• Mozamba
    Dabei seit: 1508402643865
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    geschrieben 1508679697563

    Ist hier jemand der vergleichbare Situation hat und von Jt nur vertröstet wird.

    1.      Reise steht kurz davor (4.11)

    2.      Anzahlung schon in April geleistet

    3.      Letzte Rate per Lastschrift bezahlt und dann wieder zurückgebucht

    4.      Auf eigene Initiative erfahren das die Hotelbuchung storniert wurde

    5.      JT am 17.10 die Stornierung mitgeteilt. Nach Angaben von JT der Zimmerreservierung wird reaktiviert und ich bekomme schnellstens Bescheid.

    6.      Irgendwie traue ich JT nicht mehr: wenn man hier die Aussagen von Forum Benutzer liest und die mit eigenen Erfahrungen durch den direkten Kontakt mit JT Support vergleicht drängen sich einige besorgniserregende Gedanken durch der Kopf.

    Kann sein das schon jemand hier was vergleichbares hatte und wurde von JT positiv überrascht.

    Vielleicht mache ich mir zu viele Gedanken und am Ende alles wird gut.

    Danke.  

  • BrakerJunge
    Dabei seit: 1407369600000
    Beiträge: 54
    geschrieben 1508681154095

    Danke froth. Wollte schon heute morgen schreiben, aber hatte keine Lust mir wieder ne Watsche von einer gewissen Person zu bekommen.

    Habe heute bei dem regnerischen Wetter mal ein wenig mit der Aussage von Herrn Prof. Führich vom 6.10.2017 beschäftigt und musste feststellen, dass einige Aussagen hier im Forum nicht in Ordnung sind.

    Für Reisen bis zum 31.10.2017 sagt Herr Prof. Führich unter Punkt 2 letzter Satz: "WER ALSO EINEN SS MIT GÜLTIGKEIT BIS 31.10.2017 BESITZT, KANN SEINE BUCHUNG NICHT OHNE WEITERES AUßERORDENTLICH KÜNDIGEN!" Also auch nicht gleichzeitig sein Geld zurückbuchen.

    Für Reisen nach dem 1.November 2017 schreibt der Prof.: "Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). " Wenn ein Sicherungsschein für diese Reisen mitgegeben wurde ohne das eine Versicherung alles absichert. Dann darf nach § 314 BGB fristlos gekündigt werden. Jetzt kommt aber das aber: Was sagt der § 314 BGB Absatz 2 ? :

    (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

    Was haltet ihr eigentlich von dem BGB§651 Absatz 4?

    (4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.

    Nun bitte ich alle Fachleute mal um Mithilfe: Wo findet ihr hier ein Sonderkündigungsrecht und kein Storno?

    Auf der Seite juraindividuell habe ich nachfolgende Aussage gefunden:

    Die Fälligkeit des Reisepreises ist in den §§ 651a BGB nicht speziell geregelt. Das Gesetz geht grundsätzlich von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters aus, denn nach § 651 k IV BGB darf der Reiseveranstalter Zahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Die Rechtsprechung (s. BGH 100, 163) zieht § 646 BGB analog heran. Meist ist aber die Fälligkeit in den AGB des Reiseveranstalters geregelt. Bei einer in den AGB vereinbarten Vorauszahlung ist nach der Rechtsprechung eine Anzahlung mit einer Obergrenze von bis zu 20 % des Reisepreises zulässig siehe BGH NJW 2006, 3134). Fälligkeit der restlichen Zahlung darf aber erst kurz vor Reiseantritt vereinbart werden. Der Reisepreis darf aber auch dann erst verlangt werden, wenn ein Sicherungsschein nach § 651 k IV BGB dem Reisenden übergeben wurde.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58982
    geschrieben 1508686928327
    1. Mir ist sattsam bekannt, dass ein Factoring Unternehmen kein Inkassounternehmen ist und welche Aufgaben ihm tatsächlich zufallen.
    2. Es geht bei den Kündigungen eben um Reisen, die nach dem 31.10. angetreten werden sollen, selbstverständlich bestand allein wegen der Insolvenz kein außerordentliches Kündigungsrecht.
    3. Wie gesagt ist m.M.n. eine Aufforderung zur Abhilfe und Fristsetzung entbehrlich, da die Insolvenzversicherung bereits mit der Annahme der Buchung nachzuweisen ist.
    4. Zahlungen können nicht gefordert werden, solange eine Kundengeldabsicherung nicht gewährleistet ist.
    5. Meine Eier sind nicht betroffen ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • peter_passau
    Dabei seit: 1342483200000
    Beiträge: 80
    geschrieben 1508688902035

    Ich skizziere hier nochmal kurz meinen Fall:

    • Bereits am 1. Oktober habe ich an JT eine Mail geschickt, dass ich wegen des fehlenden Sicherungsscheins laut §651k BGB vom Auftrag (Nur-Hotel-Buchung) zurücktrete und meine Lastschrift-Einzugsermächtigung widerrufe.
    • Von JT kam daraufhin nur eine vage Antwort, dass sie momentan keine Anfragen zu Buchungen nach dem 1. November bearbeiten und dass innerhalb der nächsten Wochen (wann genau, wurde nicht genannt) die weitere Vorgehensweise bekanntgegeben wird.
    • Am 6. Oktober habe ich dann wie hier im Forum empfohlen nochmals eine außerordentliche Kündigung per Einschreiben geschickt. Zu diesem Zeitpunkt stand die von Herrn Thiemann ausgearbeitete Lösung noch völlig in den Sternen. Ich hatte von JT lediglich die nach der Buchung ausgestellte Buchungsbestätigung mit Rechnung (aber ohne angehängten Sicherungsschein) vorliegen. Der gesamte Reisebetrag ohne Anzahlung wäre am 3. Oktober fällig gewesen.
    • Am 17. Oktober kam die Standardmail, dass Reisen bis 31.12. nun gesichert seien und dass ich eine neue Rechnung bekäme.
    • Bis heute habe ich weder eine neue Rechnung erhalten, noch irgendeine Reaktion von JT zu meiner Kündigung. Schon komisch, oder?

    Jetzt weiß ich echt nicht, was ich machen soll. Eigentlich hätte ich große Lust, dem werten Herrn Thiemann zu schreiben, um endlich Klarheit zu bekommen. Oder sollte ich erstmal noch abwarten?

    Kann man die paar Tage, die ich zwischen meinem Erstkontakt mit JT und der "richtigen" außerordentlichen Kündigung verstreichen ließ, als Frist, die ich gewährt habe, werten, falls es drauf ankommen sollte? Und ist (falls alle Stricke reißen) mein am 1. Oktober geäußerter Wunsch, vom Auftrag zurückzutreten, als Stornierung zu betrachten? Leider hat JT die Lösung so spät erst präsentiert, dass die Zeitspanne, während der ich noch zu 30% des Reisepreises stornieren hätte können, verstrichen ist. War aber nicht mein Fehler ;-)

    Der Mensch ist gerade so glücklich, wie er sich zu sein entschließt. (Abraham Lincoln)
  • BrakerJunge
    Dabei seit: 1407369600000
    Beiträge: 54
    geschrieben 1508690964762

    @Peter Passau

    hast du eine angemessene Frist zur Nachbesserung gewährt?

  • Cinimini1
    Dabei seit: 1353456000000
    Beiträge: 9
    geschrieben 1508691067747

    An alle, die Reisen ab November oder erst ab 2018 gebucht haben:

    Wir selbst hatten eine Reise für Januar 2018 gebucht. Die Rechnung kam auch ohne Sicherungsschein. Nach Bekanntwerden, dass JT insolvent ist, also am 29.09.17, haben wir nach dem Sicherungsschein verlangt. Nachdem wir natürlich keinen bekommen haben, haben wir am 03.10.17 fristlos einen ungültigen Reisevertrag gekündigt. Auch wir haben nur die Standardantwort bekommen, dass kostenfreie Stornierungen nicht möglich sind usw.

    Nachdem hier so viel geschrieben wurde, habe ich am Freitag vorsichtshalber einen Rechtsanwalt konsultiert und er bestätigte mir, dass die Kündigung rechtskräftig und ohne Bestätigung wirksam ist! JT muss jetzt reagieren. Falls Probleme auftauchen soll ich mich wieder bei ihm melden. Er sagt, wir sind eindeutig im Recht und haben alles richtig gemacht!

    Im Übrigen muss man auch nicht auf eine Nachricht von JT reagieren, man kann, lt. Anwalt. Also, ich habe auf keine Mail mehr von JT reagiert und warte in aller Ruhe ab.

    Ich verstehe zwar, dass viele verunsichert sind, auch wir haben inwzischen eine andere Reise gebucht, aber für mich ist hier die Aussage des Anwaltes entscheidend und nicht irgendwelche anderen Aussagen. Ich bin relaxt.

  • Egon 333
    Dabei seit: 1508695407668
    Beiträge: 1
    geschrieben 1508696052200

    Da können wir ja langsam eine Club aufmachen..., Ich habe in vergleichbarer Situation ( Reise Ende Nov. bisher keine Zahlung geleistet) bei Fristsetzung von 1 Woche, zur Übersendung des Sicherungsscheinsdamals- bis zum 6.10 ohne entsprechende Reaktion der Firma- jedoch nicht gekündigt, um ggf. Stornokosten zu umgehen- sonder bin außerordentlich rückgetreten. Hat jemand für die Variante ggf. noch einen Hinweis. Die Firma schreibt weiterhin von Storno und geht auf meine Schreiben nicht individuell ein.

  • Cinimini1
    Dabei seit: 1353456000000
    Beiträge: 9
    geschrieben 1508698455212

    Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung und hat nichts mit einer Stornierung zu tun! Stornokosten dürfen sie nicht verlangen. Von einem außerordentlichen Rücktritt habe ich noch nie was gehört.

  • peter_passau
    Dabei seit: 1342483200000
    Beiträge: 80
    geschrieben 1508700096931 , zuletzt editiert von peter_passau

    Ich habe in meiner außerordentlichen Kündigung am 6. Oktober keine Frist zur Nachbesserung gesetzt.

    Erstens wusste ich nicht, dass das möglicherweise erforderlich wäre und von Bedeutung sein könnte und zweitens war JT ja zum damaligen Zeitpunkt und auch in der absehbaren Zukunft überhaupt nicht in der Lage, einen Sicherungsschein für den Zeitraum nach dem 1. November auszustellen, da ja bekannterweise genau das Auslaufen der Insolvenzversicherung am 31.10. dazu beigetragen hat, das Unternehmen in die Insolvenz zu treiben.

    Die Frage ist nun, ob diese Fristsetzung bzw. das Fehlen derselben tatsächlich ausschlaggebend ist, wenn man ansonsten alles richtig gemacht hat??

    @BrakerJunge: Soweit ich weiß, hast du auch außerordentlich gekündigt. Hast du dabei eine Frist gesetzt?

    @Cinimini1: Hast du JT am 29.09. explizit eine Frist zur Zusendung des Sicherungsscheins gesetzt oder ohne Angabe eines bestimmten Datums danach verlangt?

    Der Mensch ist gerade so glücklich, wie er sich zu sein entschließt. (Abraham Lincoln)
  • peter_passau
    Dabei seit: 1342483200000
    Beiträge: 80
    geschrieben 1508700731482

    Noch eine Frage zu den Ausführungen von Prof. Führich:

    Hat der Reisende derzeit (5.10.) den Reisepreis noch nicht oder nicht vollständig gezahlt, kann der Insolvenzverwalter im Rahmen seines Wahlrechts nach § 103 InsO die Zahlung, also die Erfüllung verlangen. Das gilt auch, wenn andere Leistungsträger die gebuchte Reise erbringen. Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der BEKANNTGABE DER NICHTDURCHFÜHRUNG DER REISE, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf den Reisepreis!

    WER ALSO EINEN SS MIT GÜLTIGKEIT BIS 31.10.2017 BESITZT, KANN SEINE BUCHUNG NICHT OHNE WEITERES AUßERORDENTLICH KÜNDIGEN!

    Will der Kunde nicht reisen, sollte er schriftlich eine kurze Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Reisevertrag außerordentlichen gekündigt werden. 

    3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017

    Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 314 BGB). 

    Bedeutet das nun, dass für alle Reisen ab November zum Veröffentlichungszeitpunkt dieses Artikels (6. Oktober) ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht bestanden hat? Oder nur, wenn JT bei der Reisebestätigung einen ungültigen Sicherungsschein (einen, der den Reisezeitraum gar nicht abdeckt) rausgeschickt hat?

    Der Mensch ist gerade so glücklich, wie er sich zu sein entschließt. (Abraham Lincoln)
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