Nochmal - für einen Anspruch muss es eine Benachteiligung geben, also entweder die Nachtruhe erheblich gestört sein, die An- oder Rückreise zum Flughafen nicht mehr organisierbar etc. Das ist angesichts des langen Vorlaufs nicht darstellbar und somit auch keine gebührenfreie Kündigung zu verlangen.
Bekanntlich weigern sich ja sogar Veranstalter bei Verlegung des gebuchten Flughafens eine solche Maßnahme anzuerkennen - das Unterfangen ist daher völlig aussichtslos und auch nicht auf rechtliche Argumentation zu stützen.
Dabei spielt es wie gesagt keine Rolle wie kurzfristig nach dem Buchungsvorgang bekanntgegeben wird sondern nur wie langfristig vor Antritt der Reise.
Urmel mag nicht mehr reisen, da ein knappes Jahr vor dem Urlaub eine höhere Zahl von osteuropäischen Gästen zugegen zu sein scheint. Begründen möchte es mit einer beschaulichen Verschiebung der Slots.
Sorry, aber damit erntet man beim Vortrag beim Veranstalter mit ziemlicher Sicherheit wenig Gegenliebe ...