@bonhoff
Meines Wissens ist das Urteil nicht in den freien Portalen veröffentlicht und ich weiß leider auch nicht, ob die Beklagte die Entscheidung angenommen hat.
Das ließe sich zwar herausfinden, spielt aber für deinen Fall soweit überhaupt keine Rolle. Es handelt sich dabei nämlich um eine Einzelentscheidung ohne bindende Wirkung, die Begrifflichkeit "Präzedenz" ist hier vollkommen verfehlt.
Das war auch nicht meine Botschaft!
Du hattest nach einem Rahmen für die Bezifferung gefragt, diesen habe ich angesichts deiner Schilderung auf das erwähnte Urteil gestützt und so vorgeschlagen.
Man kann hier jetzt noch endlos faseln über Wenns und Abers, Verschulden oder Nachweis - deiner Sache dient das allerdings - meiner (unmaßgeblichen!) Meinung gemäß - eher nicht!
Zum besseren Verständnis:
Aus dem Urteil ergibt sich ein Anhalt zum Anspruch, mehr nicht.
Wie genau du diesen für dich anwendest bleibt dir ganz und gar überlassen.
Ich würde - entgegen der hier beigetragenen Ratschläge - allerdings nicht auf die Erkenntlichkeit des Vermittlers ins Blaue warten, sondern durchaus einen konkreten Anspruch beziffern, und zwar über die reinen Kosten hinaus.
Bettwanzen sind aus meiner Sicht keine Unannehmlichkeit, sondern eine deutliche Beeinträchtigung, und so beurteilt das überwiegend auch die Gerichtsbarkeit.