@Kidir und @alle,
habe von der Europäischen Reiseversicherung bereits ein mail bekommen. So wie es ausschaut könnte diese Rücktrittsversicherung auch bei bereits bekannten Erkrankungen greifen sofern diese Halbjahresfrist eingehalten wird.
Ich hab das Schreiben sowie die betreffenden Stellen bei den Versicherungsbedingungen hier reinkopiert:
Sehr geehrte Frau ....,
gerne beantworten wir Ihre Anfrage vom So 16. Okt 2011, 00:28.
Im Rahmen der Reiserücktritts-Versicherung besteht lt. unseren Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz bei einer unerwartet schweren Erkrankung. Die Schwere der Erkrankung ist durch ein Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen. Nicht versichert ist die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung.
Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen.
Kontrolluntersuchungen
Kontrolluntersuchungen sind regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, die durchgeführt werden, um den Gesundheitszustand des Patienten festzustellen
(z. B. Messung des Blutzuckerspiegels bei Diabeteserkrankung). Sie werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung.
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an unseren Reiseschutzangeboten.
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Versicherungsbedingungen für Jahres-Versicherungen der
Europäische Reiseversicherung AG (VB-ERV JV 2011)
A Reiserücktritts-Versicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Die ERV berät die gversicherte Person vor Stornierung
der Reise durch ihren Medizinischen Beratungsservice.
2. Die ERV leistet Entschädigung
a) bei Stornierung der Reise;
bei verspätetem gReiseantritt;
c) bei Verspätung während der Hinreise;
d) für Reisevermittlungsentgelte;
e) für gUmbuchungsgebühren.
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die gvertraglich geschuldeten Stornokosten
bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
sofern
a) die gversicherte Person oder eine Risikoperson von
einem der nachstehenden versicherten Ereignisse
betroffen wird;b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses
Ereignisses nicht zu rechnen war;
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte
und
d) der gversicherten Person die planmäßige Durchführung
der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss
oder bei bestehendem Versicherungsvertrag
nach Buchung der Reise erstmals auftritt. Verschlechterungen
bereits bestehender Erkrankungen gelten dann
als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor
Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag
in den letzten sechs Monaten vor Buchung der
Reise keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen
hiervon sind gKontrolluntersuchungen.
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K
Kontrolluntersuchungen
Kontrolluntersuchungen sind regelmäßig durchgeführte
medizinische Untersuchungen, die durchgeführt werden,
um den Gesundheitszustand des Patienten festzustellen
(z. B. Messung des Blutzuckerspiegels bei Diabeteserkrankung).
Sie werden nicht aufgrund eines konkreten
Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung.
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An alle liebe Grüße und ich bin auch gerne bereit per PN noch zu antworten.
la.paz