• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1507879646890

    Leider ja ... :confused:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • tulpe490
    Dabei seit: 1288310400000
    Beiträge: 72
    geschrieben 1507897774368

    Jetzt mus ich mich nochmal einklinken,,,Habe bei HolidayCheck angefragt ob ich auch an sie das außerordentliche Kündigungsschreiben schicken soll oder nur an JT.....da schreiben die mir, das eine kostenlose STORNIERUNG nicht möglich sei und sie sich aber schon mal bei JT über die höhe der Stornierungskosten informiert haben ,,sie würden 654 Euro betragen.... Das ist ja wohl die Höhe...die schmettern es immer mit Stornierung ab...

  • Stefan Gl.
    Dabei seit: 1498306403122
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    geschrieben 1507898763261 , zuletzt editiert von Stefan Gl.

    Überflüssiges Zitat entfernt!

    @tulpe490

    deswegen sollst du die Reise auch nicht stornieren, sondern von dem nicht eingehaltenen Vertrag zurück treten bzw. den Vertrag Kündigen ;-) ist rein Rechtlich was anderes.

    Die Hätten ab Kündigung der Versicherung überhaupt keine Reisen mehr anbieten dürfen haben es aber doch getan.

  • tulpe490
    Dabei seit: 1288310400000
    Beiträge: 72
    geschrieben 1507898966573

    Das weiß ich.....und hab ja nur angefragt ob sie(...Holidaycheck ) auch eine Kündigung erhalten müssen oder nur JT reicht......diese harmlose frage ging an Holiday.....ich habe niemals von Stornierung geschrieben......so doof bin ich nu auch nicht......sorry....war nicht für Dich gemeint....allgemein.

  • Sokrates
    Dabei seit: 1083888000000
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    Administrator Zielexperte/in für: Istanbul
    geschrieben 1507899236566

    HC ist Vermittler, JT ist der Veranstalter und Dein Vertragspartner. Also Kündigung an JT und Kopie an HC zur Kenntnisnahme.

    LG

    Sokrates

    Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!
  • Domino27
    Dabei seit: 1243123200000
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    geschrieben 1507911365051

    Laut touristik aktuell soll es wohl kurzfristig eine Lösung für die Reisen bis Ende 2017 geben.

    Paradies ist, wenn einer aufpasst, dass kein Depp reinkommt.
  • zorro555
    Dabei seit: 1506949200352
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    geschrieben 1507912800277 , zuletzt editiert von zorro555

    @domino27

    Das warten hat dann hoffentlich ein gutes Ende..

    Danke

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1507915042120 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:

    3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017

    Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.

    (Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Stefan Gl.
    Dabei seit: 1498306403122
    Beiträge: 36
    geschrieben 1507915656506

    @vonschmeling sagte:

    Hier nochmal für die Verunsicherten ein Kommentar des renommierten Prof. Führich zu JTT Verträgen mit Reiseantritt nach dem 31.10.:

    3. Außerordentliches Kündigungsrecht für Reisen ab November 2017

    Der Kunde von JT hat ein Recht, den Sicherungsschein zu prüfen. Bei fehlender Werthaltigkeit, weil er Reiseantritte ab 1.11.2017 angeblich erfasst, kann der Reisevertrag mit JT fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden ((§ 314 BGB). Dies ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung und im reiserechtlichen Schrifttum (Führich, Reiserecht, § 16 Rn. 41 m.w.Nachw.). Hat der Reisende schon Anzahlungen geleistet, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.

    (Hervorhebungen teilweise durch mich, Quelle: reiserechtfuehrich.com)

    der §651k BGB  ist in dem Fall aber eher der Springende Punkt ;-)

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 651k Sicherstellung, Zahlung

    (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden1.

    der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

    2.

    notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

    Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen1.

    durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

    2.

    durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

    (2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

    (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.

    (4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.

    (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn1.

    der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,

    2.

    die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,

    3.

    der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

  • Stefan Gl.
    Dabei seit: 1498306403122
    Beiträge: 36
    geschrieben 1507915922817

    und vor allen Ihre eigenen AGB´s Punkt 2.2

    wo sie selber auf den §314 verweisen.

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