Betroffene, die ihre Reise nach dem 31.10. antreten und vor dem 18.10. gekündigt haben, haben zu Recht gekündigt.
Auf stoische Forderungen reagiert man am besten ebenso stoisch mit einem Verweis auf die Kündigung.
Falls dann nach der nicht angetretenen Reise ein Kostenbescheid über die Stornogebühren eintrudelt bleibt man bei dem Verweis.
Ein Anwalt kann immernoch eingeschaltet werden, wenn die Stornokosten gerichtlich beigetrieben werden sollen.
Betroffene, die bereits alles oder einen Teil bezahlt haben, sollten imho die Reise auch antreten. Sind noch Restzahlungen zu leisten kann man das nach der Rückkehr tun.
Die Reisen wurden verkauft zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Kundengeldabsicherung nicht gewährleistet war. Ebenso wurden Zahlungen gefordert und vereinnahmahmt. Das Angebot zur Zahlung nach der Reise gibt es erst seit einigen Tagen. Ob das alles so ganz fein war kann man durchaus infrage stellen.
Wickelt Telecash nur den elektronischen Zahlungsverkehr ab so ist der Versand der Anwaltsmahnung um so bedenklicher, da die Maßnahme damit ja dann JT direkt zuzurechnen wäre. Was ist mit all jenen, die diese Forderung bedienen (einschl. der Gebühren), welche lt. IV doch erst nach ihrer Rückkehr fällig gewesen wären?
Es ist fein, dass cinimini mittels des Zitats des Rechtsbeistandes noch einmal die Richtigkeit der Maßnahme Kündigung bestätigt (für eben ganz bestimmte Fälle). Du hattest allerdings nach einer Einschätzung der Streitrisiken betreffend Stornokostenforderung durch JT gefragt.
Das (meine ich) kann man nicht seriös vorhersagen und sollten die auf ihrer Kündigung beharrenden sich jedenfalls darüber bewusst sein, dass sie nicht ausgeschlossen sind.
Noch ein kleiner Tipp im Nebensatz:
Man kann auch bei geschlossenem Profil die Kontaktaufnahme via PN ermöglichen. Hin und wieder könnten individuelle Fragen so auf dem "kurzen Dienstweg" beantwortet werden.