Um die wenigen Anhalte, die chrisu555 beigetragen hat zu berücksichtigen:
Gibt es tatsächlich ein weiteres Testament muss das von ihm aufgefundene erst durch den angeblich Begünstigten angefochten werden, ansonsten entfaltet sich daraus keine Wirkung und ist der Sohn als einziger Hinterbliebener Alleinerbe.
Ein Sparbuch kann entgegen der Behauptung des neunmalklugen Tribünendandys durchaus vererbt sein und reicht allein eine Vorlage desselben durch einen Dritten keineswegs zur Erhebung irgendwelcher Ansprüche. Vielmehr muss ggf. der Anspruchsteller seine Berechtigung nachweisen, beispielsweise mit der Eröffnungsniederschrift eines (gültigen!) Testaments.
Ausnahme: Der Anleger hat den Sparbetrag bereits bei Einrichtung des Kontos wirksam an den Dritten verpfändet. Selbst dann kann der Dritte nicht verfügen ohne rechtmäßigen Nachweis seines Anspruchs.
Vermutlich hat es keinen Sinn für chrisu555 den obskuren Investitionen nachzurennen - vor allem sollte er sich weitere Kosten ("Wertsteigerung", "Ablöse") unbedingt klemmen.
Die Bevollmächtigung eines Anwalts scheint nicht möglich, also einfach Strafanzeige erstatten und abwarten ...