Aber genau so,vs . Entweder kann die Guest Relation nicht richtig lesen oder sie hat den Inhalt nicht verstanden.Dann fordere das Gespräch mit einem der Vorgesetzten
Was steht denn da drin-- die Erklärung ist für das Hotel gedacht und so sehen die Passagen aus:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Sächsische Straße 1 · 10707 Berlin
Berlin, 04.06.2024
D e u t s c h e r R e i s e s i c h e r u n g s f o n d s G m b H
S ä c h s i s c h e S t r a ß e 1 , 1 0 7 0 7 B e r l i n , G e r m a n y
G e s c h ä f t s f ü h r e r : P r o f . D r . A l i A r n a o u t , D r . S t e f a n M e e s
R e g i s t e r g e r i c h t : A m t s g e r i c h t B e r l i n - C h a r l o t t e n b u r g , H R B 2 3 0 8 6 1 B
Insolvenz der FTI Touristik GmbH
Deckungszusage für Beherbergungsleistungen im Rahmen von Pauschalreisen oder Reisen
mit verbundenen Reiseleistungen zwischen dem 04.06.2024 bis 30.06.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH („DRSF“) ist gemäß § 651r BGB Kundengeldabsicherer für
die FTI Touristik GmbH. Der DRSF ist durch die Bundesrepublik Deutschland über eine staatliche
Erlaubnis beauftragt.
Sofern Sie Gäste beherbergen, die einen Pauschalreise oder eine Reise mit verbundenen
Reiseleistungen („Pauschalreiseleistungen“) mit der FTI Touristik gebucht haben und sich aktuell in ihrer
Urlaubsdestination befinden, übernimmt der DRSF die vertraglich mit der FTI Touristik GmbH und Ihrem
Hotel vereinbarten Vergütungen. Diese umfassen die vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen,
sofern diese nicht oder nur teilweise durch die FTI Touristik gezahlt wurden, die Reise noch nicht
beendet ist und die Pauschalreiseleistungen auch vollständig und vertragsgemäß erbracht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Kostenübernahmeerklärung
außerdem unter den folgenden Bedingungen besteht:
1. Es handelt sich ausschließlich um Reiseleistungen in Bezug auf Reisende, die Pauschalreisen
oder verbundene Reiseleistungen im Sinne der §§ 651a oder § 651w BGB über die
Reiseanbieter gebucht haben.
2. Es handelt sich um Pauschalreiseleistungen aus diesen Pauschalreisen gemäß vorstehender
Ziffer 1, welche bis spätestens zum 30.06.2024 vollständig und abgeschlossen zu erbringen
sind. Pauschalreiseleistungen, die nach diesem Datum zu erbringen sind, werden von dieser
Vergütungsübernahmeerklärung nicht umfasst.
3. Reisende vor Ort haben keine Zahlungen für dieselben Beherbergungsleistungen erbracht.
4. Es werden Nachweise erbracht, die zweifelsfrei belegen, dass die Pauschalreiseleistungen
tatsächlich erbracht wurden.
Die für diese Erklärung maßgebliche Sprache ist die Deutsche. Es findet deutsches Recht unter
Ausschluss des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit
dieser Erklärung ist Berlin.
Freundliche Grüße
Dr. Stefan Mees Helke Rheingans
Geschäftsführer des DRSF Leitung Recht DRSF