@mam62
Es spielt keine Rolle, von wem ggf. welche Leistung gekommen sein soll (hätte kommen sollen?) - die von Kritikus kolportierte Darstellung legt die verbraucherfreundliche Interpretation nahe, dass Magic Travel von seinen Kunden als Veranstalter wahrgenommen werden konnte und damit für eine tadellose Erbringung der Leistung haftet.
Nach regelmäßiger Rechtsauffassung kann es dem Verbraucher nicht zugemutet werden, evtl. höchst komplizierte Verflechtungen der Einzelleistungen jeweils zu durchschauen und den richtigen für eine Einrede zu finden.
@Kritikus
Es ist hilfreich sich seiner tatsächlichen Optionen zur Wahrung der Interessen bewusst zu sein.
So kann selbstverständlich - unbeachtlich der Qualität der alternativen Unterkunft! - die sofortige Heimreise verlangt werden, hierfür ist eine Frist von 24h einzuräumen, in welcher natürlich Beherbergungsleistungen zu erbringen sind. Kann oder will der Veranstalter eine Rückreise nicht ermöglichen, hat der Geschädigte das Recht diese eigenmächtig zu organisieren und die Kosten dafür zurückzuverlangen.
Nur wenn es sich beim alternativ angebotenen Hotel um ein objektiv gleichwertiges handelt (= adäquat) wird die Forderung eines Schadenersatzes möglicherweise misslingen.
Kann der Reisende jedoch wichtige Gründe für die Buchung eines bestimmten, ggf. sogar objektiv minderwertigen Hotels vorbringen (beispielsweise Treffen mit Familie oder Freunden), so ist auch bei Gleich- oder Höherwertigkeit die resultierende Beeinträchtigung unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend für ein Kompensationsbegehren über die Reisepreiserstattung hinaus.
Beim Verbleib in einer alternativen Unterkunft (= Annahme eines neuen Reisevertrages) bleibt dem Reisenden unbenommen, den Reisepreis im Nachhinein zu mindern, wenn wichtige Bestandteile der Buchungsentscheidung nicht erfüllt werden (beispielsweise nur Büffet anstatt Menürestaurant, kein 24h AI, keine Kinderbetreuung etc.).
Er nimmt also den neuen Vertrag quasi grundsätzlich mit dem Vorbehalt an, dort tatsächlich die gebuchten Leistungen zu erhalten und nicht etwa minderwertigere im Sinne von Beeinträchtigung. Sind hingegen nur 3 anstatt 4 Rutschen / Spezialitätenrestaurants / Pools verfügbar, gilt das als Unannehmlichkeit und wirkt sich nicht mindernd aus.
Zusammenfassend:
Club Magic Travel wird für seine Pflichten als Veranstalter in Anspruch zu nehmen sein, i.e. für die tadellose Erbringung aller zugesicherten Vertragsbestandteile haften müssen.
Durch die Annahme der Ersatzleistung verwirkt der Reisende Ansprüche über objektive Minderungskriterien hinaus.
Die Buchung einer Reise ohne ordentliche Übermittlung von Geschäftsbedingungen ist ein selbstverschuldetes Wagnis und sollte man sich dessen künftig bewusst sein.
Nach regelmäßiger Rechtsauffassung ist unter diesen Voraussetzungen gar kein Vertrag zustandegekommen und beginnt ein Verhältnis erst, wenn der Kunde unbeachtlich des Ausbleibens dennoch Leistungen in Anspruch nimmt.