Curiosus,
nein,du irrst dich,bei der Goldenen nicht.
Schau mal hier, das ist aktuell, zusätzlich hab ich selbst angerufen, und gefragt.
http://www.mastercard.at/epa/export/system/Medien/Dokumente/MasterCard/Folder_und_Antraege/MC_Versicherungsschutz_Folder.pdf
DER 3FACHE
VERSICHERUNGSSCHUTZ
DER MASTERCARD.
Auch wenn Sie ihn nicht brauchen,
sollten Sie ihn haben.
MasterCard.
Die Kreditkarte.
Der 3fache MasterCard-
Versicherungsschutz
A1 MasterCard-Reiseschutz
Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Besitz der MasterCard.
Medizinische Leistungen im Ausland
Verlegungstransport zu 100%
Heimtransport nach Österreich zu 100%
Krankenbesuch ab 5. Krankenhaustag zu 100%
Medikamententransport zu 100%
Vorschuss bei stationärer Behandlung bis b 5.000,–
Überführung nach Ableben zu 100%
Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen
Bargeldvorschuss nach Verlust der MasterCard bis b 1.000,–
Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten
Reiserückruf bis b 300,–
B2 MasterCard-Versicherungspaket
Versicherungsschutz für den Karteninhaber und mitre isende Familienangehörige. Voraussetzung: Verwendung
der MasterCard in den letzten drei Monaten.
Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen
Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–
Außerplanmäßige Rückreise zu 100%
Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung bis b 110,–
Abschleppkosten bis b 220,–
Reisegepäck-Versicherung
Reisegepäck-Versicherung bis b 2.000,–
Verspätete Gepäckausfolgung bis b 220,–
Skibruch-Versicherung bis b 220,–
Reiseunfall-Versicherung*
Todesfall b 15.000,–
Dauerinvalidität ab 50% bis b 75.000,–
Reise-Privathaftpflicht-Versicherung
Personen- und Sachschäden bis b 750.000,–
B1 MasterCard-Versicherungspaket
Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Verwendung der MasterCard in den letzten
drei Monaten.
Auslandsreise-Krankenversicherung*
Auslandsreise-Krankenversicherung bis b 220.000,–
C3 MasterCard-Reiseunfall-Versicherung
Versicherungsschutz für den Karteninhaber und/oder Familienangehörige. Voraussetzung: Bezahlung einer
Auslandsreise / des Mietwagens mit der MasterCard.
Reiseunfall-Versicherung*
Todesfall b 155.000,–
Dauerinvalidität ab 50% (entsprechend Gliedertaxe) bis b 155.000,–
Bergungs- und Rückholkosten bis b 35.000,–
Inhaber der Gold MasterCard und der
Business MasterCard genießen
3fachen Versicherungsschutz.
* Ausnahmen siehe Erläuterungen
4 5
Dieser Prospekt hat informativen Charakter und stellt nur
einen Auszug aus den Allgemeinen Reise-Versicherungsbedingungen
für den 3fachen MasterCard-Versicherungsschutz
(ERV-RVB GMC 2003) dar, welche Sie auf Wunsch
von der Europäischen Reiseversicherung AG erhalten. Er
ersetzt mit 1. 7. 2003 alles bisher Gedruckte zum Thema
»Der 3fache Versicherungsschutz der MasterCard«. Das Service-
Center der Europäischen Reiseversicherung AG erreichen
Sie unter Tel. +43.1.317 25 00, Fax +43.1.319 93 67
oder E-Mail: info@europaeische.at.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
und versicherte Personen:
• Für die unter A1 angeführten Leistungen:
Der Besitz einer gültigen Gold MasterCard oder einer
Business MasterCard und eines Wohnsitzes in Österreich.
Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-
Card oder Business MasterCard.
• Für die unter B1 angeführten Leistungen:
Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten
vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine
Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).
Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-
Card oder Business MasterCard.
• Für die unter B2 angeführten Leistungen:
Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten
vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine
Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).
Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold
MasterCard oder Business MasterCard und dessen/deren
mitreisende Familienangehörige.
• Für die unter C3 angeführten Leistungen:
Die Bezahlung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels
oder mindestens 75% einer Pauschalreise
sowie die Bezahlung der Mietkosten eines für die Dauer
von höchstens 60 Tagen angemieteten Leihwagens zu
100% oder eine schlüssige Handlung des Karteninhabers,
dass die Mietkosten zu 100% bezahlt werden.
Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold
MasterCard oder Business MasterCard und/oder dessen/
deren Familienangehörige. Familienangehörige sind
auch versichert, wenn sie nicht in Begleitung des Karteninhabers
/ der Karteninhaberin reisen.
Dem Versicherungsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen
für die Gold MasterCard
(ERV-RVB GMC 2003) zugrunde.
Örtlicher Geltungsbereich
Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter A1
angeführten Leistungen gilt eine Reise ins Ausland.
Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter B1
und B2 angeführten Leistungen gilt das Verlassen des
Wohnortes, des Zweitwohnortes oder des Ortes der
Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin, wenn das Ziel
außerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze liegt.
Fahrten und Ausflüge innerhalb eines Bereiches von
20 km ab Ortsgrenze sowie Fahrten zwischen den vorgenannten
Orten sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz
gilt – wenn nicht anders bestimmt – weltweit. Die
_ Medizinischen Leistungen gelten keinesfalls in Österreich
und in dem Land, in dem der Versicherte einen ordentlichen
Wohnsitz begründet hat oder in dem der Versicherte
über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügt
(siehe _ Ausland).
Die unter C3 angeführten Leistungen gelten im Zuge
einer Auslandsreise während
• der Beförderung einer versicherten Person als Passagier
eines Massenverkehrsmittels und auch während des Einund
Aussteigens und unmittelbaren Transfers zum Ort
der Abfahrt (Bahnhof, Flughafen, Hafen) oder vom
Ankunftsbahnhof, Flughafen, Hafen zum Hotel mit Taxi,
privatem Fahrzeug o.Ä.;
• der Fahrt im Ausland als Lenker oder Insasse eines für
die Dauer von höchstens 60 Tagen angemieteten Mietwagens;
• des Aufenthalts einer versicherten Person im Ausland
unter der Voraussetzung, dass die Fahrtkosten für Hinund
Rückfahrt mit der MasterCard bezahlt wurden und
der Wohnsitz der versicherten Person in Österreich ist.
Zeitlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 90 Tage einer
Reise (siehe jedoch _ Mietwagen).
Der Versicherungsschutz endet mit dem Tag, an dem
• die versicherte Person die Berechtigung zur Verwendung
der MasterCard verliert bzw. an dem das Vertragsverhältnis
zwischen Europay Austria und dem Inhaber
aufgelöst wird;
• die Gültigkeit der MasterCard abläuft (24 Uhr Ortszeit);
• der Karteninhaber vom Versicherungsschutz aus diesem
Vertrag ausgeschlossen wurde.
Versicherungssummen
Die angeführten Versicherungssummen sind gleichzeitig
die Höchstentschädigungssummen für alle Versicherungsfälle
innerhalb eines Kalenderjahres
6 7
• für die unter A1 und B1 angeführten Leistungen:
pro Inhaber;
• für die unter B2 angeführten Leistungen:
für Inhaber und Mitversicherte gemeinsam;
• für die unter C3 angeführten Leistungen:
pro Versichertem
(siehe auch _ Kollektivdeckung).
Die Versicherungssummen werden nicht durch den Besitz
zweier oder mehrerer MasterCards erhöht. Alle Versicherungen
– mit Ausnahme der Reiseunfall-Versicherung im
Todesfall und bei Dauerinvalidität – gelten _ Subsidiär.
Bezugsberechtigte und Schadenzahlungen
Die versicherten Personen können ihre Rechte aus dieser
Versicherung gegen die EUROPÄISCHE Reiseversicherung
AG (in der Folge EUROPÄISCHE genannt) mit Ausnahme
einer Leistung aus der Reiseunfallversicherung selbstständig,
ohne Zustimmung von Europay Austria, geltend machen.
Aus der Reiseunfall-Versicherung werden Leistungen aus
dem Titel der dauernden Invalidität an den Versicherten
ausbezahlt. Bezugsberechtigt hinsichtlich der Todesfallleistungen
sind die Erben des Versicherten nach Maßgabe
des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung. Für
offene Forderungen aus der Kartenverwendung hat Europay
Austria über den aushaftenden Betrag ein Zurückbehaltungsrecht.
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für
Ereignisse (auszugsweise Aufzählung), die
• vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden
bzw. für den Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit
vorhersehbar sind (z.B. bei Drogen- oder Alkoholkonsum);
• beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer
Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die
Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
• mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher
Besetzung zusammenhängen; durch Gewaltanwendung
anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung
entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;
• Folgen von radioaktiver Strahlung oder Einfluss ionisierender
Strahlen darstellen;
• durch Selbstmord oder Selbstmordversuche des Versicherten
ausgelöst werden;
• bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene
oder unerforschte Gebiete eintreten;
• bei der Benutzung von Paragleitern, Drachenfliegern
und Hängegleitern, bei Fallschirmabsprüngen, bei der
Ausübung von Rafting oder Bungeejumping, bei der
Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Trainingsfahrten entstehen;
• sich aus der Teilnahme an offiziellen (Sport-)Wettkämpfen/
Training ergeben;
• durch Ausübung einer beruflichen manuellen Arbeit
(Durchführung und Überwachung) entstehen.
Unversicherbar und jedenfalls nicht versichert sind Personen
mit schweren behandlungspflichtigen Organleiden,
psychischen Störungen und Krankheiten des Nervensystems.
Erläuterungen (alphabetisch)
Ableben: siehe _ Überführung nach Ableben.
Abschleppkosten: Bis zu einem Höchstbetrag von b 220,–
werden die Kosten der Bergung und des Abtransportes
eines auf den Inhaber oder Familienangehörigen zugelassenen
Pkw oder Motorrades bis zur nächsten Vertragswerkstätte
ersetzt, sofern der Inhaber oder ein Familienangehöriger
Lenker des Kfz war und die Fahrt aufgrund
einer Panne oder eines Unfalles nicht unmittelbar fortgesetzt
werden kann.
Ausland: Als Ausland gilt keinesfalls Österreich und jenes
Land, in dem ein – wenn auch nur vorübergehender –
_ Wohnsitz besteht.
Auslandsreise-Krankenversicherung: Der Versicherungsschutz
gilt nur für den Inhaber und nur im _ Ausland. Der
Versicherungsschutz gilt auch nicht in einem Land, in dem
der Versicherte über eine gesetzliche Krankenversicherung
verfügt.
Es werden die stationären oder ambulanten Behandlungskosten
infolge plötzlicher Erkrankung oder Unfall
bis b 220.000,– übernommen. Werden vom Versicherten
keine Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
beantragt oder von dieser übernommen,
hat der Versicherte einen Selbstbehalt von 10%, mindestens
b 75,– zu tragen.
Bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung und
Unfallfolgen oder Krankheiten, die in den letzten sechs
Monaten vor Reiseantritt behandelt wurden oder
behandlungsbedürftig gewesen sind, beträgt die
Deckungssumme für die _ Medizinischen Leistungen (aus
der Auslandsreise-Krankenversicherung) insgesamt maximal
b 36.500,–.
Wichtig: Bei einem Krankenhausaufenthalt ab drei Tagen
ist die Notrufnummer der EUROPÄISCHEN ehestmöglich
zu kontaktieren.
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
B1
Nicht erstattet werden Kosten u.a. für:
• Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen
(Kuren);
• konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;
• Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Einlagen, Prothesen);
• Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen;
• Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;
• Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen;
• Sonderleistungen im Krankenhaus wie Sonderklasse,
Gebühren für Telefon/TV usw.
Außerplanmäßige Rückreise nach Österreich: Wenn eine
gebuchte Rückreise nicht angetreten werden kann, weil
• dem Inhaber und/oder mitreisenden Familienangehörigen,
aufgrund eines gemäß den _ Medizinischen Leistungen
versicherten Ereignisses, ein mindestens 5-tägiger
Spitalsaufenthalt entweder im Ausland oder zu
Hause bevorsteht;
• der Inhaber und/oder dessen mitreisender Ehegatte (Lebensgefährte
und/oder Kind[er]) nach Österreich zurückreisen
muss, weil sein Ehepartner (Lebensgefährte) oder
naher Verwandter (Eltern, Kinder oder Geschwister) unerwartet
schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten
hat oder verstorben ist.
Es werden bei Nichtverwendbarkeit des ursprünglichen
Rückfahrtickets die angefallenen Mehrkosten (in der jeweils
günstigsten Tarifklasse) für die außerplanmäßige
Rückreise der betroffenen Person(en) ersetzt.
Bargeldvorschuss (nach Verlust der MasterCard): In
jenen Fällen, wo eine Serviceleistung durch das Ersatzkarten-
und Bargeldservice-Programm vom MasterCard
Global Service™ nicht verfügbar ist, stellt die EUROPÄISCHE
dem Inhaber in einer Notsituation wegen eines
der Polizei bzw. Europay Austria gemeldeten Verlustes
oder Diebstahls der MasterCard einen Vorschuss bis
b 1.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen
eines Monats nach Ende der Reise an die EUROPÄISCHE
zurückzuzahlen.
Bergungs- und Rückholkosten nach einem Unfall aus dem
Leistungsteil C 3: Bei Unfällen im Rahmen der versicherten
Risiken in der Reiseunfall-Versicherung werden die nachgewiesenen
Bergungs- und Rückholkosten bis zur Versicherungssumme
von b 35.000,– _ Subsidiär ersetzt.
Bergungskosten sind
• die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem
Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten
befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene
Spital, wenn der Versicherte nach einem Unfall
verletzt oder tot geborgen werden muss. Siehe auch
_ Such- und Bergungskosten.
Rückholkosten sind jene Kosten,
• die für die Rückholung einer bei einem Unfall verstorbenen
Person zu ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort entstehen;
• die im Falle einer medizinischen Notwendigkeit entstehen,
um den Versicherten vom Unfallort in ein österreichisches
Krankenhaus zu bringen, insbesondere in
unfallchirurgischen Notfällen, die eine Spezialbehandlung
erfordern, sowie in Fällen, in denen ein stationärer
Spitalsaufenthalt notwendig ist, der voraussichtlich die
Dauer von vier Wochen überschreitet;
• die zur Verhinderung einer Defektheilung notwendig
sind, insbesondere, wenn der Standard der medizinischen
Versorgung desjenigen Landes, in dem das versicherte
Ereignis geschah, nicht dem Standard der österreichischen
medizinischen Versorgung entspricht.
Bezahlung der Reise/Fahrtkosten – Leistungen C3 : Für
die Reiseunfall-Versicherung ist die vollständige Bezahlung
der Fahrtkosten einer Auslandsreise mit der Master-
Card Voraussetzung. Ist der Fahrpreis in einem Reisearrangement
enthalten, müssen mindestens 75 Prozent
des gesamten Pauschalpreises mit der MasterCard bezahlt
werden. Bei Benutzung eines Mietwagens wird durch
schlüssiges Handeln (vertragliche Vereinbarung, die Mietkosten
mit der MasterCard zu bezahlen) der Versicherungsschutz
für die Reiseunfall-Versicherung begründet.
Dauerinvalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
Erstes Risiko: bedeutet, dass der Versicherer bei der Schadensregulierung
in der Reisegepäck-Versicherung auf den
Einwand der Unterversicherung verzichtet, d.h., ersetzt
werden die versicherten Gegenstände zum Zeitwert bis zu
einer Versicherungssumme von b 2.000,–, auch wenn der
Gesamtwert des Reisegepäcks diese Versicherungssumme
übersteigt.
Familienangehörige: Ehepartner bzw. in häuslicher Gemeinschaft
lebende Lebensgefährten (gleiche Meldeadresse
seit mindestens sechs Monaten) und deren im gemeinsamen
Haushalt lebende Kinder bis zum vollendeten
19. Lebensjahr.
Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung: Ersetzt werden
je Versicherungsfall die Mehrkosten für den persönlichen
Bedarf bis zu einem Höchstbetrag von b 110,–, maximal
b 330,– pro Kalenderjahr
• bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden;
• bei Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund einer
Flugverspätung;
• bei Versäumen eines Fluges aufgrund einer Verspätung
eines öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als einer
Stunde.
8 9
B2
A1
C3
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
10 11
Der Sachverhalt ist von der Fluglinie zu bestätigen, die
Mehrkosten müssen durch Belege nachgewiesen werden.
Als Mehrkosten gelten: Kosten für Nächtigung und Verpflegung,
Reisekosten zu einem anderen Flughafen, Telefon-,
Faxkosten.
Gepäck-Versicherung: siehe _ Reisegepäck-Versicherung.
Gepäckausfolgung: siehe _ Verspätete Gepäckausfolgung.
Gruppenreise: Versicherungsschutz in der Reiseunfall-Versicherung
aus dem Leistungsteil C3 liegt auch dann vor,
wenn ein Karteninhaber in Vertretung für einen oder
mehrere MasterCard-Inhaber die Reisepapiere besorgt
und die Fahrkarten mit seiner MasterCard bezahlt.
Haftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-
Versicherung.
Heimtransport nach Österreich: Falls eine adäquate Behandlung
im Ausland nicht möglich und die medizinische
Notwendigkeit für einen Krankenrücktransport nach
Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit
einem geeigneten Transportmittel (Bus, Bahn, Rettungsauto,
Flugzeug oder in besonderen Fällen mittels Notarztjets)
in ein dem Wohnort in Österreich nahe gelegenes
Krankenhaus.
• Nach mindestens dreitägigem Krankenhausaufenthalt
auf Kundenwunsch zum ehestmöglichen Zeitpunkt,
auch ohne medizinische Notwendigkeit, erforderlichenfalls
mit Arztbegleitung. Der Transport hat auf die wirtschaftlichste
Art und Weise zu erfolgen.
• Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung
im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht
möglich ist, werden die entstandenen Mehrkosten nach
Österreich mit einem Linienflugzeug oder einem anderen
geeigneten Verkehrsmittel übernommen.
Siehe auch: _ Medizinische Leistungen.
Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten: Bei Verlust
/Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise erforderlich
sind, ist die EUROPÄISCHE bei der Ersatzbeschaffung
behilflich.
Invalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
Kinder: Bei Tod von Kindern durch Reiseunfall (Leistung
B2 und C3 ) vor dem 15. Geburtstag werden nur die angemessenen
Begräbniskosten ersetzt. Siehe auch _ Familienangehörige.
Kollektivdeckung: Benützen mehrere durch diesen Gruppenvertrag
versicherte Personen dasselbe Flugzeug oder
befinden sich solche Personen in einer anderen gemeinsamen
Gefahr, so beträgt bei einem gemeinsamen Unfallereignis
die Höchstentschädigung in der Reiseunfall-
Versicherung für alle betroffenen Personen aus dem
Leistungsteil B2 b 2.200.000,– und aus dem Leistungsteil
C3 b 5.450.000,–. Überschreitet die Summe der Ansprüche
diesen Betrag, so wird die Leistung für jeden einzelnen
Versicherten im Verhältnis der Summe der Einzelansprüche
zu diesem Betrag gekürzt.
Krankenbesuch: Dauert ein Auslands-Krankenhausaufenthalt
des Karteninhabers länger als fünf Tage, organisiert
die EUROPÄISCHE einem Verwandten oder einer anderen
vom Karteninhaber genannten Person eine Hinund
Rückfahrt (bei Flug maximal Touristenklasse), um den
Karteninhaber zu besuchen, und übernimmt die anfallenden
Kosten der Reisetickets.
Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.
Lebensgefährte: siehe _ Familienangehörige.
Massenverkehrsmittel: Als Massenverkehrsmittel gelten
Fahrzeuge, die fahrplanmäßig zur Beförderung einer Vielzahl
von Personen zu Lande (z.B. Bahn, Bus), zu Wasser
(z.B. Schiff) oder in der Luft (Flugzeuge) bestimmt sind
und vom Versicherten als Fahrgast (Passagier) benützt
werden. Von Reiseveranstaltern durchgeführte Charterflüge
sowie Shuttle-Dienste gelten als Beförderung mittels
Massenverkehrsmittel. Vom Versicherten gecharterte
Fahrzeuge zur Durchführung eines individuellen Beförderungsauftrages
im ausschließlichen oder überwiegenden
Interesse des Versicherten sowie Taxis gelten nicht als
Massenverkehrsmittel.
Medikamententransport: Die EUROPÄISCHE ersetzt die
nachgewiesenen Kosten für einen medizinisch dringend
notwendigen Medikamenten- und Serentransport vom
nächstgelegenen Depot.
Medizinische Leistungen: Diese inkludieren für den
Karteninhaber _ Verlegungstransport, _ Heimtransport
nach Österreich, _ Krankenbesuch, _ Medikamententransport,
_ Auslandsreise-Krankenversicherung, _ Vorschuss
bei stationärer Behandlung und _ Überführung
nach Ableben.
Für die Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung
hat der Inhaber oder eine ihn vertretende Person vor Einleitung
eigener Maßnahmen unbedingt mit der
Europäische Reiseversicherung AG
1090 Wien, Augasse 5–7,
Notruftelefon +43.1.504 44 00
Kontakt aufzunehmen.
A1
A1
A1
A1
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
12 13
Dabei sind folgende Angaben zu machen:
• Name des Inhabers,
• Nummer und Gültigkeitsdauer der MasterCard,
• Aufenthaltsort und Telefonnummer, unter der man erreicht
werden kann, sowie eine kurze Beschreibung der
Notsituation und der erwarteten Hilfsmaßnahmen.
Ist ein Transport zu organisieren, müssen auch Name,
Adresse und Telefonnummer des behandelnden Arztes
bzw. des Krankenhauses, in dem sich der Inhaber befindet,
bekannt gegeben werden. Die behandelnden Ärzte
sind gegebenenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden.
Wichtig: Nur unter der Voraussetzung, dass die EUROPÄISCHE
oder die von ihr beauftragte Organisation die
Abwicklung durchführt, sind die angeführten Leistungen
gedeckt. Ohne deren vorheriges Einverständnis erfolgt
keine Erstattung von Aufwendungen.
Mehrkostenversicherung: siehe _ Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung.
Mietwagen: Als Mietwagen gelten ausschließlich mehrspurige
(vierrädrige) Kraftfahrzeuge, die vom Versicherten
bei einem gewerblich berechtigten Fahrzeugvermieter
für den privaten Personentransport angemietet werden.
Nicht als Mietwagen gelten Fahrzeuge, die für die
Dauer von mehr als 60 Tagen angemietet werden, bzw.
Leasingfahrzeuge.
Notsituation: Für Hilfeleistung in Notsituationen steht
Ihnen die Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN rund um die
Uhr zur Verfügung: +43.1.504 44 00.
Passagier: ist der Benützer eines _ Massenverkehrsmittels,
der im rechtmäßigen Besitz eines gültigen, zur
Teilnahme an der betreffenden Fahrt berechtigenden
Fahrausweises ist.
Pauschalreisen: Als Pauschalreise gilt ein Angebot von
mehreren touristischen Leistungen (z.B. Flug und Hotelaufenthalt).
Personenschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.
Privathaftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-
Versicherung.
Reisegepäck-Versicherung: Versichert ist das gesamte auf
die Reise mitgenommene Reisegepäck des Inhabers und
der Mitversicherten. Die Versicherungssumme beträgt
b 2.000,– auf _ Erstes Risiko (kein Einwand wegen Unterversicherung)
für das Reisegepäck während des Transportes
oder Aufenthalts.
Nur unter folgenden Voraussetzungen sind versichert:
• Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-,
Film-, Videogeräte, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,
Mobiltelefon), Sportgeräte (Surfbretter, Ski etc.),
Schmucksachen, Uhren und Pelze, wenn sie
– in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt, mitgeführt
und beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme
durch Dritte ohne Überwindung eines Hindernisses
nicht möglich ist;
– einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe
oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind;
– sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen und versperrten
Raum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
(Safe, Schränke etc.) genutzt werden;
– bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden.
• Technische Geräte aller Art samt Zubehör (siehe oben),
wenn sie in ordnungsgemäß versperrten Behältnissen
(sofern möglich und zumutbar) einem Transportunternehmen
übergeben sind. Für Schmuck, Uhren und Pelze
besteht in Gewahrsam eines Transportunternehmens kein
Versicherungsschutz.
Bis insgesamt b 220,– werden Gebühren für die Wiederbeschaffung
von für diese Reise benötigten Dokumenten
(z.B. Reisepass, Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein)
ersetzt – vorausgesetzt, diese Gebühren
sind aufgrund eines Versicherungsfalles aufzuwenden.
Nicht versichert sind:
• Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente
jeder Art, Gegenstände mit überwiegendem
Kunst- und Liebhaberwert sowie Übersiedlungsgut;
• Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (dazu zählen auch
Fallschirme, Hängegleiter, Flugdrachen, Eissegler und
Fahrräder) sowie deren Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;
• Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie
Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumente
und tragbare Personalcomputer jeder Art.
Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen (Anhängern):
Kein Versicherungsschutz besteht für technische Geräte
aller Art samt Zubehör, Schmucksachen, Uhren und Pelze
sowie die vorher erwähnten nicht versicherten Gegenstände.
Für andere Gegenstände besteht Versicherungsschutz,
wenn
• sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas
fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten,
versperrten Innen- oder Kofferraum befinden und alle
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
14 15
vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Extrasperrung
des Kofferraumes bei Zentralverriegelung) genutzt
worden sind (das heißt u.a. kein Versicherungsschutz für
auf Dachträgern o.Ä. verwahrtes Reisegepäck sowie in
Cabrios oder anderen Fahrzeugen mit Stoffdach); sie
müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher
vorhanden und die Aufbewahrung darin möglich
ist, ansonsten müssen sie von außen nicht einsehbar verwahrt
werden;
• sie in einem versperrten, am Kfz montierten Behältnis
aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt werden oder
sich auf einem versperrten, unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung
abnehmbaren Dachträger befinden;
• ihre Verwahrung in der Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung
nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, das
Kraftfahrzeug (der Anhänger) nachweislich nicht länger
als zwölf Stunden abgestellt und die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt gewesen sind.
Versicherungsschutz beim Zelten und Campieren:
Versicherungsschutz besteht während des Zeltens und
Campierens auf einem offiziellen, von Behörden, Vereinen
oder privaten Unternehmen eingerichteten und
anerkannten Campingplatz. Für technische Geräte aller
Art samt Zubehör, Sportgeräte, Schmucksachen, Uhren
und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der
Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben
werden.
Ausschlüsse:
Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
• durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit,
Abnutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder
mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände
entstehen;
• durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren,
Verlegen, Fallen-, Hängen-, Stehenlassen, mangelhafte
Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichtigung
verursacht werden;
• bei Benützung von Sportgeräten (Fahrrädern, Surfbrettern
etc.) an diesen eintreten (siehe jedoch _ Skibruch-
Versicherung);
• eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B.
Schlossänderungskosten bei Verlust eines Schlüssels).
Höhe der Entschädigungssummen für Reisegepäck:
Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten
Versicherungssumme
• für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände
den Zeitwert;
• für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die
notwendigen Reparaturen, höchstens jedoch den Zeitwert;
• für Film-, Ton-, Datenträger und dgl. den Materialwert.
Verhalten im Schadensfall: Bei Diebstahl oder Beschädigung
des Reisegepäcks ist entweder sofort Anzeige bei
der örtlich zuständigen Polizei- oder Gendarmerie-Dienststelle
zu erstatten, ein Protokoll über das Ausmaß des
Schadens (Liste der gestohlenen Gegenstände) aufnehmen
zu lassen und eine Anzeigebestätigung (oder Kopie
des Protokolls) zu verlangen; oder eine Bestätigung des
Beförderungsbetriebes zu besorgen; weiters sind Schadensersatzansprüche
gegen Dritte wie z.B. Bahn, Post,
Fluglinie, Schifffahrtslinie, Beherbergungsbetrieb etc. zu
wahren. Schadensformulare erhalten Sie auf Wunsch
direkt vom Service Center der Europäischen Reiseversicherung
AG oder über die Internetseite www.europaeische.at.
Schadensmeldungen reichen Sie bitte gemeinsam mit
allen Unterlagen (einschließlich Rechnungsbelegen) bei
der Europäischen Reiseversicherung AG ein.
Reise-Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.
Reise-Privathaftpflicht-Versicherung: Deckungssumme bis
b 750.000,– pauschal für Personen-, Sach- und Mietschäden
(Beschädigung von vorübergehend zu Wohnzwecken
und sonstigen privaten Zwecken für die Höchstdauer von
90 Tagen gemieteten Gebäuden und Räumen, wobei
Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung sowie Schäden
an Heizungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten ausgeschlossen
sind).
Es sind alle Vorkehrungen zu veranlassen, die zur Aufklärung
des Tatbestandes, Beweissicherung und Minderung
des Schadens beitragen. Es ist jedes Ereignis, das
einen Schaden verursacht hat, jeder Anspruch, der
tatsächlich erhoben wird, jede gerichtliche oder polizeiliche
Maßnahme der EUROPÄISCHEN zu melden.
Der Entscheidung des Versicherers über die Haftpflichtfrage
ist nicht vorzugreifen, insbesondere durch Anerkennung
oder Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten,
da dadurch der Versicherungsschutz gefährdet wird. Schäden,
die durch die Haltung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges,
eines Segel- oder Motorbootes, eines Flugzeuges
verursacht werden, sind generell von der Reisehaftpflichtversicherung
ausgeschlossen wie auch die Gefahr
einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
Tätigkeit.
Reiserückruf: Erfolgt wegen eines der unter _ Außerplanmäßige
Rückreise nach Österreich erwähnten Gründe ein
Reiserückruf durch eine entsprechende Organisation wie
z.B. ÖAMTC, ARBÖ, Rundfunk etc., so werden die notwendigen
Kosten bis b 300,– ersetzt.
Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil B2 : für
den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende Familienangehörige.
B2
A1
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
17
Versicherungssumme b 15.000,– (Ausnahme _ Kinder) für
den Todesfall oder b 75.000,– für den Fall der dauernden
Invalidität von 50 % oder mehr gemäß der in den ERV-RVB
GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe (siehe auch _ Kollektivdeckung).
Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil C3 :
Für den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende oder
allein reisende Familienangehörige bei Bezahlung einer
Auslandsreise mit der MasterCard und Antritt der Reise
mit einem _ Massenverkehrsmittel:
Versicherungssumme b 155.000,– (Ausnahme _ Kinder)
bei einem Unfall während der Benützung eines Massenverkehrsmittels
oder eines _ Transfers im Rahmen einer
_ Auslandsreise sowie während des Aufenthaltes im
Ausland:
Für den Todesfall:
• 100 % der vorgenannten Versicherungssummen (Ausnahme
Todesfall von _ Kindern vor dem 15. Geburtstag).
Für den Fall der dauernden Invalidität von mindestens 50%:
• die dem Grad der Invalidität (gemäß der in den ERV-RVB
GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe) entsprechende
Versicherungssumme.
Wichtig: Ein Unfall ist unverzüglich, ein Todesfall innerhalb
von drei Tagen – und zwar auch dann, wenn der
Unfall bereits gemeldet ist – schriftlich zu melden. Die
Verletzung der Meldepflicht kann bei Verschulden die
Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben.
Sachschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.
Schadensfall: siehe _ Verhalten im Schadensfall (Reisegepäck)
sowie _ Notsituation.
Skibruch-Versicherung: Versichert ist der Bruch von Skibobs,
Skiern und Snowboards einschließlich Bindung und
Stöcken bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit einem
Höchstbetrag von b 220,–.
Kosten für Mietskier infolge Skibruchs werden ebenfalls
bis b 220,– ersetzt.
Längsrisse, Leimlösungen und Stauchungen sind von der
Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Kanten, Lack
und Belag werden nur als Folge von Skibruch ersetzt.
Sonderrückreise nach Österreich: siehe _ Außerplanmäßige
Rückreise.
Subsidiär: bedeutet, dass ein Ersatz der Kosten nur dann
erfolgt, soweit nicht Ersatz von anderer Seite (z.B. Sozialversicherung
oder privater Versicherung) zu leisten ist und
soweit nicht eine andere Organisation Leistungen aufgrund
vertraglicher Verpflichtungen zu erbringen hat.
Siehe auch _ Versicherungssummen.
Such- und Bergungskosten aus dem Leistungsteil B2 :
Es werden Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–
für die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem
Versicherten und seinen Transport bis zur nächsten
befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene
Spital ersetzt, wenn der Versicherte verletzt
oder tot geborgen werden muss, weil er einen Unfall erlitten
hat oder (auch unverletzt) in Berg- oder Wassernot
geraten ist.
Todesfall: siehe _ Reiseunfall-Versicherung, _ Überführung
nach Ableben.
Transfers: sind die direkten Hin- und Rückfahrten vom
Wohnort zum Abfahrtsort des gebuchten und mit der
MasterCard bezahlten Massenverkehrsmittels sowie vom
Ankunftsort zum Hotel mittels Taxi, Privat-Pkw o.Ä.
Überführung nach Ableben: Im Falle des Todes des Karteninhabers
während einer Auslandsreise veranlasst die
EUROPÄISCHE die notwendigen Maßnahmen für die
Rückführung des Verstorbenen zur Begräbnisstätte in
Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.
Unfallversicherung: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
Verlegungstransport: Bei unfallbedingter Körperverletzung
oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären
Krankenhausaufenthalt erfordert, übernimmt die
EUROPÄISCHE zu 100% die Kosten für den Transport in
das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer
Veranlassung die Verlegung in ein besser geeignetes
Krankenhaus im Ausland.
Verlust von Reisedokumenten: siehe _ Hilfestellung und
Kostenersatz nach Verlust von Reisedokumenten.
Versicherungssummen: Die Versicherungssummen werden
nicht durch den Besitz zweier oder mehrerer Master-
Cards erhöht. Alle Versicherungen, mit Ausnahme der Reiseunfall-
Versicherung, gelten _ Subsidiär.
Verspätete Gepäckausfolgung: Bei einer Verzögerung der
Auslieferung des Reisegepäcks am Reiseziel im Ausland,
deren Voraussetzungen und Folgen entsprechend den gesetzlichen
und vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens festgestellt sein müssen,
werden die hierdurch notwendigen Auslagen für erforderliche
Ersatzgegenstände des persönlichen Reisebedarfs
bis zu b 220,– ersetzt.
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C3
B2
B2
A1
A1
B2
A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
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Vorschuss bei stationärer Behandlung: Die EUROPÄISCHE
stellt dem Inhaber bei dringenden stationären Behandlungen
für den Fall, dass vom Spital die MasterCard nicht
als Zahlungsmittel akzeptiert wird, einen Vorschuss bis
b 5.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen
eines Monats nach Ende der Reise zurückzuzahlen,
falls die Krankenhauskosten nicht aus diesem Vertrag gedeckt
sind.
Vorschuss nach Verlust der MasterCard: siehe _ Bargeldvorschuss.
Wohnsitz: Als Wohnsitz gilt jede amtlich registrierte Meldeadresse.
Verlagert sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses
an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz
begründet (Wohnsitzwechsel). Im Zweifel gilt ab einer
Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufenthaltsort
als Wohnort.
Für Hilfeleistung in Notsituationen steht Ihnen der Notruf
der Europäischen Reiseversicherung AG von 0 bis 24 Uhr
zur Verfügung:
Notruf: +43.1.504 44 00
Fragen zum Versicherungsschutz vor der Reise beantwortet
Ihnen gerne das Service Center der Europäischen
Reiseversicherung AG
Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
Service Center: Tel. +43.1.317 25 00
Fax +43.1.319 93 67
E-Mail: info@europaeische.at
Version 1/ 2004
A1
Demner, Merlicek & Bergmann