@'pebeas' sagte:
" Rechtsfolge
Liegt höhere Gewalt vor, so scheidet eine Haftung im Schadensfall in der Regel aus. Höhere Gewalt sind z. B. Brand, Unwetter oder Streik. "
Schadenersatzsprüche - richtig: nein,
Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag: ja, auch bei höherere Gewalt!
Das heißt, kann man auf Grund eines Streiks, der nicht dem Veranstalter zuzurechnen ist, nicht fliegen, muss man den gesamten Reisepreis zurück bekommen.
Streikt aber die Fluggesellschaft, die der Veranstalter ausgewählt hat, haftet er für seine so genannten Erfüllungsgehilfen und kann - siehe meine frühere Erklärung, sehr wohl auch für Schadenersatzansprüche heran gezogen werden. Denn in dieser Konstruktion wäre es eben KEINE höhere Gewalt!
Ist man bereits unterwegs und kann aufgrund des Streiks nicht rechtzeitig heimfliegen, kann man den Reisevertrag kündigen. Allerdings: a) nicht konsumierte Leistungen muss der Veranstalter zurück zahlen; kommt es zu einer unfreiwilligen Verlängerung des Urlaubs, muss bei echter höherer Gewalt der Kunde selbst die Mehrkosten für den verlängerten Aufenthalt bezahlen! NICHT der Veranstalter.
Also: Höhere Gewalt ... Streiks... immer Probleme!
Gruß
Peter