Hotel habe ich ein Tag nach der Mitteilung angeschrieben. Zwei Tage nach der Mitteilung JT über die Stornierung informiert. Gestern mit JT gesprochen und die konnten mir immer noch nichts dazu sagen als: warten.
JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
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geschrieben 1508488468441
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geschrieben 1508488694175
Den §651k hab ich glaub ich elwunneuzich mal erwähnt ...
Es ist ein Treuhandkonto eingerichtet.
Und nein, denn der Vertrag ist gar nicht erst wirksam zustandegekommen.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1508488987103
Angenommen die Hotelbuchung wird durch JT reaktiviert und ich entscheide mich die zurückgebuchte Gelder an JT erneut zu überweisen. Muss ich auch die Anwaltsgebühren (Anwalts Schreiben von gestern) bezahlen um den Vorgang richtig abzuschließen oder kann ich den Betrag erst links liegen lassen?
Vielen Dank!
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geschrieben 1508489392794
Ich hab der (mMn durchaus mutigen) vonschmelingschen Rechtsberatung hier jetzt lange zugesehen.
Die gebetsmühlenartige Wiederholung des § 651k BGB ändert dabei nichts an der Tatsache, dass darin ein Kündigungsrecht bei fehlendem SIcherungsschein eben nicht ausdrücklich normiert ist.
Was hinzu kommt ist die Tatsache, dass in einigen Fällen JT die Anzahlungen schlicht bereits hat. Und wenn sie auf Kündigungen hin nicht freiwillig zurückzahlen oder der IV die Gelder als Insolvenzmasse ansieht (egal ob zu Recht oder nicht), dann kann man sich auf den Kopf stellen und mit den Füßen wackeln, aber Geld fließt trotzdem erstmal keins...
Ohne Angst machen zu wollen glaube ich leider nicht, dass alles so flauschig ablaufen wird, wie @vs es in Aussicht stellt
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geschrieben 1508489878734
Genau das Recht zu kündigen wegen fehlendem SS sehe ich nämlich auch in dem §651 nirgends
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geschrieben 1508489949547
Hast du das ein paar Seiten zuvor verlinkte Interview mit Prof. Führich gelesen? Dort steht drin, dass man bei Reisen ab 01.11. (also mit fehlendem Sicherungsschein) ein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Der Professor würde sich doch wohl kaum trauen, solche Aussagen zu machen, wenn sie rechtlich nicht haltbar wären, oder?
Hoffe ich zumindest...
Der Mensch ist gerade so glücklich, wie er sich zu sein entschließt. (Abraham Lincoln) -
geschrieben 1508491052022
Ich hab Antwort von JT Touristik:
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ihre Kündigung unter Berufung auf § 314 BGB ist unwirksam. Diesseits ist kein Grund ersichtlich, der Sie berechtigen würde, sich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Vertrag zu lösen.
Die vereinbarten Reiseleistungen werden unsererseits erbracht. Das Fehlen eines Sicherungsscheins stellt in der jetzigen Situation nach unserer Ansicht keinen wichtigen Grund i. S. der Vorschrift dar.
Der Eintritt der Insolvenz allein führt nicht zum Erlöschen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
Richtig ist zwar, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich nach § 651k BGB verpflichtet ist, einen Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vertragliche Nebenpflicht.
Sie ist zunächst Voraussetzung für die Einforderung von Anzahlungen. Nach dem gesetzgeberischen Willen dient dieser Sicherungsschein aber auch Ihrem Schutz vor insolvenzbedingten Schäden in Form des Verlustes der Anzahlung und etwaiger Kosten für den Reiserücktransport.
Sämtliche der aufgelisteten Risiken bestehen nach der von uns in Zusammenarbeit mit dem Expertenteam rund um Dr. Stephan Thiemann gefundenen Lösung für Ihre Reise nicht mehr.
Die Reise selbst wird durchgeführt.
Die Kosten der Reise werden mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Reisedienstleister gezahlt.
Sie haben den Reisepreis erst bei Rückkehr zu zahlen.
Ein Grund für die gewünschte kostenfreie Stornierung ist diesseits nicht zu erkennen. Sie haben allenfalls die Möglichkeit, sich im Rahmen der in den Vertrag einbezogenen AGB vom Vertrag zu lösen.
Bitte lassen Sie uns kurzfristig wissen, ob Sie die Reise antreten wollen. Anderenfalls werden wir Ihre Reise gemäß unseren AGB stornieren und Ihnen etwa anfallende Stornokosten auferlegen.
Um Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten, bitten wir Sie, auf den gesamten E-Mail-Verlauf zu antworten.
Bei weiteren Fragen sind wir täglich zu den unten stehenden Geschäftszeiten erreichbar.
Herzliche Grüße
Ihr JT Touristik Team
Reisen ist die Sehnsucht nach dem Leben -
geschrieben 1508491135196
oh mann, der ganze müll wird ja immer verworrener und komplizierter.. Zu dieser dubiosen inkassofirma/RA fällt mir nur ein ähnlich gelagerter fall von mir ein: wenn ich in unserem kaufland einkaufe, laufen alle kartenzahlungen u.ä. Über eine externe, von kaufland dauerhaft beauftragte finanzfirma. Als ich einmal aus versehen nach der kartenzahlung beim kaufland-einkauf mein konto nicht ausreichend gedeckt hatte, hat mir kaufland bei anruf erklärt, dass sie damit GAR NICHTS ZU TUN und auch weder überblick noch zugriff auf eine zweite abbuchung oder ausstehende summen haben.. Dies macht alles das finanzunternehmen eigenständig. Evtl ist ja telecash und deren RA ganz automatisiert tätig geworden bei rückbuchungen der reisenden und alles läuft seinen vorhergesehenen, automatisierten gang?? Ohne dass JT irgendwelche kenntnis davon hatte? Nur so ein gedanke von mir.. Denn ich musste auch nur kommunizieren und zahlen an das beauftragte finanzunternehmen von kaufland. Kaufland hatte damit null zu tun...
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geschrieben 1508491222416
@vonschmeling sagte:
Es ist ein Treuhandkonto eingerichtet.
Und nein, denn der Vertrag ist gar nicht erst wirksam
Bei einer Anrechtung usw. muss ich den IV auffordern mir mein Geld zu überweisen und nicht einfach zurückholen. Der IV darf entscheiden, ob ich reisen darf oder Pech gehabt habe. Dann darf er vom Treuhandkonto das Geld mir zurückschicken.
Vom Vertragsrecht her ist ein Vertrag bei Anfechtung so lange schwebend wirksam bis die entweder die Gegenseite der Anfechtung zustimmt oder
im Prozess die Anfechtung durchkommt. so lange ist der Vertrag halt schwebend gültig.
Zu den Rechtsanwaltskosten: wenn die Rücklastschrift unberechtigt wären sind die auch zu zahlen.
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geschrieben 1508491487254
Hier findet keine Rechtsberatung statt und von flauschig war auch nicht die Rede.
Vollkommen richtig, die vereinnahmten Gelder zu fordern wird kein Spaziergang, falls man die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen will. Darauf hab ich aber auch mehrfach verwiesen. Hieraus resultiert auch mein ganz persönlicher Rat, die jetzt zugesagte Durchführung zu nutzen und für sein Geld wenigstens etwas zu bekommen.
Der §651k normiert die Voraussetzungen für einen wirksamen Reisevertrag. Das reicht - nicht nur meiner Ansicht nach - aus.
Du musst weder den Restbetrag noch die Anwaltsgebühren bezahlen. Lt. JT sind Rechnungen der Kunden, die nach dem 31.10. abreisen erst nach der Reise zu begleichen.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.