@Heiko hat sehr richtig erklärt, was eine Pauschalreise im Sinne der deutschen Rechtssprechung in Auslegung der EU-Pauschalreiserichtlinien ist.
Weiters wurde festgestellt, dass es sich im gegenständlichen Fall um zwei getrennt gebuchte Leistungen handelt, und somit zumindest diese beiden Leistungen unbestritten KEINE Pauschalreise darstellen.
Richtig erkannt wurde, dass die Verpflegung
a) Fluglinien abhängig
von der Bestellung des jeweiligen Reiseveranstalters
abhängig sein kann
c) nur dann Bestandteil einer Leistung wäre, wenn sie auch versprochen wurde
Somit wird man sich wohl darauf einstellen müssen, dass zu einer Pauschalreise nicht auch ein gutes Essen und ein guter Schluck an Bord eines Flugzeug gehören. Dies ist weder in einem EU- noch deutschen Recht festgeschrieben.
Nun könnte man die Sache noch aus dem Blickwinkel "erworbenes Recht" oder "Gewohnheitsrecht" oder ähnlichem betrachten. Doch auch hier meine ich, dass man keinen Rechtsanspruch auf Verpflegung ableiten könnte. Zumindest nicht auf Anspruch einer ohne zusätzliche Bezahlung zur Verfügung gestellte Verpflegung.
Selbst unter der Annahme, man hätte eine Pauschalreise gebucht, wäre wiederum die Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters und nicht der Fluggesellschaft (z. B. im Internet) ausschlaggebend.
Gruß
Peter