Ich stimme carsten-sauerberg zu in Sachen "mittels Bestätigung reicht nicht".
Man muss in der Tat vor der Buchung wissen, was man erwarten darf und nicht erst dann, wenn man schon eine verbindliche Willenserklärung abgegeben hat.
Stichwort "Wundertüte" - sehr treffend formuliert.
Ich bestreite jedoch die Vorhalte, man finde den genauen Leistungsumfang Flug ja nur im "Kleingedruckten" (dessen Definition nicht ganz überraschend in vollkommen unsubstantiierter Entrüstung abgesoffen ist ...), müsse geradezu ungeheuerlichen Aufwand betreiben zur Konkretisierung desselben oder würde zwangsläufig Opfer "mehrdeutiger oder überraschender" Formulierungen in den Geschäftsbedingungen, die einen zur rechtlich gestützten Einrede berechtigten ...
Das ist bizarr!
@Maximoritz
"Liebgewordene Gewohnheiten" implizieren keinen rechtlichen Anspruch. Das - und nur das! - sollte mein Beispiel versinnbildlichen. Im Übrigen erwarten auch Luftverkehrsunternehmen schon seit jeher die Entrichtung eines Geldbetrages bei Inanspruchnahme ihrer Dienste - insofern gibt es eher eine Parallele zur Tram, als dass das "Beispiel" so "völlig unbedacht gewählt" worden wäre.
So mancher musste sich nach entsprechenden Änderungen von "liebgewordenen Gewohnheiten" verabschieden - beispielsweise kann Curi im Flieger nicht mehr quarzen, Udo Walz den mitgebrachten Champus nicht mehr entkorken und Vico von Bülow bekommt eben kein "Lönsch" mehr ... Dinge ändern sich, und wer von den Änderungen nicht unliebsam überrascht werden will tut gut daran sich zu informieren.
Würdest du auf den Gedanken kommen, dass sich im gebuchten Hotel seit deinem Besuch im Vorjahr nichts geändert hat und du den liebgewordenen Rezeptionisten / Kellner / tropfenen Wasserhahn wieder erwarten darfst?
Ich glaube, Begriffe dürfen durchaus bezüglich ihrer Substanz hinterfragt werden und deine Sorge, wir müssten uns in einem "Zwiegespräch" finden sollte sich inzwischen wohl von selbst erledigt haben ...?!