BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Nur als kleiner Verweis zur "Lebenswirklichkeit" in unserem Recht. M.E. ist bei Pauschalreisen selbst eine Klage nicht aussichtslos. Beispiel: 14 Tägige Pauschalreise, Flugpartner Ryanair, Veranstalter bucht pures Ticket, verweist im Kleingedruckten auf die BBB der Fluggesellschaft. Das könnte vor Gericht schief gehen für den RV, wenn eine 4 Köpfige Familie dann am Flughafen ordentlich bezahlen muss und das Geld zurück haben möchte. cs