@vonschmeling
Genau das meine ich.
Besonders muss man jeden "Fall" für sich alleine betrachten. Sind alle Schritte korrekt durchgeführt worden. Kein Problem, aber werden Schritte nicht durchgeführt, kann man nur abwarten.
Zitat von einer Webseite: "Veranstalter, die ohne Sicherungsschein arbeiten, sehen meist trotzdem nicht davon ab, den Reisepreis vor Abfahrt zu verlangen. In diesen Fällen kann man nur dazu raten, die Herausgabe des Sicherungsscheins vom Veranstalter schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zu verlangen. Nach Ablauf der Frist können Sie vom Reisevertrag zurück treten."
Hier wurde eine Frist gesetzt oder nicht? Fast gleicher Fall aber eine kleiner Unterschied: Frist gesetzt und verstrichen... Schon ist man rein rechtlich aus dem Vertrag gekommen, aber wenn nicht keine Frist gesetzt wurde...
Vorher steht noch in einem Satz: "Der Reisevertrag selbst ist aber trotzdem wirksam. Die Reise ist durchzuführen. Es trifft sie nur keine Pflicht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu zahlen." Ist auch hier das Prozedere eingehalten worden?
D
Auch wenn ich jetzt wieder eine auf die ****** bekomme! Die Rückbuchungen waren laut Insolvenzgesetz §55 Abs. 1 (3) nicht in Ordnung. Hier steht Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten... (3) aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. (Für Anzahlungen für Reisen 2018) Auch für zurück gebuchte Zahlungen für 2017 kann es noch kommen. Glück könnten die haben, wo es ein anderes Hotel oder Abflughafen usw. gab. Da ist es wieder eine Änderung des geschlossenen Vertrags.
Deshalb ist es noch nicht ausgestanden und man muss abwarten und hoffen, dass es vom neuen Besitzer nicht angegangen wird.
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