nun schon x mal logisch erklärt:

    Die EU kann vieles ABER NICHT, AUF NICHT EU FIRMEN, IM AUSLAND (denn da findet das "Vegehen" statt) Einfluss nehmen!

    Wenn die hier STARTEN wollen sieht das dann ja schon wieder anders aus, weil dann die EU Gerichtsbarkeit zuständig ist......

    Offizieller EU Text

    Anwendungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt

    a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

    b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

    SKY ist KEIN Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weil ein TR Unternehmen!

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