Gemäß § 651c BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Die Reise ist demnach durch die Änderung der zugesicherten Flughäfen mangelhaft und der Vertrag kann vom Reisenden einseitig gekündigt werden. Er behält den Anspruch auf die Erstattung des Erlangten.
Streng genommen ist es noch nicht einmal mehr dieselbe Reise, denn ich habe ja nicht beispielsweise Deutschland - Italien gebucht sondern TXL - MXP. Damit wäre die "Änderung" gleichzusetzen mit dem Angebot einer vollkommen anderen Reise, zu welchem der Reiseteilnehmer erst seine Zustimmung erteilen muss. Verweigert er die so ist die gegenseitige Übereinkunft aufgehoben und sind geleistete Zahlungen umgehend zu erstatten.
Aus deiner Schilderung schließe ich, dass die Mängelrüge und gleichzeitig die Aufforderung zur Nachbesserung bereits erfolgt ist. Demnach formuliere eine schlichte Kündigung mit der Begründung, dass die Reise von einem anderen als dem gebuchten Flughafen weder zumutbar für euch ist, noch den vertraglichen Zusicherungen entspricht. Zeitigt das keine Wirkung wirst du dich wohl streiten müssen.
Ist Übrigens nicht das erste Mal, dass ich von solchen Übergriffen aus dem Hause BigXtra lese ...