• Bienekind
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1530640501940

    Es geht nicht darum, ob etwas effektiv ist, sondern ob es vor Ort durch den Reiseleiter dokumentiert wurde. Hast du eine solche Bestätigung des Reiseleiters? Wenn nicht, viel Spaß beim Einfordern.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1530651684473

    So ist es.

    Für eine Forderung ist das Verlangen auf Abhilfe erforderlich, andernfalls hat ja der Veranstalter keine Gelegenheit auf Beschwerden direkt zu reagieren.

    Wenn du, loka, keine Beschwerde vor Ort geführt hast, wird die Anwort des Veranstalters sich vermutlich auf aufrichtiges Bedauern beschränken und möglicherweise kannst du dem Formbrief 28B auch noch einen Hinweis entnehmen, dass man ja mangels deiner Einrede vor Ort gar nicht wissen konnte, dass z.B. Vögel durch die Gastro flatterten.

    Daher: Die Gelegenheit zur Abhilfe muss gegeben werden, tut man es nicht, wird das Verlangen einer Kompensation ziemlich zuverlässig ins Leere gehen.

    Fazit: Auch sich zu beschweren will gelernt sein!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
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    geschrieben 1530652818242

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrags verurteilt. Er hat offen gelassen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

    Der Bundesgerichtshof hat eine relevante Pflichtverletzung schon darin gesehen, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht darauf hingewiesen hat, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen muss. Diese Pflichtverletzung hat zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen darf. Die Frage, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen überhaupt verpflichtet war, ein Abhilfeverlangen an die Beklagte zu richten, hatte der Bundesgerichtshof demgemäß nicht zu entscheiden.

    Weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten war, erging die Entscheidung durch Versäumnisurteil. Die Beklagte kann dagegen noch einen Rechtsbehelf einlegen. Inhaltlich beruht die Entscheidung auf einer vollständigen rechtlichen Prüfung.

    Urteil vom 3. Juli 2018 – X ZR 96/17 KLICK MICH

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1530655504494

    Ich nehme an du schickst das jetzt nicht als relevant für den vorher gegenständlichen Sachstand vorbei?

    Aber wenn nicht, weshalb dann hier?

    Eigentlich isses mir zu warm fürm Erklärbärenkostüm, HABERLING ... :worried:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
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    geschrieben 1530656452937

    Mir ging es darum, daß der Urlauber Verpflichtet ist zunächst den Veranstalter aufzufordern, den Mangel zu beheben. Diese Verpflichtung muss aber schon aus der Reisebestätigung klar hervorgehen und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein.

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1530685660005

    So oder so ein Verbraucher relevantes Urteil, HABERLING - daher schönen Dank!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • loka
    Dabei seit: 1220745600000
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    geschrieben 1530717002393

    @vonschmeling,

    während unseres Aufenthaltes im Hotel fand gerade eine mehrtägige Tagung mit zahlreichen Teilnehmern von TUI - Deutschland statt.

    Einem dieser Teilnehmer hat ein Vogel sogar beim vorbeifliegen ins Genick gekotet, sodass der Hemdkragen dieses Herrn verschmutzt war, auch das haben mehrere Leute gesehen, hierzu braucht es auch keinen Reiseleiter, der das bestätigt.

    Freundliche Grüße

    loka

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1530721570138 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ist wohl Zeit für etwas Grundsätzliches zur Beschwerdeführung:

    Bei Mängeln im Hotel sollte man - sofern auch nur ansatzweise eine Möglichkeit zur Abhilfe besteht! - wie beschrieben reklamieren und eine angemessen Frist setzen.

    Nehmen wir das Vogelbeispiel: Ioka stellt fest, dass missliebiges Flattervieh unhygienische Verhältnisse im Restaurant verursachen. Er nimmt Kontakt zur örtlichen Reiseleitung auf und bitte darum, diesen Zustand innerhalb von 24h nachhaltig zu verbessern. Der RL bespricht sich mit dem Hotelier, dieser ergreift Maßnahmen zur Vergrämung, die aber nicht in einem Erfolg resultieren. loka erhält die Bestätigung: Belästigung durch Vögel im Restaurant, Beseitigung des Problems nicht möglich.

    Das Ergebnis (vielleicht noch liebevoll illustriert mit einem Vogelschixx) leitet er an TUI weiter und verlangt eine Minderung des Reisepreises von 15% wg. unhygienischer Verhältnisse im Restaurant = ordentliche Beschwerde.

    So oder so ähnlich ist das auf viele Bescherden übertragbar; in vielen Fällen gelingt die Abhilfe, der Urlaub verläuft reibungslos.

    Es spielt aus vielen Gründen keine Rolle, dass ein Vogel seinen Stoffwechsel in den Kragen eines TUI Mitarbeiters entsandt hat - womöglich fand er das als "ortstypisch" und nahm es nicht zum Anlass für eine Reklamation?

    Möglich wäre hingegen auch, dass die Teilnehmer an der Konferenz sofort nach der Rückkehr Zeter und Mordio geschrieen haben und das Problem somit bekannt ist. Im best case wird dann TUI eine höfliche Entschuldigung formulieren und eine Minderung von weiteren 100 Tacken anbieten. Die kannst du dann akzeptieren, noch ein wenig zu schrauben versuchen oder bis Sanktnimmerlein weiter debattieren - vor Gericht würde ich diesen Teil - ganz gleich welches Ende er nimmt! - nicht.

    Soweit zu diesem Teil deiner Beschwerde.

    Betreffend den gestrichenen Flug werde ich die zeitlichen Abläufe in deiner Schilderung noch einmal nachlesen bevor ich eine Einschätzung poste ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Du_darfst
    Dabei seit: 1175817600000
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    geschrieben 1530732486489

    @VS: Habe ich dir eigentlich schon mal geschrieben, wie sehr ich deine Engelsgeduld bewundere? Nein, ist aber so! :wink:

    Wenn du einen Fehler suchst, benutze einen Spiegel und kein Fernglas!
  • vonschmeling
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    geschrieben 1530739871666

    :relaxed::smirk:

    Nein, hast du noch nie geschrieben ...

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