@_aqua_sports_
"Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet...
Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind "voraussichtliche" Flugzeiten zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird...
... Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt...." (Quelle )
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Die Klausel "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen" + die Klausel "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." entfallen seitdem in den AGB der Veranstalter. Soweit das Urteil.