• mickiK1107
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    geschrieben 1562483067254

    Wir haben am 4.7 über die Buchungsplattform von Tui eine Pauschalreise in Kos (Mitsis Norida Beach) gebucht. Kurz darauf bekamen wir den Reisevertrag, und die Reiseunterlage (incl Tickets und Hotelvoucher) per Mail zugesandt. Am nächsten Tag wurde uns telefonisch mitgeteilt, dass die Flüge nicht bestätigt werden konnten, und zu einem anderen Zeitpunkt kein Kontingent mehr im Hotel frei ist. Somit wurden wir auch schriftlich über die stornierung der Reise informiert, und uns wurde ein 200 Eur Gutschein für die nächste Buchung zugesagt!

    Das bittere ist über andere Veranstalter gab es unsere Reise nich zu Buchen jedoch zu keinen vergleichbaren Preis. Wir haben 2500 Eur bezahlt! Die Reise wurde von XTui völlig überteuert um 7500 Eur angeboten!

    Tui Austria ist nur der Reisevermittler, der Reuseveranstalter ist Last Minute Restplatzreisen Gmbh eine 100% ige Tochter der L‘tur Gmbh die wiederum eine Tochter der Tui ist.

    Tatsache ist unser Familienurlaub fällt ins Wasser (enttäuschte Kids) auch wir sind völlig fassungslos.

    Welche Rechte habe ich nun als Konsument ??

  • vonschmeling
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    geschrieben 1562485172289

    Willkommen im Forum von HolidayCheck, mickiK1107.

    Wirklich bitter ist, dass deine Rechte in diesem Fall sehr überschaubar sind.

    Der Veranstalter hat von seinem Recht auf einseitige Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch gemacht, er konnte die vertragliche Leistung nicht wie versprochen erbringen (keine Flüge). Als Kompensation wurde euch ein Gutschein für die nächste Buchung angeboten - eine Kulanz.

    Die Tatsache, dass die Reise original noch zu deutlich schlechteren Konditionen (aus Sicht des Konsumenten) angeboten wurde könnte ein Hinweis auf eine falsche Auspreisung des gegenständlichen Angebotes hinweisen, aber auch bedeuten, dass die Tickets zum Preis nicht mehr verfügbar waren sondern nur wesentlich teurere.

    Wie dem auch sei - die Vorgehensweise des Veranstalters ist kaum rechtlich angreifbar. Daher sucht ihr euch am einfachsten eine andere Reise aus und verwendet den Gutschein, großartig weitere Optionen sehe ich soweit von dir geschildert nicht.

    Übrigens spielt es überhaupt keine Rolle, wie die verschiedenen Unternehmen mit einander verbandelt sind, agieren sie nämlich vollkommen eigenständig.

    Zuletzt:

    Last Minute Restplatzreisen umfassen naturgemäß nur wenige Plätze. Das Risiko ein Angebot zu verpassen ist daher enorm.

    Genau das dürfte wohl in eurem Fall ursächlich gewesen sein.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mickiK1107
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    geschrieben 1562500936658

    Haben uns nun informiert.

    So schnell lassen wir uns sicher nicht abwimmeln,

    lt. dem neuen Pauschalreisegesetz, hat auch der Reiseveranstalter ein kostenloses Rücktrittsrecht,

    aber nur bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Vertragserfüllung verhindern. (pol. Unruhen bzw Naturkatastrophen).

    Jedoch zählen lt. vergangener Judikatur Buchungsfehler, Überbuchung des Hotels bzw Konkurs der vorgesehenen Fluglinie nicht dazu.

    Reiseveranstalter sowie die Erbringer der jeweiligen Reiseleistung haften für technische Mängel im Buchungssystem soweit ihnen diese zurechenbar ist.

    Von unserem Anwalt wurde uns empfohlen eine Beschwerdebrief zu schreiben. Darin haben wir auch einen Schadenersatzanspruch aufgrund Nichtleistungserbringung des Vertragspartners für entgangene Urlaubsfreude gefordert.

    Dazu heißt es in § 651f BGB im Detail:

    (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. (Anm. Fehler im Buchungssystem hat der Reiseveranstalter zu vertreten)

    (2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.”

    Juristische Entscheidungen gab es bereits in Vergangenheit zu diesem Thema, und wurden mit einer Ersatzforderung mit 50-60 EUR pro Tag und Person beziffert.

    Diese haben wir nun mal gefordert und schauen dann wie es weitergeht.

    Wenn seitens Reiseveranstalter diese Forderungen abgelehnt werden, werden wir einfach unsere Rechtsschutzversicherung einschalten. Oder auch diesen Fall öffentlich (Zeitung, Internetombudsmann ... ) machen.

    Schließlich wurde ein Vertrag abgeschlossen, bei dem beide Parteien zur Erfüllung verpflichtet sind. Wir können auch nicht einfach so vom Vertrag zurücktreten, nur weil uns das Hotel nicht mehr gefällt.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1562507841314

    Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung wird der Veranstalter darlegen, dass die angebotsgegenständlichen Flüge nicht mehr zur Verfügung standen.

    Mit dem neue Pauschalreisegesetz hat das nicht das Geringste zu tun.

    Gebucht wurde bei einer Restplatzbörse, da legt schon der Name das erhöhte Risiko einer Vergriffenheit nahe.

    Überdies ist mir kein Urteil bekannt, das in einem solchen Fall dem Reisenden eine Kompensation wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen hätte.

    Last not least bemisst sich eine solche immaterielle Entschädigung immer am Reisepreis, weshalb auch die Größenordnung "50-60€" völlig aus der Luft gegriffen ist.

    Trotzdem: Viel Erfolg! :wink:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mickiK1107
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    geschrieben 1562509278845

    Gebucht wurde nicht bei der Restplatzbörse, sonder bei der Homepage von TUI Austria.

    zum Nachlesen,

    https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0095/18

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1562511511739 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @mickik1107 sagte:

    Tui Austria ist nur der Reisevermittler, der Reuseveranstalter ist Last Minute Restplatzreisen Gmbh

    Das Urteil ist mir im Übrigen sattsam bekannt, allerdings kann nicht nicht einmal rudimentäre Parallelen zu deiner Causa erkennen.

    Ich denke auch nicht, dass sich der Vorwurf der Vereitelung hierfür erhärten lässt.

    Ferner ist das Urteil inter partes ergangen, mit vollkommen abweichenden streitgegenständlichen Sachverhalten.

    Last not least ist der BGH nicht zuständig für T.UI Austria oder deren Ableger ...

    Ich denke, wenn deine Einrede gelingen soll musst du umgehend einen Anwalt zur Wahrnehmung deiner Interessen bevollmächtigen anstatt dich mit abenteuerlich zusammengegoogeltem Halbwissen der Lächerlichkeit preis zu geben.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Wülfi71
    Dabei seit: 1393891200000
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    geschrieben 1562511729255

    Was für "Tickets" willst Du denn bekommen haben? Papierhafte Flugtickets sind seit Jahren abgeschafft. Vermutlich hast Du einen Reiseplan mit einem unbestätigten Flug erhalten, der eben nicht bestätigt werden konnte. Damit war der Vertrag unerfüllbar. Da ist nichts angreifbar, wie vs schon geschrieben hat. Wenn Du doch alles besser weißt, warum fragst Du dann hier überhaupt? Ich würde da nochmal einen sehr genauen Blick auf die Unterlagen werfen. Hätte Dein Anwalt einen Ansatzpunkt gesehen, hätte er das Mandat doch wohl selbst übernommen, oder? Der empfohlene Beschwerdebrief kann doch nur zum Ziel haben, tränendrüsendrückend eine Kulanzentschädigung rauszuhauen.

    02/15 DXB, 02/16 EWR, 10/16 SIN, 02/17 AUH, 10/17 HKG, 02/18 KEF, 07/18 MRU, 07/19 LAS, 10/19 PMI/Mein Schiff 3, 06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1562513052185

    Das ist einer der Punkte, die ich wegen der uneindeutigen Angaben noch nicht berührt habe.

    Die "Bestätigung" dürfte zunächst nichts weiter sein als eine Benachrichtigung, dass das Angebot des Reiseinteressenten erhalten wurde, d.h. ein Vertrag ist an der Stelle noch gar nicht geschlossen worden.

    Dieses Szenario ist überaus wahrscheinlich, und selbstverständlich ist das Ansinnen Schadenersatz zu verlangen dann damit bereits gescheitert.

    Ferner wurde ein Gutschein über 200€ für eine andere Reise angeboten, mehr Kulanz dürfte auch nach einem Beschwerdebrief nicht zu erwarten sein.

    Wie gesagt - die Anspruchsbegründung ist soweit einfach nur abenteuerlich und wird vermutlich lediglich zu einer gewissen Erheiterung der Adressaten führen ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1562550382159

    Also ich bekomme für alle meine Flüge "Tickets" per E-Mail zugesandt und wenn ich, nach einer Buchungsanfrage, einen Hotel Voucher bekomme dann gehe ich nicht davon aus dass das ein völlig unverbindliches Angbot ist sondern eine Bestätigung meiner Buchung ist.

    Natürlich hat der Vermittler / Veranstalter die Möglichkeit danach Anfechtung wegen Irrtums geltend zu machen. Dies scheint hier aber nicht geschehen zu sein.

    @VS Hast du bitte einen Link zum "Recht auf einseitige Kündigung wegen wichtigem Grund" denn mir war nicht bekannt dass es sowas gibt. Ist das etwas das nur bei Pauschalreisen gilt oder kann ich das bei jedem Vertrag in Anspruch nehmen?

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1562565883159 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Grundlage zur Ableitung ist §242 BGB und betrifft alle Dauerschuldverhältnisse.

    Beide Seiten können folglich den (Reise)vertrag kündigen, wenn ein Festhalten daran unzumutbar ist.

    Angenommen es wurden also tatsächlich schon mit der Bestätigung des Auftragseingangs Tickets und Voucher verschickt (die Angaben des Betroffenen sind insoweit etwas ungenau), begründet der Vermittler / Veranstalter die Nichterfüllbarkeit des Reisevertrages mit mangelnder Verfügbarkeit der gegenständlichen Flüge. Ob nun überhaupt nicht verfügbar oder nicht zum Preis des Angebotes ist erst einmal subsidär.

    Die Tatsache, dass dieselbe Reise zu einem wesentlich höheren Preis noch buchbar ist legt die Vermutung nahe, dass das Angebot vergriffen war.

    Das ist allerdings alles etwas spekulativ. Nicht spekulativ hingegen ist, dass das vom Betroffenen herangezogene Urteil keinesfalls einen Anspruch gegenüber dem Veranstalter begründet.

    Ferner ist unwahrscheinlich, dass ein Gericht im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die unterstellte Vereitelung der Reise und ein Recht auf Schadenersatz erkennt.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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