Aber im prinzip kann ich euch sagen: ich selbst habe jegliches vertrauen in JT verloren, ist mir völlig jacke wie hose, ob diese sich rehabilitieren oder nicht. Ich buche dort nie wieder was!! Denn die kunden soo im ungewissen im regen stehen zu lassen (was ja bei manchen reisenden wortwörtlich zu nehmen war!!), ist das letzte!! Meine persönliche meinung. Man kann sich auch bei insolvenz um deren belange und bedenken kümmern, die reservierungen mit den hotels verbindlich abklären etc pp. Das ist in deren situation ja wohl das MINDESTE. um kunden und image zu halten... Kopfschütteln. (p.s : wir fliegen MORGEN. bitte drückt mir die daumen, dass alles glatt geht..ich traue dem frieden erst, wenn alles gut überstanden ist. )
JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
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geschrieben 1508491521437
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geschrieben 1508491798937
Lest euch mal den BGB 314 Absatz 2 an. Somit ist man nicht sofort heraus.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
somit ist eine fristlose Kündigung nicht gegeben.
Darauf bezieht sich der Prof. Aber er schreibt wenn ein Sicherungsschein ab den 1.11. vorliegt.
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geschrieben 1508493639711
Der Vertragspartner muss einen gültigen Sicherungsschein herausgeben bevor irgendwelche Zahlungen verlangt werden.
Dies ist bei keinem der hier berichtenden Betroffenen der Fall gewesen, es wurde stattdessen munter gefordert.
Am Dienstag dann die Ankündigung, die Reisen würden durchgeführt und die Garantie werde in Form einer nachträglichen Rechnungsstellung gegeben, am Mittwoch / Donnerstag überschwemmt eine Anwaltskanzlei wiederum Kunden mit Forderungen zu diesen angeblich erst später zu bezahlenden Reisen ...
Eine Fristsetzung ist m.M.n. schon deshalb entbehrlich, da die Ausgabe des Sicherungsscheins mit der Annahme der Buchung zu erfolgen hat und bis jetzt nicht erfolgt ist. Der §651k ist ja eben dafür gedacht, dass der Verbraucher nicht ins Nirvana einer Insolvenzmasse bezahlt sondern ggf. von einer Versicherung entschädigt wird.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1508493881075
ich habe auch soeben wieder folgenden Text erhalten über Facebook von JT:
Liebe Frau Kathrin KI, leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass es keine außerordentlichen Kündigungen gibt, ebenso wenig sind kostenfreie Stornos möglich. Dies ist Teil des laufenden Insolvenzprozesses. Gern können wir Ihnen dies auch noch einmal telefonisch erklären. Melden Sie sich hier wenn gewünscht gern mit Ihrer Telefonnummer per PN. Beste Grüße
So, nun einfach mal die konkrete Frage, da ja auch die ausführliche Stellungnahme von JT hinsichtlich Kündigungen nun im Raum steht:
Was mache ich nun?
Neu gebucht und bezahlt ist bereits.
Ich will und werde diese Reise nicht antreten (ob sie überhaupt zustande käme oder nicht).
Wie verhalte ich mich nun, wenn diese Mail kommt und ich ja somit bis zum Reiseantritt nix weiter hören werde bzw. man mir dann sogar die Reiseunterlagen zusendet?
Mich darauf einlassen, dass ich dann eben die Stornogebühren zu tragen habe?
Werden die dann zu dem %-SAtz errechnet, der am Tag meiner Kündigung gegolten hätte oder zu dem % -SAtz per heute etc.?
Oder einfach nix tun, nix zahlen und es drauf ankommen lassen nach der Reise, dass die die Kosten einfordern und dann Anwalt nehmen????
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geschrieben 1508495125663
Das würde ich auch gern wissen, bin ja in derselben Situation...
Allerdings habe ich von JT bisher keine Reaktion erhalten.
Der Mensch ist gerade so glücklich, wie er sich zu sein entschließt. (Abraham Lincoln) -
geschrieben 1508495423454
http://www.recht-im-tourismus.de/Tipps/Reiserecht/Sicherungsschein.html
hier stehen Informationen zum Sicherungsschein. Auch das ein Veranstalter nur Geld entgegen nehmen darf, wenn er einen Sicherungsschein hat. Fehlt der Sicherungsschein ist der Vertrag trotzdem gültig. Nur darf der Reiseveranstalter nach der Reise den Reisepreis verlangen. Steht auch auf anderen Seiten.
Bei mir wurde bis jetzt noch kein Geld gefordert.
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geschrieben 1508495680440
So auch zu meinem Fall.
-Mein Anwalt hat heute die Info von JT bekommen das diese Anwaltsschreiben nie hätten rausgehen dürfen, obwohl die Lastschrift zurück gezogen wurde, die Schreiben sind als nichtig zu sehen. Wir (Ich) bekommen in den nächsten Tagen eine erneuerte Rechnung, mit Bestätigungen das die Reise stattfinden wird, gebucht, organisiert und bezahlt ist. Sicherungsscheine wird es nicht geben. In diesem Fall auch kein Muss weil. ich übersetze das mal was mein Anwalt gesagt hat. Zum aktuellen Zeitpunkt wird JT von einem Staatlich beauftragten Insolvenzverwalter geführt da gibt es "Ausnahmen" was den Sicherungsschein betrifft. (dies Gilt aber nur ab dem Tag der Insolvenz) das JT keine Sicherungsscheine ausgegeben hat für Reisen vor dem Insolvenzantrag ist als schwierig zu deklarieren, weitere Prüfungen müssen von einer anderer Stelle kommen.
-Diese Anwaltsschreiben sind auch in meinem Fall rechtlich komplett falsch. Die Konto Daten womit JT die von meinem Konto abgebucht hat waren auch die von JT und nicht die von TeleCash GmbH und somit hat TeleCash auch kein Anspruch auf meine nicht geleistete Zahlung an JT.
desweiteren gibt es noch einen Formfehler in meinem Reisevertrag mit JT. Mein Name und meine Adresse passen nicht mit dem Gebuchten überein. Adresse ist meine aber der Name ist von meinem Mitreisenden der als 2. Person mit Reist. Leider ändert das JT auch nicht da es aus ihrer Sicht nicht von Nöten ist.
Diese Info´s betreffen erstmal meinen Fall.
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geschrieben 1508495838178
Ich liste hier mal den so vielfach zitierten § 651 k auf:
§ 651k
Sicherstellung, Zahlung
(1)
1 Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
2 Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2)
1 Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen.
2 Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3)
1 Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
2 Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist.
3 In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt.
4 Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
(4)
1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.
2 Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln.
3 Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
Zum Zeitpunkt meiner ausserordentlichen Kündigung von vor einigen Tagen war noch keine Regelung bekannt, ob und was mit Reisen ab 01.11. passiert. Somit gab es dafür noch keinerlei Absicherung. Somit ist für mich (1) 2 und (3) zu dem Zeitpunkt (und teils auch jetzt) nicht erfüllt worden. Wie das mit Kündigungen zum jetzigen Zeitpunkt aussieht, ist was anderes,
Aber zum Zeitpunkt 7.10. (meine Kündigung) war das alles noch in den Sternen......nachweislich zumindest nach aussen hin.....
SOmit sollte das doch eig. Rechtens sein??
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geschrieben 1508496319543
Mein Reisebüro hat bei JT angerufen bezüglich de Anwaltsschreibens. Aussage von JT war, dass sie das nichts angeht - wäre von TeleCash veranlasst, da die angeblich auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Nach den letzten Postings gehe ich aber nun mittlerweile auch davon aus, dass das Anwaltsschreiben hinfällig wird, aber die Kündigung wegen fehlendem Sicherungsschein (obwohl zum Zeitpunkt der Kündigung und Rücklastschrift keine verbindlichen Aussagen zum Reiseverlauf ab 01.11. vorlagen) nicht akzeptiert wird. Somit bleibt eventuell nur noch eine Stornierung übrig. Und die Gebühren werden immer höher, je näher der Reisetermin rückt. Leider habe ich noch keine individuelle Antwort bezüglich meiner Kündigung vor 4 Wochen erhalten.
Es bleibt somit spannend ...
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geschrieben 1508496458148
seh ich auch so. Nun wäre es wichtig, falls aus der nicht für rechtens befundenen Kündigung eine Stornierung werden muss:
Welcher Tag ist hierfür für die Berechnung der Stornokosten massgeblich?
Der Tag der Kündigung oder der Tag, wenn ich dann neu eine STORNIERUNG aussprechen oder annehmen muss?