Eigentlich ist es nicht so schwierig:
Dein Beispiel ist insoweit richtig gewählt, falls die XY Airline für einen durchschnittlich verständigen Fluggast zu erkennen gibt, dass der Flug von Condor durchgeführt wird. Ein Anhaltspunkt könnte dabei ein Condor Flugzeug oder Condor Uniformen der Stewards und Stewardessen sein. Ob alleine die Condor Flugnummer für die Condor als ausführendes LVU spricht, lasse ich mal dahingestellt.
In jedem Fall hat dein gewähltes Beispiel einen gravierende Unterschied zu dem von mir Erlebten. Die Condor beabsichtigte nicht den Flug durchzuführen, sondern beauftragte damit die XY. Der Condor Flug wurde damit nicht annulliert, da sie für einen durchschnittlich verständigen Fluggast (mit einem Condor Flugzeug mit einer Crew in Condor Uniformen bzw einer Condor Flugnummer) geflogen ist.
Azur Air jedoch hatte eine Durchführungsabsicht und hat den Flug dennoch nicht durchgeführt, so dass dieser gemäß EU-Fluggastrecht als annulliert zu betrachten ist. Plus Ultra ist in keiner Weise im Namen von Azur Air aufgetreten. Im Gegenteil, der Purser gab mir gegenüber an, dass dieser Flug mit Azur Air nichts zu tun habe (er kannte Azur Air nicht einmal) indem er die Eigenständigkeit der Plus Ultra betonte und auf Spanisch und Englisch als Bordsprache rekurierte.
Weiterhin kann ein Fotobeweis der Annullierung angetreten werden. Die Bestreitung der Durchführungsabsicht exkulpierte Azur Air nicht von Entschädigungszahlungen gemäß 5c.
Es gibt inzwischen Anhaltspunkte, dass Azur Air die Angelegenheit tendenziell unbürokratisch und im Sinne der Geschädigten regulieren könnte.
Deine Rechnung ist leider falsch. Ein Anspruch auf 600,- Euro besteht keinesfalls!
Gemäß Artikel 7 kommen hier ob der mittleren Entfernung lediglich 400,- Euro je Anspruchsgrundlage und Passagier in Betracht.