Hier mal die Rechtsauskunft vom ADAC zu meinem Fall:
Sehr geehrter Herr L,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Nach § 651 k Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Reisende einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter auf Verschaffung eines unmittelbaren Anspruchs gegen den Kundengeldabsicherer (Bank oder Versicherung). Hierbei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Veranstalters aus dem Reisevertrag
Der Veranstalter hat die Sicherung dem Reisenden durch Übergabe einer vom Absicherer ausgestellten Bestätigung nachzuweisen, die den Vorgaben von BGB-Info-V 9 mit Anlage 9 entspricht.
Der bisherige Kundengeld-Absicherer des Veranstalters JT Touristik war die Generali Versicherungs AG. Diese haben den Vertrag jedoch zum 31. Oktober 2017 gekündigt.
Kunden, die Reisen bis Abreisedatum 31. Oktober 2017 gebucht haben oder gegenwärtig mit Pauschalreisen der JT Touristik unterwegs sind, sind somit noch über den Sicherungsschein der Generali abgesichert.
Bei Reisen die ab dem 01. November 2017 angetreten werden, verfügen die Reisenden nicht über einen gültigen Sicherungsschein.
Wurde dem Reisenden wie in Ihrem Fall gar kein Sicherungsschein ausgehändigt, so darf er nach § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB die (An-) Zahlung des Reisepreises verweigern. JT-Touristik reagiert hierauf, indem der Fälligkeitszeitpunkt (offenbar bislang nur für Reisen die bis zum 31.12.2017 angetreten werden) auf das Ende der Reise verschoben wird.
Fraglich und bislang höchstgerichtlich nicht geklärt ist, ob dem Reisenden in diesem Fall ein Rücktrittsrecht zusteht. Denn durch den Sicherungsschein werden der bereits gezahlte Reisepreis sowie die notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückreise abgesichert. Wurden diese Zahlungen jedoch noch gar nicht geleistet, so besteht auch kein Risiko für den Reisenden diese Kosten bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Veranstalters nicht erstattet zu bekommen.
Andererseits kann vertreten werden, dass dennoch eine Nebenpflichtverletzung gegeben ist, wogegen dem Reisenden ein effizientes Mittel zur Verfügung gestellt sein muss, diesem Zustand abzuhelfen. So berechtigt nach Ansicht des AG Leipzig vom 10.10.2006 (Az. 103 C 1080/06) die Nichtaushändigung des Sicherungsscheins den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt.
Ob sich das in Ihrem Fall zuständige Gericht dieser Entscheidung anschließen wird, vermögen wir nicht abschließend zu beurteilen.
Bitte beachten Sie, dass allein mit dem Argument der finanziellen Unsicherheit aufgrund der Insolvenz von JT-Reisen ein Rücktrittsrecht nicht in Betracht kommt, wenn der Reiseveranstalter bzw. der Insolvenzverwalter erklärt, dass die Reise vertragsgemäß durchgeführt wird. Dieses Argument haben Sie zwar in Ihrer ADAC-Anfrage, jedoch gemäß den beigefügten Unterlagen offenbar nicht gegenüber dem Reiseveranstalter angeführt.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehlen wir Ihnen, in dieser Angelegenheit einen Anwalt zu beauftragen, der Ihre Interessen vertritt. Dabei haben Sie - bei Vorliegen einer entsprechenden Kostendeckungszusage - freie Anwaltswahl. Sie können sich jedoch auch an einen frei praktizierenden ADAC Vertragsanwalt wenden.
Die Namen und Anschriften der in Ihrer Nähe tätigen ADAC Vertragsanwälte können Sie auch auf unserer Internetseite www.adac.de unter der Rubrik Info, Test & Rat / Rechtsberatung finden oder unter der allgemeinen Servicenummer 0 800 5 10 11 12 (kostenlos) erfragen.
Als ADAC-Mitglied können Sie - unabhängig von einer Rechtsschutzversicherung - ein Beratungsgespräch bei einem frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwalt in Ihrer Nähe führen. Für dieses Beratungsgespräch - nach Maßgabe des beiliegenden Merkblattes - entstehen Ihnen keine Kosten.
Da Ihr Fall sicher auch für andere interessant ist noch eine Frage: Dürfen wir Ihre Kontaktdaten an Journalisten weitergeben?
Wir werden immer wieder gefragt, ob wir Fälle haben, die für einen Bericht (bei Stern TV, WISO o.ä.) geeignet sind. Wenn ja, dann geben Sie uns doch bitte eine Telefonnummer an, unter der Sie gut erreichbar sind und bestätigen Sie uns, dass wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten (auch Ihre E-Mailadresse) an anfragende Journalisten weitergeben dürfen. Wir können Ihnen leider noch nicht zusagen, dass sich tatsächlich ein Journalist bei Ihnen melden wird. Sollten Sie aber kontaktiert werden, so können Sie natürlich immer noch entscheiden, ob Sie bei einem Beitrag mitwirken wollen oder nicht. Einen positiven Nebeneffekt sollte man nicht vergessen: Viele Gegner lenken ganz plötzlich ein, wenn das Kamerateam vor der Tür steht!
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Editiert! xx Juristische Zentrale - Verbraucherrecht
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