tina1312:
Es geht hier nicht um eine Verspätung von einer halben Stunde, sondern darum, dass der Abflugtag von einem (dem geplanten) auf den nächsten Tag verschoben wurde, auch wenn zwischen diesen Zeiten nur eine halbe Stunde lag.
Bezüglich der Ansprüche im vorliegenden Fall geht es eben um die halben Stunde und nicht um das Datum.
Es mag einigen hier diskutierenden um den Folgetag "gehen", aus rechtlicher Sicht aber - und das wiederhole ich jetzt glaub ich zum 400sten Mal? - handelt es sich um eine unwesentliche Änderung des Gesamtzuschnitts der Reise, also ist bestenfalls die Erstattung eines halben Tagespreises zu erwarten - sei es nun wegen der erheblich gestörten Nachtruhe oder wegen der halbstündigen Verzögerung.
Das Datum interessiert ein Gericht in dieser Angelegenheit nicht die Bohne!
Hier ein Urteil zur Thematik "verkürzte Nachtruhe"
Pauschalreisender muss Nachtflug akzeptieren - AG München vom 30.12.2010 - Az. 173 C 23180/10
Nach Auffassung des Amtsgerichts München stellt eine Verkürzung der Nachtruhe durch ungünstige Flugzeiten auf wenige Stunden (hier Abflug in Deutschland um 22.25 Uhr und Ankunft in der Türkei um 02.25 Uhr) keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, wenn bei der Buchung keine verbindlichen Reisezeiten genannt wurden. Bei der Beeinträchtigung des Reisenden durch ungünstige Abflugzeiten ist stets ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf die individuelle Konstitution des Touristen (z.B. wegen dessen Alters) kommt es daher nicht an.
Urteil des AG München vom 30.12.2010
Aktenzeichen: 173 C 23180/10