In aller Kürze: Du bist im falschen Thread, hier geht es FTI Erfahrungen.
Kopiere deinen Beitrag in den zu TUI, ergänze Hotelnamen und am besten auch noch, welchen Inhalt das Kleinstgedruckte hatte ...
Ich habe im Oktober 2017 via HC eine FTI Pauschalreise für 3 nach Alanya gebucht und kann nicht klagen.
Alles lief reibungslos. Die Reisebestätigung & die Unterlagen kamen sehr schnell an. Unsere Flüge waren pünktlich. Die Transfers haben auch wunderbar geklappt.
Wir würden jederzeit wieder mit FTI fliegen
Das einzige was man bemängeln könnte war das hotel (Krizantem Hotel, Alanya) . Es sollte 4* haben, aber mehr als 2,5 hätte es eigentlich nicht verdient. Wir hatten nichtsdestotrotz einen unvergesslich schönen Urlaub. Wir waren aber auch nur zum Schlafen und zum Frühstück im hotel
Ich habe aktuell leider sehr negative Erfahrungen mit FTI.
Im Airline Bereich habe ich darüber berichtet, dass wegen Annulierung meines Flugs nach Marsa Alam (10.06.2018 ab DUS) mein kompletter 2wöchiger Tauchurlaub storniert wurde.
Ich habe FTI entsprechend wegen Schadenersatzforerungen gem. §651f BGB angeschrieben.
Mit dem Ergebnis, dass FTI mich nun auf Zuständigkeit der Airline hingewiesen und in meinem Namen nach EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung beantragt hat.
Dieser Antrag ist aber direkt nach Stornierung der Urlaubsreise durch mein Reisebüro gestellt worden.
Auf den Inhalt meines Schreibens wurde gar nicht richtig eingegangen, und FTI versucht nun sich mit diesem Trick aus der Affäre zu ziehen.
Es gab nochmal eine Antwort meinerseits, und je nach Antwort seitens FTI geht die Sache dann an eine Fachanwältin.
Ich war schon öfters mit FTI mit. Bei einer früheren Reise haben die sich schon einmal nicht ganz korrekt verhalten, wie gesagt wurde ich hätte kein Stornorecht als mein Abflughafen nachträglich geändert wurde. Dies konnte damals aber mit klaren Worten des Reisebüros geklärt werden.
Was jetzt abläuft ist echt eine Unverschämtheit.
Meines Erachtens ist ausgeschlossen, dass FTI eine solche Aussage irrtümlich trifft.
Das Nichtzustandekommen der Reise muss sich der Veranstalter zurechnen lassen, war er doch nicht in der Lage eine alternative Beförderung bereitzustellen. Damit gilt die Reise als vereitelt und selbstverständlich bestehen daher Ansprüche auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dieser Anspruch ist nicht auf Entschädigung der Airline gem. VO(EG)261/04 anzurechnen.
Sehe es wie gesagt (siehe Small Planet Thread) genau so.
FTI versucht mich zu täuschen.
Je nach Reaktion auf meine erneute Email werde ich den Vorgang einer Fachanwältin übergeben.
Vielen Dank für Deine Tipps @vonschmeling
@vonschmeling sagte:
Meines Erachtens ist ausgeschlossen, dass FTI eine solche Aussage irrtümlich trifft.
Das Nichtzustandekommen der Reise muss sich der Veranstalter zurechnen lassen, war er doch nicht in der Lage eine alternative Beförderung bereitzustellen. Damit gilt die Reise als vereitelt und selbstverständlich bestehen daher Ansprüche auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Dieser Anspruch ist nicht auf Entschädigung der Airline gem. VO(EG)261/04 anzurechnen.
Ich habe heute eine erneute Email von FTI erhalten, deren nhalt ich für absoluten Blödsinn halte.
Meine Eltern waren ja mit auf der Reise....bzw. sollten die nicht stattgefundene Reise mit antreten, und mein vater war bereits bei einer Fachanwätin. Für diese Kanzlei habe ich nun auch eine Vollmacht erteilt.
Meiner Meinung nach versucht FTI wirklich zu erreichen, dass ich mich mit Geld nach den Fluggastrechten zufrieden gebe.
Man schrieb mir:
"Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihr erneutes Schreiben.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es dem Reisenden zwar freigestellt ist, seine Ansprüche sowohl beim Reiseveranstalter als auch bei der zuständigen Fluggesellschaft geltend zu machen, dies jedoch insgesamt nur einmal und bis zur Höhe des jeweils höheren Betrages.
Insgesamt werden entweder die Ausgleichsleistungen nach der EU-Verordnung oder aber die reiserechtlichen Ansprüche gewährt. Eine Forderung nach der EU-Verordnung bei der zuständigen Fluggesellschaft sowie nach Reiserecht bei dem jeweiligen Reiseveranstalter kann nicht zeitgleich gestellt werden.
Sofern der Fluggesellschaft bekannt ist, dass der zuvor in Anspruch genommene Reiseveranstalter bereits eine Zahlung geleistet hat, wäre die Fluggesellschaft berechtigt, diese Zahlung von ihrer eigenen Ausgleichszahlung an den Reisenden abzuziehen.
Wir bitten Sie aus oben genannten Gründen die Stellungnahme der zuständigen Fluggesellschaft abzuwarten. Eine Regulierung lehnen wir aus diesem Grund ab.
..."
Die Anwaltskanzlei sieht dies jedenfalls anders.
Völliger Blödsinn, es handelt sich um 2 qualifizierte Ansprüche.
Zitat:
Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden bei kurzfristiger Reiseabsage 75%
Die Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise gebucht. Nachdem die Familie am Flughafen bereits eingecheckt hatte und auf den Abflug wartete, wurde der Flug annulliert. Weder die Fluggesellschaft noch der Reiseveranstalter konnten eine alternative Beförderung ermöglichen.
Die Familie war aufgrund der kurzfristigen Absage natürlich enttäuscht und wollte von dem Veranstalter auch eine Entschädigung gemäß § 651f Abs. 2 BGB (Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude) haben.
Der Veranstalter wollte zunächst keine Entschädigung zahlen, so dass es zu einem Prozess vor dem Amtsgericht Aschaffenburg (Urteil vom 06.04.2018; Az.: 123 C 1640/17) kam.
In dem Prozess berief sich der Veranstalter auf mehrere Entscheidungen anderer Gerichte, in denen 50% des Reisepreises zugesprochen worden sind. Die Beklagte meinte, dabei handele es sich um eine Obergrenze.
Der BGH hatte in einer Entscheidung eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reisepreises revisionsrechtlich nicht beanstandet, stellte in dieser Entscheidung aber auch klar, dass die Bemessung der Entschädigung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist.
Anm.: In seinem nach dieser Entscheidung ergangenen Urteil vom 29.05.2018 (Az.: X ZR 94/17) hielt der BGH eine vom LG / OLG Köln zugesprochene Entschädigung in Höhe von 73% des Reisepreises bei einer hochwertigen und attraktiven Kreuzfahrt, die sehr kurzfristig abgesagt worden ist, für nicht rechtsfehlerhaft.
Das Gericht sah sich auch nicht an eine 50% Entschädigung gebunden und sprach der Familie eine Entschädigung in Höhe von 75% des Reisepreises zu. Von den vorgelegten Entscheidungen sei in diesem Fall eine Abweichung nach oben notwendig. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die Annullierung in der Hauptreisezeit erfolgte und somit eine alternative Reise zu einem ähnlichen Preis nicht mehr gebucht werden konnte. Weiterhin berücksichtigte das Gericht, dass die Annullierung unmittelbar vor dem Abflug nach dem Einchecken, wenn die Urlaubsvorfreude nachvollziehbar bereits besonders groß ist, die Familie der Klägerin besonders schwer traf.
In der Entscheidung vertrat das Amtsgericht Aschaffenburg zudem unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 26.05.2010 (Az.: X ZR 124/09) die Auffassung, dass der buchende Reisende auch die Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude von Mitreisenden gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auch ohne Abtretung geltend machen kann. Die Zahlung kann er dann allerdings nicht an sich selbst, sondern nur an den jeweiligen Mitreisenden verlangen. Dies ist vor allem bei minderjährigen Kindern interessant, bei denen Abtretungen problematisch sind und die so keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt werden.
(zitiert von Janke&Kloth vom 17.5.2018)
Vielen Dank @vonschmeling , dass beruhigt mich etwas.
Die Anwältin ist erst nächste Woche wieder erreichbar und wird sich dann meiner Sache annehmen. Ist ja parallel zu dem was sie bereits für meine Eltern macht.
Aber was Du gepostet hast zeigt, dass ich richtig vermute.
Ich war schon oft mit FTI unterwegs, und auch wenn dann viele sagen werden "wenn sonst alles gut war ist es doch nicht so schlimm", so bin ich doch jetzt sehr enttäuscht vom Verhalten dieses Veranstalters.
Es mag deine Entscheidung weiterhin tragen, dass Mitreisende, die nicht abgebrochen haben erst 61h später in Marsa Alam anlangten ...
Meine Erfahrungen mit FTI sind leider nicht die besten. Es fällt schwer die Netiquette zu wahren.
Zusammenfassung:
FTI ist für den Kunden schriftlich nicht zu erreichen, telefonisch nur schwer. Es wird nicht auf Beschwerden eingegangen, es wird abgewimmelt, es werden rechtliche Unwahrheiten erzählt, es ist schlicht eine Katastrophe. Ohne Rechtsschutzversicherung würde ich dort nicht buchen und den Selbstbehalt dafür muss man auf den Reisepreis schon kalkulatorisch draufschlagen.
Wenn man etwas zu reklamieren hat braucht man es erst gar nicht per Mail oder sonst wie zu versuchen. Sofort ein Einschreiben mit Rückschein, Frist setzen und Anwalt einschalten. Bloß keine Zeit verlieren! Alles andere ist vergebliche Liebesmüh. Kann sein, dass es bei allen Veranstaltern so läuft, ich hatte bisher noch nie solche Probleme.
Es geht einmal mehr um die Verschiebung der Abflugzeiten, bei uns um mehr als 14 Stunden nach hinten. Man könnte meinen, das ist doch super. Ist es aber nicht wenn es sich um den letzten Eurowings Flug an diesem Tag handelt und selbst wenn dieser pünktlich stattfinden sollte (was so gut wie nie passiert) man um 3 Uhr früh am Flughafen oder am Bahnhof noch 3 Stunden auf den ersten Zug nach Hause warten muss und man am nächsten Tag einen wichtigen, frühen Termin hat. Aber selbst wenn nicht, 14 Stunden Verschiebung muss sich niemand gefallen lassen. Es gibt entsprechende Urteile.
Abflug ist übrigens nächsten Sonntag. Ich ahne weitere Katastrophen. FTI hat uns den Urlaub, der einiges kostet, schon jetzt vermiest.
Die Chronologie:
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!