Dann weise mal nach, dass das äussere Erscheinungsbild eines Pauschalreisevertrags eines Veranstalters (!) eine bestimmte Menge an Freigepäck vermuten läßt, und dass diese grundsätzlich immer bei derartigen Reisen gewährt wird, bzw. wurde. Und, dass es ungewöhnlich wäre, sich nach den Einzelheiten der in der Reise enthalten Flugleistung zu erkundigen. Wenn dann der Kläger sich nen bestimmten Platz reserviert hat, was ja mittlerweile anscheinend fast alle machen, fällt er ganz schnell durch.
Mir scheint, Du versuchst hier den Informationssuchenden auf Fährten zu führen, die komplizierter sind, als die AGB und ABB zu lesen. Aber alle Reisepreis-im-Nachhinein-Optimierer haben in Dir ihren besten Freund gefunden....