@ chriwi,
vermutlich mit dem Recht, dass sie das darf,
§ 312b BGB / Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung bei:
- über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, ... , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
- und ich weiß nicht welches Recht > irisches > wie es da aussieht
Das ist bitter für den Threaderöffner, da findet er kein Schlupfloch.
Aber, wenn ich mich recht erinnere, hat er doch die Buchung am PC zu zweit gemacht bzw. es saß/stand jemand daneben, aber nur einer davon zahlt auch (Einzelkonto), und nur derjenige der zahlt wäre dann doch auch der Vertragspartner für Ryan Air oder täusche ich mich da. Wenn also in diesem Vertrag der Mitreisende nicht der Vertragspartner von Ryan Air würde, stünde dem Buchenden doch ein Zeuge zur Verfügung der nicht Vertragspartner ist???? Vielleicht mal der Airline ggü. erwähnen, dass der Vorgang unter Zeugen stattgefunden hat, das wären dann 2 gegen 1 (ryanair), bin ich ganz falsch?
Ginus