Kann mir wer seinen Text von JT zur kostenlosen Stornierungs-Zusage nochmal hier posten?
JT Touristik Teil II/ JT /Lidl-Digital
-
geschrieben 1508503499817
-
geschrieben 1508503563082
neuer Beitrag von Prof. Dr. Führich ,Experte im Reiserecht
Prof. Dr. Ernst Führich 19. Oktober 2017 um 9:10 am
Guten Morgen,
der Stand der Dinge ist, dass der alte Insolvenzabsicherer Generali alle Reisen absichert bis Abreise Ende dieses Jahres. Entscheidend ist diese Zusicherung aus dem Versicherungsvertrag. Der Sicherungsschein ist lediglich ein deklaratorisches Nachweisdokument und nicht rechtsverbindlich. Lassen Sie sich also vom Absicherer diese Insolvenzabsicherung nochmals bestätigten, um eine Sicherheit zu haben. Ich werde bei den Kommentaren die letzte Pressemitteilung insoweit posten.
Beste Grüße
Ernst Führich
-
geschrieben 1508504090674
Das bekam dann nun auch ich hinsichtlich meiner ausserordentlichen Kündigung grad per Mail:
Sehr geehrte Frau Kl.....,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihrem Wunsch nach einer kostenfreien Stornierung des mit uns geschlossenen Vertrages können wir nach Prüfung des Vorganges nicht nachkommen.
Der Eintritt der Insolvenz allein führt nicht zum Erlöschen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
Richtig ist zwar, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich nach § 651k BGB verpflichtet ist, einen Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vertragliche Nebenpflicht.
Sie ist zunächst Voraussetzung für die Einforderung von Anzahlungen. Nach dem gesetzgeberischen Willen dient dieser Sicherungsschein aber auch Ihrem Schutz vor insolvenzbedingten Schäden in Form des Verlustes der Anzahlung und etwaiger Kosten für den Reiserücktransport.
Sämtliche der aufgelisteten Risiken bestehen nach der von uns in Zusammenarbeit mit dem Expertenteam rund um Dr. Stephan Thiemann gefundenen Lösung für Ihre Reise nicht mehr.
Die von Ihnen (ggf.) geleistete Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Die Reise selbst wird durchgeführt.
Die Kosten der Reise werden mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Reisedienstleister gezahlt.
Sie haben den (Rest)-Reisepreis erst bei Rückkehr zu zahlen.
Ein Grund für die gewünschte kostenfreie Stornierung ist diesseits nicht zu erkennen. Sie haben allenfalls die Möglichkeit, sich im Rahmen der in den Vertrag einbezogenen AGB vom Vertrag zu lösen.
In diesem Fall vermögen wir jedoch nicht, Ihre (ggf.) geleistete Anzahlung auszuzahlen. Vielmehr können Sie diese nur nach Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.
Bitte lassen Sie uns kurzfristig wissen, ob Sie die Reise antreten wollen. Anderenfalls werden wir Ihre Reise gemäß unseren AGB stornieren und Ihnen etwa anfallende Stornokosten auferlegen.
Bei weiteren Fragen sind wir täglich zu den unten stehenden Geschäftszeiten erreichbar.
Herzliche Grüße, Kind regards
Ihr JT Touristik Team
Lohnt es nun überhaupt, nen Anwalt zu nehmen? Oder kann man das fast vergessen und muss in den sauren Apfel der Stornogebühren beissen?????
-
geschrieben 1508504548986
"Wer nicht wagt, der nicht gewinnt" sagt schon ein altes Sprichwort. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass kein rechtsgültiger Vertrag zustande kam und mein Rechtsbeistand sieht das genau so. Entsprechend habe ich auf die letzte Email von JT Touristik auch geantwortet. Warum sollen Stornierungskosten auferlegt werden, wenn das Verschulden beim Vertragspartner liegt?
Reisen ist die Sehnsucht nach dem Leben -
geschrieben 1508504811189
@rallyemaus: was genau hast du geantwortet (oder Dein Anwalt?)?
-
geschrieben 1508505022435
Sehr geehrtes JT Touristik Team,
Sie verfügen als Reiseveranstalter über den bis zum 31.10.2017 durch § 651k BGB vorgeschrieben Absicherungsvertrag mit Generali. Dieser Kundengeldabsicherer hat diesen Vertrag mit Ihnen zu diesem Termin auslaufen lassen wegen fehlender „Bonität, also wegen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit“. Damit verfügen Sie ab diesem Datum über keine gesetzlich notwendige Insolvenzsicherung und dürfen und durften ab dem 01.11.2017 keine Pauschalreisen anbieten (Weg.de als Reisevermittler kann laut geltendem Recht mit einem Bußgeld belegt werden, wenn trotzdem Reisen des Veranstalters JT ohne den GÜLTIGEN Sicherungsschein angeboten werden (§ 147b GewO, § 651k IV 1 BGB).
Das ist die Rechtslage und die sollte für alle Parteien bindend sein!
Am 13.10.2017 habe ich deshalb das Recht zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB) für Reisen ab November 2017 aus wichtigem Grund (fehlende Werthaltigkeit) wahrgenommen und Ihnen entsprechend mitgeteilt.
Zum Zeitpunkt meiner außerordentlichen Kündigung war noch keine Regelung bekannt, ob und was mit Reisen ab 01.11.2017 passiert. Somit gab es dafür keinerlei Absicherung, was Bestandteil eines rechtsgültigen Vertrags ist. Somit bin ich zurecht vom Vertrag zurückgetreten, weil dieser noch nicht rechtsgültig geschlossen wurde.
Des weiteren handelt es sich nicht um eine Stornierung, weshalb auch Ihre AGB für diese Causa vollkommen uninteressant sind.
Ihre Behauptung, außerordentliche Kündigungen seien nicht möglich, mögen begründet sein, wenn sie sich alleine auf die Insolvenz stützen, sehr wohl aber, wenn die vertraglichen Bedingungen nicht erfüllt sind. §651k normiert die Voraussetzungen für einen wirksamen Reisevertrag. Demnach ist eine Fristsetzung schon deshalb entbehrlich, da die Ausgabe des Sicherungsscheins mit der Annahme der Buchung zu erfolgen hat und bis jetzt nicht erfolgt ist. §651k ist somit dem Verbraucherschutz geschuldet.
Mein Rechtsbeistand regt an, ggf. eine Sammelklage einzureichen, falls JT Touristik weiterhin "beratungsresistent" ist.
Reisen ist die Sehnsucht nach dem Leben -
geschrieben 1508505228478
kurze Frage. Ist dein Rechtsanwalt ein Fachanwalt für Reiserecht und / oder Insolvenzrecht. Ohne Fachanwalt geht es oft aus wie das Hornberger Schießen. Leider Oft genug im Arbeitsrecht erlebt. Es gibt leider kaum gute Allrounder.
-
geschrieben 1508505336506
@BrakerJunge: Ja, ist er (bzw. sie)....
Reisen ist die Sehnsucht nach dem Leben -
geschrieben 1508505393574
-
geschrieben 1508505438267
@Rallyemaus sagte:
Mein Rechtsbeistand regt an, ggf. eine Sammelklage einzureichen, falls JT Touristik weiterhin "beratungsresistent" ist.
Darf ich fragen, was dein Rechtsbeistand von Beruf ist?!
Es gibt keinen Fachanwalt für Reiserecht!