Nein @Tommy1987, was du meinst, ist wahrscheinlich Artikel 5, Absatz 1, c) iii). Dieser setzt aber eine Annulierung voraus. Dein Flug ist aber nicht annuliert worden, sondern verschoben. Nur weil eine andere Airline den Flug durchgeführt hat, heißt das nicht, dass der ursprüngliche annuliert wurde.
Plus Ultra Airlines
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geschrieben 1499198347940
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geschrieben 1499276495251
Startet ein Flugzeug nicht, so stellt sich trotzdem die Frage nach dem richtigen Anspruchsgegner und damit die Frage nach dem „ausführenden Luftfahrtunternehmen“. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Damit kommt es bei einer Annullierungdarauf an, welches Luftfahrtunternehmen den betreffenden Flug durchführen wollte. Das Luftfahrtunternehmen muss ursprünglich geplant haben, den Flug durchzuführen. Schließlich hat sich das Luftfahrtunternehmen vertraglich dazu verpflichtet, den Flug durchzuführen. Ihre Durchführungsabsicht zu bestreiten, entbindet ein Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Haftung.
Da Azur Air den Flug durchzuführen beabsichtigte, jedoch tatsächlich nicht gestartet ist, wurde der Flug eindeutig annulliert.
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geschrieben 1499277190084
Na, dann auf, klage. Und bitte poste dann das Gesicht des Richters, der vor Lachen die nächste Stunde keinen Satz rausbringt.
Ich wünsche mir ja schon lange, dass es für Deutschland ein Gesetz gibt, das solche, die Gerichte verstopfenden Bagatellklagen mit Geldstrafen (mindestens 3 facher Streiwert) ahndet. Du wärst ein ganz heißer Kandidat dafür.
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geschrieben 1499277751250
Tut mir leid, aber häufiges wiederholen macht es nicht richtiger. Untersaisonale und aus operativen Gründen kurzfristig eingesetzte Subcharter kommen keinem Storno gleich. Du kannst das auch gerne noch ein paar mal wiederholen, aber hier sind die Fakten ganz kurz und bündig:
- Fall: Flug kann nicht durchgeführt werden, Gäste werden auf andere Airline, mit anderer Flugnummer, ggf. mit abweichenden Flugzeiten umgebucht, ein Flug der bereits zuvor im Flugplan fest geplant war = Annulierung
- Fall: Flug kann nicht durchgeführt werden, ein anderes Flugzeug wird von der ursprünglich ausführenden Airline gemietet um diesen Flug unter gleicher Flugnummer durchzuführen, diese Airline hatte diesen Flug zuvor nicht fest im Flugplan geplant = kein Storno
Eine in beiden Fällen zusätzliche Flugverschiebung um einige Stunden, sei es früher oder später berechtigt selbstverständlich zu entsprechenden Ausgleichzahlungen, je nach Frist innerhalb der informiert wurde. Das weißt du ja schon.
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geschrieben 1499278398456
Wörtliche Zitate sind mit einer Quellenangabe zu versehen - Urheberrecht+Forenregel. Bitte berücksichtige das.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1499278826175 , zuletzt editiert von vonschmeling
Zur Bestimmung der ausführenden Fluggesellschaften können aber auch Kriterien herangezogen werden wie, wer tatsächlich die Flugplanung und -durchführung übernommen hat, wer die Slotzeiten beantragt hat, den Flug bei öffentlichen Stellen angemeldet und den Passagieren gegenüber die Verantwortung für den Flug übernommen hat und wer die Crew zur Verfügung stellt
Von entscheidender Bedeutung ist auch, ob das Luftfahrtunternehmen tatsächlich die Möglichkeit hat, die von der VO (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu erbringen und auch Einfluss auf die organisatorischen Abläufe nehmen kann, um Stornierungen oder Verspätungen abzuwenden. Daran fehlt es beispielsweise im Falle eines Flugvermittlungsvertrages, in dem der Vertragspartner eine Flugleistung entgeltlich vermittelt, den Flug jedoch selbst nicht durchführt und sich eines Dritten bedient, auf den er weder tatsächlich noch rechtlich diese Einflussmöglichkeiten hat. Allerdings hat eine Muttergesellschaft einen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft z.B. im Bereich des Personals oder bei der technischen Wartung, so dass auch hier das Merkmal des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ anzunehmen ist (vgl. AG Bremen, Urt. v. 18.01.2013, 4 C 0516/11).
Im Erwägungsgrund 7 wird ausdrücklich der Unterschied zwischen der Durchführung des Fluges nach außen gegenüber dem Kunden und die Durchführungsabwicklung nach innen dargestellt. Es ist maßgeblich, wie die Airline gegenüber dem Kunden auftritt und was der Kunde erkennen kann. Durch diese Regelung wird der Verbraucherschutz der Verordnung deutlich und dem Kunden ist es möglich, sich an die ihm gegenüber auftretende Fluggesellschaft wenden (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 30.07.2014, 3 C 5696/13 (33)).
Qelle: Passagierrechte.org / Ausführendes Luftverkehrsunternehmen
(so macht man das!)
Genau in diesem Text ist der springende Punkt zu finden, der wesentliche Unterschied, weshalb Azur Air nämlich eben nicht als ausführendes Luftverkehrsunternehmen im rechtlichen Sinne zu betrachten ist.
Wenn du allerdings weiterhin auf deinem Absatz 5c rumreiten willst will ich dich nicht davon abhalten.
Mir reichen schon die Azur-Pharisäer, die ihr mühsam ergurgeltes Halbwissen dazu benutzen, mich des Ammenmärchenerzählens durch Befangenheit zu bezichtigen ...
Ich möchte dir nur noch gratulieren, dass du dir einen Anwalt genommen hast! Das Fach bedarf etwas mehr verständigen Lesens als man gemeinhin in so 3-4 Abenden mit Google erwerben kann.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1499315059140
Sie brauchen nicht nervös zu werden. Da Ihnen durch meine Klage keine Kosten entstehen, sind Ihre Einmischungsphantasien deplatziert.
Wenn Sie den Rechtsstaat nicht schätzen, so steht Ihnen frei, dieses Land zu verlassen.
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geschrieben 1499315854743
Ihre genannte Unterscheidung des ersten vom zweiten Fall gibt es nach EU-Fluggastrecht nicht.
"Eine Annullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war."
Zitat der FAQ-Liste des LBA.
Ein Wechsel der Flugnummer ist für eine Annullierung also nicht zwingend erforderlich. Es kommt auf die faktische Nichtdurchführung.
Abgesehen davon trifft auf den vorliegenden Sachverhalt weder Fall 1, noch Fall 2 zu. Wenn ein Wechsel der Flugnummer Indiz für eine Annullierung wäre, soll's mir aber auch Recht sein.
Meine Flugnummer wurde nach der Annullierung nämlich zweimal geändert und so wurde der Flug eben gerade nicht unter derselben Flugnummer durchgeführt.
Ein Fotobeweis der Annullierung kann selbstverständlich angetreten werden.
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geschrieben 1499316507752
Natürlich ist Azur-Air nicht das ausführende LVU, sonst hätte ich gegen Plus Ultra auch gar nicht vorgehen können.
Bei einer Annullierung kommt es jedoch nicht auf das ausführende LVU an, sondern darauf welche Airline den Flug durchzuführen beabsichtigte!
Eine Annullierung setzt ja geradezu die Nichtdurchführung voraus, so dass eine annullierende Airline nur in den seltensten Fällen das ausführende LVU sein wird. Einen solch exotischen Fall haben wir hier nicht, so dass es zwei Anspruchsgegner gibt.
Wie du richtig vermutest, beharre ich weiter auf Artikel 5c.
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geschrieben 1499317562654
@ Thommy
Leseverständnis ist ja schwierig geworden in Deutschland, wie man sehen kann.
Ich habe keine Kostenbelastung meinerseits beklagt, sondern die Überlastung der Gerichte mit Pipifax-Klagen die zumeist jeglicher Substanz entbehren. Was dann dazu führt, dass eben genau der von Dir so geschätzte Rechtsstaat konterkariert wird und die Justiz ihren eigentlichen Aufgaben nur noch schwer nachkommen kann.
Übringens: Nur weil möglicherweise (!) die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Verfahrens übernimmt, entstehen durch solchen Unsinn doch Kosten für die Allgemeinheit. Sowohl für den Steuerzahler als auch für die Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge nicht mit aller Macht durch Urlaubsrefinanzierungsversuche refinanzieren wollen.