@Mozamba
Ich nehme nicht an, dass du in ein "vorprogrammiertes Chaos" reist. Lt. IV können die Reisen durchgeführt werden, folglich muss es auch eine Absicherung geben. Du kannst nicht auf der Formalie Sicherungsschein bestehen, lass dir ggf. eine schriftliche Bestätigung geben, dass die Gelder abgesichert sind. Wie kann dir letztlich egal sein, maßgeblich ist nur, an wen du dich im Falle eines Falles mit Regressforderungen wenden kannst.
Ich bleibe bei meinem Nein und nehme weiterhin nicht an, dass eine Kündigung zum jetztigen Zeitpunkt ohne Forderung von Stornokosten Erfolg haben wird. Zudem hast du - wenn ich mich recht entsinne - bereits Zahlungen getätigt und diese könnten in Gänze verloren sein, falls der Grund deiner Kündigung einer gerichtlichen Prüfung nicht Stand hält.
Du hast ja aber eh einen Termin beim Anwalt. Der wird dich nach der Begründung für die Außerordentlichkeit deiner Kündigung fragen und dir sicherlich raten, wie du am besten verfahren sollst.
Kurz nach dem Bekanntwerden der Insolvenz hat hier ein User berichtet, er sei einfach nicht zum Abreisetermin erschienen und habe auf die Reise eigenmächtig verzichtet, da mit Nachforderungen der Hotelkosten vor Ort zu rechnen gewesen sei. Aus meiner Sicht eine fatale Entscheidung, da mit Sicherheit Stornogebühren in Höhe des Reisespreises an ihn gerichtet werden.
Nochmal (um den Eindruck einer Plüschigkeit zu vermeiden!) :
Reisende, die noch nichts gezahlt haben, ihre Reisen zwischen dem 1.11. und 31.12.17 antreten sollten und vor dem 18.10. gekündigt haben, dürften damit Erfolg haben (wobei auch das nicht in Marmor gemeisselt ist).
Seit dem 18.10. ist jedoch die Durchführbarkeit bestätigt (das hat Hand und Fuß und kann nicht ein fehlendes Formular als Kündigungsgrund herhalten), allein aus dem Zustand in Insolvenz ergibt sich kein Rücktrittsanspruch.
Reisende, die gekündigt haben jedoch bereits Zahlungen getätigt, sollten sich dringend erkundigen, an wen ihre Forderungen ggf. zu richten wären.