Unser Reiseveranstalter RoyalHolidays wußte am Samstag übrigens auch noch nichts von den Terroraschlägen in Sharm el Sheikh. Er wurde von mir informiert....
Gefunden bei finanztip.de:
Nach schlimmen Terrorakten wie 11. September 2001, Djerba
(Tunesien), Bali im Oktober 2002 oder kriegerischen Ereignissen wie dem
Irak-Krieg im März/April 2003 stornieren viele Reisende Urlaubs- und
Geschäftsflüge. Häufig verhalten sich Reiseveranstalter hierbei kulant.
Beispiel: Nach den Bombenschlägen in Istanbul im November 2003 haben
die führenden Reiseveranstalter kostenlose Umbuchungen bis zum 31.
Dezember 2003 angeboten. Die Rechtsprechung zum Reiserecht hat
Grundsätze für die Kosten der Stornierung aufgrund von Krieg,
Terroranschlag oder Seuchen und natürlich so schlimmen Ereignissen wie
der Flutkatastrophe in Südostasien erarbeitet.
Reisende haben generell ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Bürgerkrieg).
Hurricans wie Jeanne, Charly, Ivan und Frances sind Naturkatastrophen (Karibik und Florida im September 2004).
Ebenso die schlimme Flutkatastrophe in Südostasien.
Ein Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt besteht auch, wenn man bereits im Reiseland unterwegs ist.
Es muss sich hierbei um Ereignisse handeln, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren und die Reise muss hierdurch
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt sein.
In vielen Fällen ist jedoch fraglich, wann höhere Gewalt
vorliegt. In diesen Fällen wird die sonst übliche Stornierungsgebühr
nicht erhoben. Ein Indiz vor das Vorliegen höherer Gewalt ist gegeben,
wenn das Auswärtige Amt (Tel.: 030 5000-2000)
vor Reisen an den Zielort (z.B. wegen Bürgerkrieg oder Terrorgefahr) warnt. Liegt eine solche Warnung nicht vor, sind die
Chancen deutlich geringer und die Reiserücktrittsversicherung wird in der Regel auch nicht einspringen.
Diese Handhabung gilt für Pauschalreisen. Bei Buchung eines reinen Fluges ist man zumeist auf die
Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen.
Allgemeine Angst vor Terroranschläge sowie abgebene oder erwartete
Terrordrohungen sind kein Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt.
Beispiel: Die PKK kündigt einen "blutigen Sommer" in den
Touristenregionen an. Es kommt nicht darauf an, dass der Reisende die
Reise für gefährlich hält. Wer trotz Warnungen des Auswärtigen Amtes
eine Reise bucht, hat ebenfalls schlechte Karten. Trotz Kenntnis der
Warnungen hat der Urlauber eine Reisevertrag abgeschlossen und ist
damit bewusst ein höheres Risiko eingegangen.
Kündigen Urlauber während ihrer Reise, müssen sie die bis dahin
erbrachten Reiseleistungen auch anteilig zahlen. Wer dennoch im Krisen-
oder Katastrophengebiet bleibt und auf bezahlte Leistungen, wie
Verpflegung, Unterbringung oder Ausflüge verzichten muss, kann den
Reisepreis entsprechend mindern. Bei höherer Gewalt besteht auch für
die Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht. Der Reisende hat insoweit
einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.