• gastwirt
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    geschrieben 1296657163000

    DAS wünschte ich mir für Deutschland auch!!!

  • A&J
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    geschrieben 1296661818000

    Wie ist das eigentlich, wenn man als Österreicher bei einem deutschen RV bucht? Gilt dann die österreichische oder die deutsche Reisewarnung??

  • gastwirt
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    geschrieben 1296665056000

    Es gilt deutsches Recht.

  • mosaik
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    geschrieben 1296669736000

    @A&J sagte:

    Wie ist das eigentlich, wenn man als Österreicher bei einem deutschen RV bucht? Gilt dann die österreichische oder die deutsche Reisewarnung??

    Der Konsument unterliegt jenem Recht, das am Ort des Vertragsabschlusses gilt. Üblicherweise wird das am ordentlichen Wohnsitz des Konsumenten sein.

    Bucht also ein Österreicher in Österreich einen deutschen Reiseveranstalter, so gilt primär das österreichische Recht. Sekundär jedoch die allgemeinen Reisebedingungen des deutschen Reiseveranstalters.

    Aus meiner Sicht gilt daher für einen Österreicher, der in Österreich einen deutschen Reiseveranstalter gebucht hat, die österreichische Reisewarnung.

  • chepri
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    geschrieben 1296678980000

    Im Umkehrschluss heißt das: für einen Deutschen, der in Deutschland einen österreichischen Reiseveranstalter gebucht hat, gilt der deutsche Reise- und Sicherheitshinweis, sprich keine Reisewarnung und demzufolge keine Möglichkeit zu stornieren :question:

    Irgendwie sagt mir mein kleiner Finger, dass das so nicht richtig ist. Nachdem ich aber zu bequem bin §§ zu zitieren, lass ich es lieber.

    Welches Recht ist denn überhaupt anwendbar? Nach deutschem Recht wäre für eine Klage gegen den RV Gerichtsstand der Firmensitz (§§ 12, 13 ZPO).

    Oder gilt etwa internationales Privatrecht, das in Deutschland als Einführungsgesetz (EGBGB) zum BGB geregelt ist. Danach wäre in diesem Fall eindeutig deutsches Recht anwendbar, da der Reiseveranstalter die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat (651 a I 1 BGB)

    Ich gehe aber davon aus, dass diese Frage auch explizit in den AGB´s des Reisevertags geregelt ist . Wobei sich dann natürlich sofort die Frage stellt, ob es sich um eine wirksame Bestimmung handelt.

    Vielleicht ist aber garnicht soviel Theorie nötig, denn bestimmt wird diese Frage in den nächsten Tagen in der Praxis noch häufiger auftreten

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1296680061000

    @chepri - es geht nicht um eine Klagserhebung, es geht um die Frage, welche Reisewarnung wo für wen ausschlaggebend ist.

    Ein Konsument unterliegt jeweils den konsumentenrechtlichen Gesetzen jenes Landes, in dem er einen Vertrag schließt (unabhängig davon, welcher Nationalität er ist).

    Ein Konsument kann am Ort seines ordentlichen Wohnsitzes Klage gegen ein Unternehmen erheben, das im EU-Raum seinen Firmensitz hat. Allerdings, natürlich hast du dann Recht, muss er das Unternehmen an seinem Firmensitz klagen.

    Wenn ich in Österreich TUI Deutschland buche und das öster. Aussenministerium gibt eine Warnung heraus, muss sich TUI Deutschland in Österreich bei ihren Buchungen danach richten. 

    Zitat: "Daher kann man als österr. Reisender dzt von einem Recht auf kostenlosen Rücktritt wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage ausgehen. Dies gilt auch, wenn man bei dt. Reiseveranstaltern gebucht hätte. Diese verweigern - im Lichte einer bislang nur partiellen Reisewarnung des dt Aussenministeriums - kostenlose Stornos bei reinen Badeurlauben am Roten Meer. Doch im Lichte der österr. Reisewarnung und der Medienberichte (zB 31.1.2011, Ö3-Wecker Interview mit Tauchschulbesitzer, der von Reisen abrät) müsste ein kostenloses Storno auch gegenüber dt Reiseveranstaltern letztlich gerichtlich durchsetzbar sein."

    Quelle: Verbraucherrecht.at

  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1296682872000

    @mosaik sagte:

    Zitat: "Daher kann man als österr. Reisender dzt von einem Recht auf kostenlosen Rücktritt wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage ausgehen. Dies gilt auch, wenn man bei dt. Reiseveranstaltern gebucht hätte. Diese verweigern - im Lichte einer bislang nur partiellen Reisewarnung des dt Aussenministeriums - kostenlose Stornos bei reinen Badeurlauben am Roten Meer. Doch im Lichte der österr. Reisewarnung und der Medienberichte (zB 31.1.2011, Ö3-Wecker Interview mit Tauchschulbesitzer, der von Reisen abrät) müsste ein kostenloses Storno auch gegenüber dt Reiseveranstaltern letztlich gerichtlich durchsetzbar sein."

    Quelle: Verbraucherrecht.at

    Recht viel weiter sind wir aber jetzt auch nicht, denn in deinem Zitat ist leider auch keine eindeuitige Regelung. Vielmehr sind die deutschen RV wohl der Meinung (wie ich) dass deutsches Recht anwendbar sei (Diese verweigern...) und für Deutschland keine Reisewarnung existiert.

    Und dann sind wir auch bei deinem Zitat da, wo ich anfangs schon war , nämlich bei der Klage ("müsste ein kostenloses Storno auch gegenüber dt Reiseveranstaltern letztlich gerichtlich durchsetzbar sein." ) Bei welchem Gericht? Wenn es ein deutsches Gericht ist, kann ich mir schwerlich vorsgtellen, dass es bei der Lagebeurteilung die Einschätzung des österreichischen auswärtigen Amtes zugrunde legt. Die des Tauschschulbesitzers schon gleich zweimal nicht.

     Was deine Satz zu den kosumrechtlichenGestzen angeht, bist du im recht, dies ist auch in Deutschland so geregelt, heißt hier nur Verbraucherrechtliche Vorschriften. Ich bin aber im Zweifel, ob ein solches überhaupt betroffen ist, Verletzung von Verbraucherschutz sehe ich nämlcih nicht (Anspruchsgrundlage?), sondern reines Vertrags(=Privatrecht).

    Ich bin mir aber sicher, in der nächsten Zeit wird dies geklärt, vermutlich vor einem Gericht (m.E. in Deutschland), denn ich glaube nicht, dass die deutschen RV von ihrer Haltung abweichen. Es sei denn sie erweitern ihre momentane "Großzügigkeit" auf österrischische Kunden, was nur recht und billig wäre, oder das Deutsche AA gibt doch noch eine Reisewarnung heraus.

  • A&J
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    geschrieben 1296719546000

    @mosaik sagte:

    [Bucht also ein Österreicher in Österreich einen deutschen Reiseveranstalter, so gilt primär das österreichische Recht.

    Gilt das auch wenn man übers Internet bucht?

  • chepri
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    geschrieben 1296722261000

    Wenn obige Aussage zutrifft, sollte das auch für internetbuchungen gelten, da mosaik ja auf den Wohnsitz des Kunden verwiesen hat.

    Du hast aber auch das von mosaik eingestellte Zitat des österr. Verbraucherschutzes gelesen, wonach die deutschen RV dies anders sehen.

    Was ich nicht ganz verstehe ist die Tatsache, dass in den entsprechenden Unterforen bei "Ägypten" bei den meisten Veranstaltern Regeln für Stornierungen und Umbuchungen zu finden sind. Macht hier ein RV einen Unterschied zwischen den verscheidenen Staatsangehörigkeiten?

    Um welchen konkreten Fall (RV, Reiseantritt etc.) geht es denn überhaupt?

  • A&J
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    geschrieben 1296727743000

    Ägypten im Mai mit TUI.

     

    Im Moment bietet TUI ja stornierungen an, allerdings nur bei Reiseantritt bis 14.2. Ich würde JETZT ohnehin noch nicht stornieren, allerdings gab es da einen interessanten Beitrag von Domino über günstige Umbuchungen, die anscheinend für unseren Reisezeitraum angeboten werden.

    Was mich zusätzlich verunsichert hat, ist die Tatsache, dass wir zwar in Österreich wohnen, aber bei TUI Deutschland (über HC) gebucht haben. Nehmen wir also mal an, im April/Mai gibt es eine Reisewarnung für Ägypten vom österreichischen AA, so stellt sich die Frage, ob diese Reisewarnung auch bei einem deutschen RV greift.

    Das war eigentlich meine Frage. Verständlicher?

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