Danke froth. Wollte schon heute morgen schreiben, aber hatte keine Lust mir wieder ne Watsche von einer gewissen Person zu bekommen.
Habe heute bei dem regnerischen Wetter mal ein wenig mit der Aussage von Herrn Prof. Führich vom 6.10.2017 beschäftigt und musste feststellen, dass einige Aussagen hier im Forum nicht in Ordnung sind.
Für Reisen bis zum 31.10.2017 sagt Herr Prof. Führich unter Punkt 2 letzter Satz: "WER ALSO EINEN SS MIT GÜLTIGKEIT BIS 31.10.2017 BESITZT, KANN SEINE BUCHUNG NICHT OHNE WEITERES AUßERORDENTLICH KÜNDIGEN!" Also auch nicht gleichzeitig sein Geld zurückbuchen.
Für Reisen nach dem 1.November 2017 schreibt der Prof.: "Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). " Wenn ein Sicherungsschein für diese Reisen mitgegeben wurde ohne das eine Versicherung alles absichert. Dann darf nach § 314 BGB fristlos gekündigt werden. Jetzt kommt aber das aber: Was sagt der § 314 BGB Absatz 2 ? :
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
Was haltet ihr eigentlich von dem BGB§651 Absatz 4?
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
Nun bitte ich alle Fachleute mal um Mithilfe: Wo findet ihr hier ein Sonderkündigungsrecht und kein Storno?
Auf der Seite juraindividuell habe ich nachfolgende Aussage gefunden:
Die Fälligkeit des Reisepreises ist in den §§ 651a BGB nicht speziell geregelt. Das Gesetz geht grundsätzlich von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters aus, denn nach § 651 k IV BGB darf der Reiseveranstalter Zahlungen vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Die Rechtsprechung (s. BGH 100, 163) zieht § 646 BGB analog heran. Meist ist aber die Fälligkeit in den AGB des Reiseveranstalters geregelt. Bei einer in den AGB vereinbarten Vorauszahlung ist nach der Rechtsprechung eine Anzahlung mit einer Obergrenze von bis zu 20 % des Reisepreises zulässig siehe BGH NJW 2006, 3134). Fälligkeit der restlichen Zahlung darf aber erst kurz vor Reiseantritt vereinbart werden. Der Reisepreis darf aber auch dann erst verlangt werden, wenn ein Sicherungsschein nach § 651 k IV BGB dem Reisenden übergeben wurde.