• wiener-michl
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    Verwarnt
    geschrieben 1160554504000

    @'JulieL.' sagte:

    RRV sind bei sehr viele Kreditkarten mit dabei, u.a. Mastercard Gold DB....

    Julie erzählt mal wieder Geschichten.

    Ich wollte es genau wissen und habe mich bei Mastercard erkundigt.

    RRV ist nur bei der Platinum-Karte includiert, bei Gold und anderen nicht.

    Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund
  • curiosus
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    gesperrt
    geschrieben 1160556104000

    @wiener-michl:

    Du irrst! Bei meiner Mastercar-Gold ist RRV mit drin.

    Hier die Originalbeschreibung des Herausgebers:

    Die MasterCard Gold bietet Ihnen - unabhängig vom Einsatz der Karte - folgende Leistungen:

    * Reiserücktrittkosten-/Reiseabbruchversicherung

    * Auslandsreise-Krankenversicherung

    * Auslands-Auto-Schutzbrief-Versicherung

    * Reise-Service-Hotline.

  • wiener-michl
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    Verwarnt
    geschrieben 1160556596000

    Curiosus,

    nein,du irrst dich,bei der Goldenen nicht.

    Schau mal hier, das ist aktuell, zusätzlich hab ich selbst angerufen, und gefragt.

    http://www.mastercard.at/epa/export/system/Medien/Dokumente/MasterCard/Folder_und_Antraege/MC_Versicherungsschutz_Folder.pdf

    DER 3FACHE

    VERSICHERUNGSSCHUTZ

    DER MASTERCARD.

    Auch wenn Sie ihn nicht brauchen,

    sollten Sie ihn haben.

    MasterCard.

    Die Kreditkarte.

    Der 3fache MasterCard-

    Versicherungsschutz

    A1 MasterCard-Reiseschutz

    Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Besitz der MasterCard.

    Medizinische Leistungen im Ausland

    Verlegungstransport zu 100%

    Heimtransport nach Österreich zu 100%

    Krankenbesuch ab 5. Krankenhaustag zu 100%

    Medikamententransport zu 100%

    Vorschuss bei stationärer Behandlung bis b 5.000,–

    Überführung nach Ableben zu 100%

    Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen

    Bargeldvorschuss nach Verlust der MasterCard bis b 1.000,–

    Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten

    Reiserückruf bis b 300,–

    B2 MasterCard-Versicherungspaket

    Versicherungsschutz für den Karteninhaber und mitre isende Familienangehörige. Voraussetzung: Verwendung

    der MasterCard in den letzten drei Monaten.

    Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen

    Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–

    Außerplanmäßige Rückreise zu 100%

    Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung bis b 110,–

    Abschleppkosten bis b 220,–

    Reisegepäck-Versicherung

    Reisegepäck-Versicherung bis b 2.000,–

    Verspätete Gepäckausfolgung bis b 220,–

    Skibruch-Versicherung bis b 220,–

    Reiseunfall-Versicherung*

    Todesfall b 15.000,–

    Dauerinvalidität ab 50% bis b 75.000,–

    Reise-Privathaftpflicht-Versicherung

    Personen- und Sachschäden bis b 750.000,–

    B1 MasterCard-Versicherungspaket

    Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Verwendung der MasterCard in den letzten

    drei Monaten.

    Auslandsreise-Krankenversicherung*

    Auslandsreise-Krankenversicherung bis b 220.000,–

    C3 MasterCard-Reiseunfall-Versicherung

    Versicherungsschutz für den Karteninhaber und/oder Familienangehörige. Voraussetzung: Bezahlung einer

    Auslandsreise / des Mietwagens mit der MasterCard.

    Reiseunfall-Versicherung*

    Todesfall b 155.000,–

    Dauerinvalidität ab 50% (entsprechend Gliedertaxe) bis b 155.000,–

    Bergungs- und Rückholkosten bis b 35.000,–

    Inhaber der Gold MasterCard und der

    Business MasterCard genießen

    3fachen Versicherungsschutz.

    * Ausnahmen siehe Erläuterungen

    4 5

    Dieser Prospekt hat informativen Charakter und stellt nur

    einen Auszug aus den Allgemeinen Reise-Versicherungsbedingungen

    für den 3fachen MasterCard-Versicherungsschutz

    (ERV-RVB GMC 2003) dar, welche Sie auf Wunsch

    von der Europäischen Reiseversicherung AG erhalten. Er

    ersetzt mit 1. 7. 2003 alles bisher Gedruckte zum Thema

    »Der 3fache Versicherungsschutz der MasterCard«. Das Service-

    Center der Europäischen Reiseversicherung AG erreichen

    Sie unter Tel. +43.1.317 25 00, Fax +43.1.319 93 67

    oder E-Mail: info@europaeische.at.

    Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

    und versicherte Personen:

    • Für die unter A1 angeführten Leistungen:

    Der Besitz einer gültigen Gold MasterCard oder einer

    Business MasterCard und eines Wohnsitzes in Österreich.

    Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-

    Card oder Business MasterCard.

    • Für die unter B1 angeführten Leistungen:

    Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten

    vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine

    Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).

    Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-

    Card oder Business MasterCard.

    • Für die unter B2 angeführten Leistungen:

    Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten

    vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine

    Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).

    Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold

    MasterCard oder Business MasterCard und dessen/deren

    mitreisende Familienangehörige.

    • Für die unter C3 angeführten Leistungen:

    Die Bezahlung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels

    oder mindestens 75% einer Pauschalreise

    sowie die Bezahlung der Mietkosten eines für die Dauer

    von höchstens 60 Tagen angemieteten Leihwagens zu

    100% oder eine schlüssige Handlung des Karteninhabers,

    dass die Mietkosten zu 100% bezahlt werden.

    Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold

    MasterCard oder Business MasterCard und/oder dessen/

    deren Familienangehörige. Familienangehörige sind

    auch versichert, wenn sie nicht in Begleitung des Karteninhabers

    / der Karteninhaberin reisen.

    Dem Versicherungsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen

    für die Gold MasterCard

    (ERV-RVB GMC 2003) zugrunde.

    Örtlicher Geltungsbereich

    Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter A1

    angeführten Leistungen gilt eine Reise ins Ausland.

    Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter B1

    und B2 angeführten Leistungen gilt das Verlassen des

    Wohnortes, des Zweitwohnortes oder des Ortes der

    Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin, wenn das Ziel

    außerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze liegt.

    Fahrten und Ausflüge innerhalb eines Bereiches von

    20 km ab Ortsgrenze sowie Fahrten zwischen den vorgenannten

    Orten sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz

    gilt – wenn nicht anders bestimmt – weltweit. Die

    _ Medizinischen Leistungen gelten keinesfalls in Österreich

    und in dem Land, in dem der Versicherte einen ordentlichen

    Wohnsitz begründet hat oder in dem der Versicherte

    über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügt

    (siehe _ Ausland).

    Die unter C3 angeführten Leistungen gelten im Zuge

    einer Auslandsreise während

    • der Beförderung einer versicherten Person als Passagier

    eines Massenverkehrsmittels und auch während des Einund

    Aussteigens und unmittelbaren Transfers zum Ort

    der Abfahrt (Bahnhof, Flughafen, Hafen) oder vom

    Ankunftsbahnhof, Flughafen, Hafen zum Hotel mit Taxi,

    privatem Fahrzeug o.Ä.;

    • der Fahrt im Ausland als Lenker oder Insasse eines für

    die Dauer von höchstens 60 Tagen angemieteten Mietwagens;

    • des Aufenthalts einer versicherten Person im Ausland

    unter der Voraussetzung, dass die Fahrtkosten für Hinund

    Rückfahrt mit der MasterCard bezahlt wurden und

    der Wohnsitz der versicherten Person in Österreich ist.

    Zeitlicher Geltungsbereich

    Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 90 Tage einer

    Reise (siehe jedoch _ Mietwagen).

    Der Versicherungsschutz endet mit dem Tag, an dem

    • die versicherte Person die Berechtigung zur Verwendung

    der MasterCard verliert bzw. an dem das Vertragsverhältnis

    zwischen Europay Austria und dem Inhaber

    aufgelöst wird;

    • die Gültigkeit der MasterCard abläuft (24 Uhr Ortszeit);

    • der Karteninhaber vom Versicherungsschutz aus diesem

    Vertrag ausgeschlossen wurde.

    Versicherungssummen

    Die angeführten Versicherungssummen sind gleichzeitig

    die Höchstentschädigungssummen für alle Versicherungsfälle

    innerhalb eines Kalenderjahres

    6 7

    • für die unter A1 und B1 angeführten Leistungen:

    pro Inhaber;

    • für die unter B2 angeführten Leistungen:

    für Inhaber und Mitversicherte gemeinsam;

    • für die unter C3 angeführten Leistungen:

    pro Versichertem

    (siehe auch _ Kollektivdeckung).

    Die Versicherungssummen werden nicht durch den Besitz

    zweier oder mehrerer MasterCards erhöht. Alle Versicherungen

    – mit Ausnahme der Reiseunfall-Versicherung im

    Todesfall und bei Dauerinvalidität – gelten _ Subsidiär.

    Bezugsberechtigte und Schadenzahlungen

    Die versicherten Personen können ihre Rechte aus dieser

    Versicherung gegen die EUROPÄISCHE Reiseversicherung

    AG (in der Folge EUROPÄISCHE genannt) mit Ausnahme

    einer Leistung aus der Reiseunfallversicherung selbstständig,

    ohne Zustimmung von Europay Austria, geltend machen.

    Aus der Reiseunfall-Versicherung werden Leistungen aus

    dem Titel der dauernden Invalidität an den Versicherten

    ausbezahlt. Bezugsberechtigt hinsichtlich der Todesfallleistungen

    sind die Erben des Versicherten nach Maßgabe

    des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung. Für

    offene Forderungen aus der Kartenverwendung hat Europay

    Austria über den aushaftenden Betrag ein Zurückbehaltungsrecht.

    Ausschlüsse

    Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für

    Ereignisse (auszugsweise Aufzählung), die

    • vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden

    bzw. für den Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit

    vorhersehbar sind (z.B. bei Drogen- oder Alkoholkonsum);

    • beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer

    Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die

    Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;

    • mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher

    Besetzung zusammenhängen; durch Gewaltanwendung

    anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung

    entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;

    • Folgen von radioaktiver Strahlung oder Einfluss ionisierender

    Strahlen darstellen;

    • durch Selbstmord oder Selbstmordversuche des Versicherten

    ausgelöst werden;

    • bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene

    oder unerforschte Gebiete eintreten;

    • bei der Benutzung von Paragleitern, Drachenfliegern

    und Hängegleitern, bei Fallschirmabsprüngen, bei der

    Ausübung von Rafting oder Bungeejumping, bei der

    Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch

    Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden

    Trainingsfahrten entstehen;

    • sich aus der Teilnahme an offiziellen (Sport-)Wettkämpfen/

    Training ergeben;

    • durch Ausübung einer beruflichen manuellen Arbeit

    (Durchführung und Überwachung) entstehen.

    Unversicherbar und jedenfalls nicht versichert sind Personen

    mit schweren behandlungspflichtigen Organleiden,

    psychischen Störungen und Krankheiten des Nervensystems.

    Erläuterungen (alphabetisch)

    Ableben: siehe _ Überführung nach Ableben.

    Abschleppkosten: Bis zu einem Höchstbetrag von b 220,–

    werden die Kosten der Bergung und des Abtransportes

    eines auf den Inhaber oder Familienangehörigen zugelassenen

    Pkw oder Motorrades bis zur nächsten Vertragswerkstätte

    ersetzt, sofern der Inhaber oder ein Familienangehöriger

    Lenker des Kfz war und die Fahrt aufgrund

    einer Panne oder eines Unfalles nicht unmittelbar fortgesetzt

    werden kann.

    Ausland: Als Ausland gilt keinesfalls Österreich und jenes

    Land, in dem ein – wenn auch nur vorübergehender –

    _ Wohnsitz besteht.

    Auslandsreise-Krankenversicherung: Der Versicherungsschutz

    gilt nur für den Inhaber und nur im _ Ausland. Der

    Versicherungsschutz gilt auch nicht in einem Land, in dem

    der Versicherte über eine gesetzliche Krankenversicherung

    verfügt.

    Es werden die stationären oder ambulanten Behandlungskosten

    infolge plötzlicher Erkrankung oder Unfall

    bis b 220.000,– übernommen. Werden vom Versicherten

    keine Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung

    beantragt oder von dieser übernommen,

    hat der Versicherte einen Selbstbehalt von 10%, mindestens

    b 75,– zu tragen.

    Bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung und

    Unfallfolgen oder Krankheiten, die in den letzten sechs

    Monaten vor Reiseantritt behandelt wurden oder

    behandlungsbedürftig gewesen sind, beträgt die

    Deckungssumme für die _ Medizinischen Leistungen (aus

    der Auslandsreise-Krankenversicherung) insgesamt maximal

    b 36.500,–.

    Wichtig: Bei einem Krankenhausaufenthalt ab drei Tagen

    ist die Notrufnummer der EUROPÄISCHEN ehestmöglich

    zu kontaktieren.

    B2

    A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige

    B1

    Nicht erstattet werden Kosten u.a. für:

    • Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen

    (Kuren);

    • konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;

    • Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Einlagen, Prothesen);

    • Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen;

    • Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;

    • Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen;

    • Sonderleistungen im Krankenhaus wie Sonderklasse,

    Gebühren für Telefon/TV usw.

    Außerplanmäßige Rückreise nach Österreich: Wenn eine

    gebuchte Rückreise nicht angetreten werden kann, weil

    • dem Inhaber und/oder mitreisenden Familienangehörigen,

    aufgrund eines gemäß den _ Medizinischen Leistungen

    versicherten Ereignisses, ein mindestens 5-tägiger

    Spitalsaufenthalt entweder im Ausland oder zu

    Hause bevorsteht;

    • der Inhaber und/oder dessen mitreisender Ehegatte (Lebensgefährte

    und/oder Kind[er]) nach Österreich zurückreisen

    muss, weil sein Ehepartner (Lebensgefährte) oder

    naher Verwandter (Eltern, Kinder oder Geschwister) unerwartet

    schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten

    hat oder verstorben ist.

    Es werden bei Nichtverwendbarkeit des ursprünglichen

    Rückfahrtickets die angefallenen Mehrkosten (in der jeweils

    günstigsten Tarifklasse) für die außerplanmäßige

    Rückreise der betroffenen Person(en) ersetzt.

    Bargeldvorschuss (nach Verlust der MasterCard): In

    jenen Fällen, wo eine Serviceleistung durch das Ersatzkarten-

    und Bargeldservice-Programm vom MasterCard

    Global Service™ nicht verfügbar ist, stellt die EUROPÄISCHE

    dem Inhaber in einer Notsituation wegen eines

    der Polizei bzw. Europay Austria gemeldeten Verlustes

    oder Diebstahls der MasterCard einen Vorschuss bis

    b 1.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen

    eines Monats nach Ende der Reise an die EUROPÄISCHE

    zurückzuzahlen.

    Bergungs- und Rückholkosten nach einem Unfall aus dem

    Leistungsteil C 3: Bei Unfällen im Rahmen der versicherten

    Risiken in der Reiseunfall-Versicherung werden die nachgewiesenen

    Bergungs- und Rückholkosten bis zur Versicherungssumme

    von b 35.000,– _ Subsidiär ersetzt.

    Bergungskosten sind

    • die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem

    Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten

    befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene

    Spital, wenn der Versicherte nach einem Unfall

    verletzt oder tot geborgen werden muss. Siehe auch

    _ Such- und Bergungskosten.

    Rückholkosten sind jene Kosten,

    • die für die Rückholung einer bei einem Unfall verstorbenen

    Person zu ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen

    Aufenthaltsort entstehen;

    • die im Falle einer medizinischen Notwendigkeit entstehen,

    um den Versicherten vom Unfallort in ein österreichisches

    Krankenhaus zu bringen, insbesondere in

    unfallchirurgischen Notfällen, die eine Spezialbehandlung

    erfordern, sowie in Fällen, in denen ein stationärer

    Spitalsaufenthalt notwendig ist, der voraussichtlich die

    Dauer von vier Wochen überschreitet;

    • die zur Verhinderung einer Defektheilung notwendig

    sind, insbesondere, wenn der Standard der medizinischen

    Versorgung desjenigen Landes, in dem das versicherte

    Ereignis geschah, nicht dem Standard der österreichischen

    medizinischen Versorgung entspricht.

    Bezahlung der Reise/Fahrtkosten – Leistungen C3 : Für

    die Reiseunfall-Versicherung ist die vollständige Bezahlung

    der Fahrtkosten einer Auslandsreise mit der Master-

    Card Voraussetzung. Ist der Fahrpreis in einem Reisearrangement

    enthalten, müssen mindestens 75 Prozent

    des gesamten Pauschalpreises mit der MasterCard bezahlt

    werden. Bei Benutzung eines Mietwagens wird durch

    schlüssiges Handeln (vertragliche Vereinbarung, die Mietkosten

    mit der MasterCard zu bezahlen) der Versicherungsschutz

    für die Reiseunfall-Versicherung begründet.

    Dauerinvalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.

    Erstes Risiko: bedeutet, dass der Versicherer bei der Schadensregulierung

    in der Reisegepäck-Versicherung auf den

    Einwand der Unterversicherung verzichtet, d.h., ersetzt

    werden die versicherten Gegenstände zum Zeitwert bis zu

    einer Versicherungssumme von b 2.000,–, auch wenn der

    Gesamtwert des Reisegepäcks diese Versicherungssumme

    übersteigt.

    Familienangehörige: Ehepartner bzw. in häuslicher Gemeinschaft

    lebende Lebensgefährten (gleiche Meldeadresse

    seit mindestens sechs Monaten) und deren im gemeinsamen

    Haushalt lebende Kinder bis zum vollendeten

    19. Lebensjahr.

    Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung: Ersetzt werden

    je Versicherungsfall die Mehrkosten für den persönlichen

    Bedarf bis zu einem Höchstbetrag von b 110,–, maximal

    b 330,– pro Kalenderjahr

    • bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden;

    • bei Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund einer

    Flugverspätung;

    • bei Versäumen eines Fluges aufgrund einer Verspätung

    eines öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als einer

    Stunde.

    8 9

    B2

    A1

    C3

    B2

    A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige

    10 11

    Der Sachverhalt ist von der Fluglinie zu bestätigen, die

    Mehrkosten müssen durch Belege nachgewiesen werden.

    Als Mehrkosten gelten: Kosten für Nächtigung und Verpflegung,

    Reisekosten zu einem anderen Flughafen, Telefon-,

    Faxkosten.

    Gepäck-Versicherung: siehe _ Reisegepäck-Versicherung.

    Gepäckausfolgung: siehe _ Verspätete Gepäckausfolgung.

    Gruppenreise: Versicherungsschutz in der Reiseunfall-Versicherung

    aus dem Leistungsteil C3 liegt auch dann vor,

    wenn ein Karteninhaber in Vertretung für einen oder

    mehrere MasterCard-Inhaber die Reisepapiere besorgt

    und die Fahrkarten mit seiner MasterCard bezahlt.

    Haftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-

    Versicherung.

    Heimtransport nach Österreich: Falls eine adäquate Behandlung

    im Ausland nicht möglich und die medizinische

    Notwendigkeit für einen Krankenrücktransport nach

    Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit

    einem geeigneten Transportmittel (Bus, Bahn, Rettungsauto,

    Flugzeug oder in besonderen Fällen mittels Notarztjets)

    in ein dem Wohnort in Österreich nahe gelegenes

    Krankenhaus.

    • Nach mindestens dreitägigem Krankenhausaufenthalt

    auf Kundenwunsch zum ehestmöglichen Zeitpunkt,

    auch ohne medizinische Notwendigkeit, erforderlichenfalls

    mit Arztbegleitung. Der Transport hat auf die wirtschaftlichste

    Art und Weise zu erfolgen.

    • Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung

    im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht

    möglich ist, werden die entstandenen Mehrkosten nach

    Österreich mit einem Linienflugzeug oder einem anderen

    geeigneten Verkehrsmittel übernommen.

    Siehe auch: _ Medizinische Leistungen.

    Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten: Bei Verlust

    /Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise erforderlich

    sind, ist die EUROPÄISCHE bei der Ersatzbeschaffung

    behilflich.

    Invalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.

    Kinder: Bei Tod von Kindern durch Reiseunfall (Leistung

    B2 und C3 ) vor dem 15. Geburtstag werden nur die angemessenen

    Begräbniskosten ersetzt. Siehe auch _ Familienangehörige.

    Kollektivdeckung: Benützen mehrere durch diesen Gruppenvertrag

    versicherte Personen dasselbe Flugzeug oder

    befinden sich solche Personen in einer anderen gemeinsamen

    Gefahr, so beträgt bei einem gemeinsamen Unfallereignis

    die Höchstentschädigung in der Reiseunfall-

    Versicherung für alle betroffenen Personen aus dem

    Leistungsteil B2 b 2.200.000,– und aus dem Leistungsteil

    C3 b 5.450.000,–. Überschreitet die Summe der Ansprüche

    diesen Betrag, so wird die Leistung für jeden einzelnen

    Versicherten im Verhältnis der Summe der Einzelansprüche

    zu diesem Betrag gekürzt.

    Krankenbesuch: Dauert ein Auslands-Krankenhausaufenthalt

    des Karteninhabers länger als fünf Tage, organisiert

    die EUROPÄISCHE einem Verwandten oder einer anderen

    vom Karteninhaber genannten Person eine Hinund

    Rückfahrt (bei Flug maximal Touristenklasse), um den

    Karteninhaber zu besuchen, und übernimmt die anfallenden

    Kosten der Reisetickets.

    Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.

    Lebensgefährte: siehe _ Familienangehörige.

    Massenverkehrsmittel: Als Massenverkehrsmittel gelten

    Fahrzeuge, die fahrplanmäßig zur Beförderung einer Vielzahl

    von Personen zu Lande (z.B. Bahn, Bus), zu Wasser

    (z.B. Schiff) oder in der Luft (Flugzeuge) bestimmt sind

    und vom Versicherten als Fahrgast (Passagier) benützt

    werden. Von Reiseveranstaltern durchgeführte Charterflüge

    sowie Shuttle-Dienste gelten als Beförderung mittels

    Massenverkehrsmittel. Vom Versicherten gecharterte

    Fahrzeuge zur Durchführung eines individuellen Beförderungsauftrages

    im ausschließlichen oder überwiegenden

    Interesse des Versicherten sowie Taxis gelten nicht als

    Massenverkehrsmittel.

    Medikamententransport: Die EUROPÄISCHE ersetzt die

    nachgewiesenen Kosten für einen medizinisch dringend

    notwendigen Medikamenten- und Serentransport vom

    nächstgelegenen Depot.

    Medizinische Leistungen: Diese inkludieren für den

    Karteninhaber _ Verlegungstransport, _ Heimtransport

    nach Österreich, _ Krankenbesuch, _ Medikamententransport,

    _ Auslandsreise-Krankenversicherung, _ Vorschuss

    bei stationärer Behandlung und _ Überführung

    nach Ableben.

    Für die Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung

    hat der Inhaber oder eine ihn vertretende Person vor Einleitung

    eigener Maßnahmen unbedingt mit der

    Europäische Reiseversicherung AG

    1090 Wien, Augasse 5–7,

    Notruftelefon +43.1.504 44 00

    Kontakt aufzunehmen.

    A1

    A1

    A1

    A1

    A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige

    12 13

    Dabei sind folgende Angaben zu machen:

    • Name des Inhabers,

    • Nummer und Gültigkeitsdauer der MasterCard,

    • Aufenthaltsort und Telefonnummer, unter der man erreicht

    werden kann, sowie eine kurze Beschreibung der

    Notsituation und der erwarteten Hilfsmaßnahmen.

    Ist ein Transport zu organisieren, müssen auch Name,

    Adresse und Telefonnummer des behandelnden Arztes

    bzw. des Krankenhauses, in dem sich der Inhaber befindet,

    bekannt gegeben werden. Die behandelnden Ärzte

    sind gegebenenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden.

    Wichtig: Nur unter der Voraussetzung, dass die EUROPÄISCHE

    oder die von ihr beauftragte Organisation die

    Abwicklung durchführt, sind die angeführten Leistungen

    gedeckt. Ohne deren vorheriges Einverständnis erfolgt

    keine Erstattung von Aufwendungen.

    Mehrkostenversicherung: siehe _ Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung.

    Mietwagen: Als Mietwagen gelten ausschließlich mehrspurige

    (vierrädrige) Kraftfahrzeuge, die vom Versicherten

    bei einem gewerblich berechtigten Fahrzeugvermieter

    für den privaten Personentransport angemietet werden.

    Nicht als Mietwagen gelten Fahrzeuge, die für die

    Dauer von mehr als 60 Tagen angemietet werden, bzw.

    Leasingfahrzeuge.

    Notsituation: Für Hilfeleistung in Notsituationen steht

    Ihnen die Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN rund um die

    Uhr zur Verfügung: +43.1.504 44 00.

    Passagier: ist der Benützer eines _ Massenverkehrsmittels,

    der im rechtmäßigen Besitz eines gültigen, zur

    Teilnahme an der betreffenden Fahrt berechtigenden

    Fahrausweises ist.

    Pauschalreisen: Als Pauschalreise gilt ein Angebot von

    mehreren touristischen Leistungen (z.B. Flug und Hotelaufenthalt).

    Personenschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.

    Privathaftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-

    Versicherung.

    Reisegepäck-Versicherung: Versichert ist das gesamte auf

    die Reise mitgenommene Reisegepäck des Inhabers und

    der Mitversicherten. Die Versicherungssumme beträgt

    b 2.000,– auf _ Erstes Risiko (kein Einwand wegen Unterversicherung)

    für das Reisegepäck während des Transportes

    oder Aufenthalts.

    Nur unter folgenden Voraussetzungen sind versichert:

    • Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-,

    Film-, Videogeräte, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,

    Mobiltelefon), Sportgeräte (Surfbretter, Ski etc.),

    Schmucksachen, Uhren und Pelze, wenn sie

    – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt, mitgeführt

    und beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme

    durch Dritte ohne Überwindung eines Hindernisses

    nicht möglich ist;

    – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe

    oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind;

    – sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen und versperrten

    Raum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen

    (Safe, Schränke etc.) genutzt werden;

    – bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden.

    • Technische Geräte aller Art samt Zubehör (siehe oben),

    wenn sie in ordnungsgemäß versperrten Behältnissen

    (sofern möglich und zumutbar) einem Transportunternehmen

    übergeben sind. Für Schmuck, Uhren und Pelze

    besteht in Gewahrsam eines Transportunternehmens kein

    Versicherungsschutz.

    Bis insgesamt b 220,– werden Gebühren für die Wiederbeschaffung

    von für diese Reise benötigten Dokumenten

    (z.B. Reisepass, Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein)

    ersetzt – vorausgesetzt, diese Gebühren

    sind aufgrund eines Versicherungsfalles aufzuwenden.

    Nicht versichert sind:

    • Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente

    jeder Art, Gegenstände mit überwiegendem

    Kunst- und Liebhaberwert sowie Übersiedlungsgut;

    • Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (dazu zählen auch

    Fallschirme, Hängegleiter, Flugdrachen, Eissegler und

    Fahrräder) sowie deren Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;

    • Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie

    Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumente

    und tragbare Personalcomputer jeder Art.

    Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen (Anhängern):

    Kein Versicherungsschutz besteht für technische Geräte

    aller Art samt Zubehör, Schmucksachen, Uhren und Pelze

    sowie die vorher erwähnten nicht versicherten Gegenstände.

    Für andere Gegenstände besteht Versicherungsschutz,

    wenn

    • sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas

    fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten,

    versperrten Innen- oder Kofferraum befinden und alle

    B2

    A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige

    14 15

    vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Extrasperrung

    des Kofferraumes bei Zentralverriegelung) genutzt

    worden sind (das heißt u.a. kein Versicherungsschutz für

    auf Dachträgern o.Ä. verwahrtes Reisegepäck sowie in

    Cabrios oder anderen Fahrzeugen mit Stoffdach); sie

    müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher

    vorhanden und die Aufbewahrung darin möglich

    ist, ansonsten müssen sie von außen nicht einsehbar verwahrt

    werden;

    • sie in einem versperrten, am Kfz montierten Behältnis

    aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt werden oder

    sich auf einem versperrten, unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung

    abnehmbaren Dachträger befinden;

    • ihre Verwahrung in der Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung

    nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, das

    Kraftfahrzeug (der Anhänger) nachweislich nicht länger

    als zwölf Stunden abgestellt und die oben genannten

    Voraussetzungen erfüllt gewesen sind.

    Versicherungsschutz beim Zelten und Campieren:

    Versicherungsschutz besteht während des Zeltens und

    Campierens auf einem offiziellen, von Behörden, Vereinen

    oder privaten Unternehmen eingerichteten und

    anerkannten Campingplatz. Für technische Geräte aller

    Art samt Zubehör, Sportgeräte, Schmucksachen, Uhren

    und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der

    Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben

    werden.

    Ausschlüsse:

    Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die

    • durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit,

    Abnutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder

    mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände

    entstehen;

    • durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren,

    Verlegen, Fallen-, Hängen-, Stehenlassen, mangelhafte

    Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichtigung

    verursacht werden;

    • bei Benützung von Sportgeräten (Fahrrädern, Surfbrettern

    etc.) an diesen eintreten (siehe jedoch _ Skibruch-

    Versicherung);

    • eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B.

    Schlossänderungskosten bei Verlust eines Schlüssels).

    Höhe der Entschädigungssummen für Reisegepäck:

    Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten

    Versicherungssumme

    • für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände

    den Zeitwert;

    • für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die

    notwendigen Reparaturen, höchstens jedoch den Zeitwert;

    • für Film-, Ton-, Datenträger und dgl. den Materialwert.

    Verhalten im Schadensfall: Bei Diebstahl oder Beschädigung

    des Reisegepäcks ist entweder sofort Anzeige bei

    der örtlich zuständigen Polizei- oder Gendarmerie-Dienststelle

    zu erstatten, ein Protokoll über das Ausmaß des

    Schadens (Liste der gestohlenen Gegenstände) aufnehmen

    zu lassen und eine Anzeigebestätigung (oder Kopie

    des Protokolls) zu verlangen; oder eine Bestätigung des

    Beförderungsbetriebes zu besorgen; weiters sind Schadensersatzansprüche

    gegen Dritte wie z.B. Bahn, Post,

    Fluglinie, Schifffahrtslinie, Beherbergungsbetrieb etc. zu

    wahren. Schadensformulare erhalten Sie auf Wunsch

    direkt vom Service Center der Europäischen Reiseversicherung

    AG oder über die Internetseite www.europaeische.at.

    Schadensmeldungen reichen Sie bitte gemeinsam mit

    allen Unterlagen (einschließlich Rechnungsbelegen) bei

    der Europäischen Reiseversicherung AG ein.

    Reise-Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.

    Reise-Privathaftpflicht-Versicherung: Deckungssumme bis

    b 750.000,– pauschal für Personen-, Sach- und Mietschäden

    (Beschädigung von vorübergehend zu Wohnzwecken

    und sonstigen privaten Zwecken für die Höchstdauer von

    90 Tagen gemieteten Gebäuden und Räumen, wobei

    Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung sowie Schäden

    an Heizungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten ausgeschlossen

    sind).

    Es sind alle Vorkehrungen zu veranlassen, die zur Aufklärung

    des Tatbestandes, Beweissicherung und Minderung

    des Schadens beitragen. Es ist jedes Ereignis, das

    einen Schaden verursacht hat, jeder Anspruch, der

    tatsächlich erhoben wird, jede gerichtliche oder polizeiliche

    Maßnahme der EUROPÄISCHEN zu melden.

    Der Entscheidung des Versicherers über die Haftpflichtfrage

    ist nicht vorzugreifen, insbesondere durch Anerkennung

    oder Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten,

    da dadurch der Versicherungsschutz gefährdet wird. Schäden,

    die durch die Haltung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges,

    eines Segel- oder Motorbootes, eines Flugzeuges

    verursacht werden, sind generell von der Reisehaftpflichtversicherung

    ausgeschlossen wie auch die Gefahr

    einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen

    Tätigkeit.

    Reiserückruf: Erfolgt wegen eines der unter _ Außerplanmäßige

    Rückreise nach Österreich erwähnten Gründe ein

    Reiserückruf durch eine entsprechende Organisation wie

    z.B. ÖAMTC, ARBÖ, Rundfunk etc., so werden die notwendigen

    Kosten bis b 300,– ersetzt.

    Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil B2 : für

    den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende Familienangehörige.

    B2

    A1

    B2

    A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige

    17

    Versicherungssumme b 15.000,– (Ausnahme _ Kinder) für

    den Todesfall oder b 75.000,– für den Fall der dauernden

    Invalidität von 50 % oder mehr gemäß der in den ERV-RVB

    GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe (siehe auch _ Kollektivdeckung).

    Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil C3 :

    Für den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende oder

    allein reisende Familienangehörige bei Bezahlung einer

    Auslandsreise mit der MasterCard und Antritt der Reise

    mit einem _ Massenverkehrsmittel:

    Versicherungssumme b 155.000,– (Ausnahme _ Kinder)

    bei einem Unfall während der Benützung eines Massenverkehrsmittels

    oder eines _ Transfers im Rahmen einer

    _ Auslandsreise sowie während des Aufenthaltes im

    Ausland:

    Für den Todesfall:

    • 100 % der vorgenannten Versicherungssummen (Ausnahme

    Todesfall von _ Kindern vor dem 15. Geburtstag).

    Für den Fall der dauernden Invalidität von mindestens 50%:

    • die dem Grad der Invalidität (gemäß der in den ERV-RVB

    GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe) entsprechende

    Versicherungssumme.

    Wichtig: Ein Unfall ist unverzüglich, ein Todesfall innerhalb

    von drei Tagen – und zwar auch dann, wenn der

    Unfall bereits gemeldet ist – schriftlich zu melden. Die

    Verletzung der Meldepflicht kann bei Verschulden die

    Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben.

    Sachschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.

    Schadensfall: siehe _ Verhalten im Schadensfall (Reisegepäck)

    sowie _ Notsituation.

    Skibruch-Versicherung: Versichert ist der Bruch von Skibobs,

    Skiern und Snowboards einschließlich Bindung und

    Stöcken bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit einem

    Höchstbetrag von b 220,–.

    Kosten für Mietskier infolge Skibruchs werden ebenfalls

    bis b 220,– ersetzt.

    Längsrisse, Leimlösungen und Stauchungen sind von der

    Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Kanten, Lack

    und Belag werden nur als Folge von Skibruch ersetzt.

    Sonderrückreise nach Österreich: siehe _ Außerplanmäßige

    Rückreise.

    Subsidiär: bedeutet, dass ein Ersatz der Kosten nur dann

    erfolgt, soweit nicht Ersatz von anderer Seite (z.B. Sozialversicherung

    oder privater Versicherung) zu leisten ist und

    soweit nicht eine andere Organisation Leistungen aufgrund

    vertraglicher Verpflichtungen zu erbringen hat.

    Siehe auch _ Versicherungssummen.

    Such- und Bergungskosten aus dem Leistungsteil B2 :

    Es werden Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–

    für die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem

    Versicherten und seinen Transport bis zur nächsten

    befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene

    Spital ersetzt, wenn der Versicherte verletzt

    oder tot geborgen werden muss, weil er einen Unfall erlitten

    hat oder (auch unverletzt) in Berg- oder Wassernot

    geraten ist.

    Todesfall: siehe _ Reiseunfall-Versicherung, _ Überführung

    nach Ableben.

    Transfers: sind die direkten Hin- und Rückfahrten vom

    Wohnort zum Abfahrtsort des gebuchten und mit der

    MasterCard bezahlten Massenverkehrsmittels sowie vom

    Ankunftsort zum Hotel mittels Taxi, Privat-Pkw o.Ä.

    Überführung nach Ableben: Im Falle des Todes des Karteninhabers

    während einer Auslandsreise veranlasst die

    EUROPÄISCHE die notwendigen Maßnahmen für die

    Rückführung des Verstorbenen zur Begräbnisstätte in

    Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.

    Unfallversicherung: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.

    Verlegungstransport: Bei unfallbedingter Körperverletzung

    oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären

    Krankenhausaufenthalt erfordert, übernimmt die

    EUROPÄISCHE zu 100% die Kosten für den Transport in

    das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer

    Veranlassung die Verlegung in ein besser geeignetes

    Krankenhaus im Ausland.

    Verlust von Reisedokumenten: siehe _ Hilfestellung und

    Kostenersatz nach Verlust von Reisedokumenten.

    Versicherungssummen: Die Versicherungssummen werden

    nicht durch den Besitz zweier oder mehrerer Master-

    Cards erhöht. Alle Versicherungen, mit Ausnahme der Reiseunfall-

    Versicherung, gelten _ Subsidiär.

    Verspätete Gepäckausfolgung: Bei einer Verzögerung der

    Auslieferung des Reisegepäcks am Reiseziel im Ausland,

    deren Voraussetzungen und Folgen entsprechend den gesetzlichen

    und vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen

    Beförderungsunternehmens festgestellt sein müssen,

    werden die hierdurch notwendigen Auslagen für erforderliche

    Ersatzgegenstände des persönlichen Reisebedarfs

    bis zu b 220,– ersetzt.

    16

    C3

    B2

    B2

    A1

    A1

    B2

    A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige

    18

    Vorschuss bei stationärer Behandlung: Die EUROPÄISCHE

    stellt dem Inhaber bei dringenden stationären Behandlungen

    für den Fall, dass vom Spital die MasterCard nicht

    als Zahlungsmittel akzeptiert wird, einen Vorschuss bis

    b 5.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen

    eines Monats nach Ende der Reise zurückzuzahlen,

    falls die Krankenhauskosten nicht aus diesem Vertrag gedeckt

    sind.

    Vorschuss nach Verlust der MasterCard: siehe _ Bargeldvorschuss.

    Wohnsitz: Als Wohnsitz gilt jede amtlich registrierte Meldeadresse.

    Verlagert sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses

    an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz

    begründet (Wohnsitzwechsel). Im Zweifel gilt ab einer

    Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufenthaltsort

    als Wohnort.

    Für Hilfeleistung in Notsituationen steht Ihnen der Notruf

    der Europäischen Reiseversicherung AG von 0 bis 24 Uhr

    zur Verfügung:

    Notruf: +43.1.504 44 00

    Fragen zum Versicherungsschutz vor der Reise beantwortet

    Ihnen gerne das Service Center der Europäischen

    Reiseversicherung AG

    Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.

    Service Center: Tel. +43.1.317 25 00

    Fax +43.1.319 93 67

    E-Mail: info@europaeische.at

    Version 1/ 2004

    A1

    Demner, Merlicek & Bergmann

    Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund
  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
    Beiträge: 3475
    gesperrt
    geschrieben 1160558697000

    Hallo,

    kann es nicht sein, dass die Leistungen von Bank zu Bank verschieden sind?

    Dies würde sich auch mit der Aussage auf der hp von MasterCard decken:

    Zusätzliche Versicherungsleistungen, Prämien und Bonusprogramme je nach Angebot Ihres Kreditinstituts

    http://www.mastercard.com/de/personal/de/privatkunden/wissenswertes/vorteilemastercard.html

    gruss chepri

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
    Beiträge: 53003
    gesperrt
    geschrieben 1160559190000

    wiener-michl, kann es sein, daß der Unterschied bei .at liegt?

    Bei meiner ist es definitiv die goldene Karte von MasterCard, von der SK (D) ausgegeben. ;)

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
    Beiträge: 53003
    gesperrt
    geschrieben 1160559310000

    @'chepri' sagte:

    kann es nicht sein, dass die Leistungen von Bank zu Bank verschieden sind?

    ...genauso wird/muss es sein. Anders sind die Unterschiede ja nicht zu erklären.

  • wiener-michl
    Dabei seit: 1113436800000
    Beiträge: 4493
    Verwarnt
    geschrieben 1160559507000

    @'curiosus' sagte:

    wiener-michl, kann es sein, daß der Unterschied bei .at liegt?

    mag sein, ...lassen wir das, gold ist wohl nicht gleich gold, im gleichen Unternehmen.

    Frag mich nur wie dann in Deutschland noch RRV's verkauft werden.........

    Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund
  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
    Beiträge: 53003
    gesperrt
    geschrieben 1160559754000

    ...vielleicht, weil nicht jeder eine goldene Karte hat? ;)

  • meinungsfreiheit
    Dabei seit: 1151971200000
    Beiträge: 3988
    geschrieben 1160561167000

    @'curiosus' sagte:

    ...vielleicht, weil nicht jeder eine goldene Karte hat? ;)

    EBEN!

    Wir haben den Össis was voraus!

    Soll auch mal vorkommen.

    :laughing:

    Wenn Du das Ziel nicht kennst, ist kein Weg der Richtige!
  • Thorben-Hendrik
    Dabei seit: 1105401600000
    Beiträge: 4545
    gesperrt
    geschrieben 1160561596000

    Und was kostet so eine Goldene?

    Bei der Travelcard zahle ich fuer die RRV und Auslands KV EUR 45.- im Jahr.......

    [b][size=9]Jefe Gerente de Turismo de Eventos de ViRi[/b] [/size] [b][size=9]Nothing beats ViRi![/b] [/size]
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