• Bienekind
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1569511658278

    TUI Cruises ist ebenfalls beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein. So stehts in meiner Bestätigung.

  • Du_darfst
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    geschrieben 1569518951816

    Anex Tour GmbH = Zürich Versicherung

    *schluck*:flushed:

    Na zumindest dürfte die Zürich Versicherung in den letzten Jahren auch ganz anständige Beitragseinnahmen gehabt haben.

    Wenn du einen Fehler suchst, benutze einen Spiegel und kein Fernglas!
  • Wülfi71
    Dabei seit: 1393891200000
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    geschrieben 1569521232016

    Schauinsland - Zurich Versicherung

    Lufthansa mit allen Töchtern wenn Flug durch Zusatzleistung zur Pauschalreise wird, na ratet mal? Richtig - Zurich Versicherung

    Und wer hat mehr bei Zurich zu bieten?

    02/15 DXB, 02/16 EWR, 10/16 SIN, 02/17 AUH, 10/17 HKG, 02/18 KEF, 07/18 MRU, 07/19 LAS, 10/19 PMI/Mein Schiff 3, 06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND
  • wauzih
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    Zielexperte/in für: Madeira
    geschrieben 1569521998340

    na ja, wenn dann die versicherte Gesamtsumme nicht reicht, ist halt der Staat in der Haftung,

    hat jedenfalls der EU-Gerichtshof am 10.Juli 2019 so mitgeteilt:

    Klick

    gemäß der Sätze 41 bis -insbesondere- 43 der Urteilsbegründung (zitiert meinereiner hier mal, ist bei veröffentlichten Urteilen ja zulässig):

    41 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 90/314 die Erfolgspflicht aufstellt, den Pauschalreisenden für den Fall des Konkurses des Reiseveranstalters ein Recht auf die Erstattung gezahlter Beträge zu verleihen, und dass diese Garantie speziell dazu bestimmt ist, den Verbraucher gegen die Folgen des Konkurses – unabhängig von seinen Ursachen – zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1999, Rechberger u. a., C 140/97, EU:C:1999:306, Rn. 74, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C 430/13, EU:C:2014:32, Rn. 35).

    42 Der Gerichtshof hat darüber hinaus befunden, dass eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nur dann ordnungsgemäß umsetzt, wenn sie unabhängig von ihren Modalitäten bewirkt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Fluggäste die Erstattung aller von ihnen gezahlten Beträge tatsächlich sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1999, Rechberger u. a., C 140/97, EU:C:1999:306, Rn. 64, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C 430/13, EU:C:2014:32, Rn. 38).

    43 Andernfalls verfügt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, der betroffene Reisende jedenfalls über die Möglichkeit, eine Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens zu erheben, der ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C 429/09, EU:C:2010:717, Rn. 45 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    *tschaui*

    meinereiner backt mit selbst aufgeschlagenen Eiern.
  • Wülfi71
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    geschrieben 1569523135869 , zuletzt editiert von Wülfi71

    yo, schön aus dem falschen Zusammenhang zitiert. Das Urteil bezieht sich auf die alte, nicht mehr gültige Richtlinie 90/314/EWG – Konkurs des Reiseveranstalters

    Die aktuelle Richtlinie (EU) 2015/2302 besagt:

    Ein wirksamer Insolvenzschutz sollte jedoch nicht bedeuten, dass sehr unwahrscheinliche Risiken berücksichtigt werden müssen, wie beispielsweise die gleichzeitige Insolvenz mehrerer der größten Reiseveranstalter, wenn dies unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Kosten des Schutzes haben und somit seine Wirksamkeit beeinträchtigen würde. In solchen Fällen kann die garantierte Erstattung begrenzt sein.

    Die Änderung war auch zwingend erforderlich, da ein vollständiger Schutz gegen eine Insolvenz mehrerer großer Reiseveranstalter (auch unter dem Dach einer Gruppe) Reisen so verteuern würde, dass sie nicht mehr bezahlbar wären.

    02/15 DXB, 02/16 EWR, 10/16 SIN, 02/17 AUH, 10/17 HKG, 02/18 KEF, 07/18 MRU, 07/19 LAS, 10/19 PMI/Mein Schiff 3, 06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND
  • Werner Ewes
    Dabei seit: 1569242620619
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    geschrieben 1569524315164

    Die Änderung war auch zwingend erforderlich, da ein vollständiger Schutz gegen eine Insolvenz mehrerer großer Reiseveranstalter (auch unter dem Dach einer Gruppe) Reisen so verteuern würde, dass sie nicht mehr bezahlbar wären.

    Das nenne ich mal Milchmädchenrechnung. Eine Absicherung eines durchschnittlichen Reisepreises eines einzelnen Reiseteilnehmers (Stückpreis Sicherungsschein) ist bei redlicher Kalkulation unwesentlich davon abhängig, ob viele kleine oder wenige große RV am Markt sind. Wenn der Versicherer sich aber in Kenntnis der Obergrenze fast alle RV an Land zieht und dank Masse den Sicherungsschein zum Schnäppchenpreis anbieten kann, läuft der eigentliche Sinn des Gesetzgebung ins Leere.

  • Ahotep
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1569524877320

    Passt hier rein. Gerade in der Touristik aktuell Keine Mehrheit für Erhöhung der Insolvenzabsicherung

  • erhard50
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    geschrieben 1569560601052

    Da haben CDU und SPD endlich ein Thema gefunden, um gemeinsam mit der AFD gegen die Interessen der Bevölkerung zu agieren.

  • burton_
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    geschrieben 1569572116791 , zuletzt editiert von burton_

    Das ist doch jetzt wieder populistischer Stuss, weil´s grad so schön mit der TC-Insolvenz zusammen fällt! :rage:

    Die Rückführung gestrandeter Urlauber ist gesichert. Und alles andere mag ärgerlich sein, aber es bleiben Kunden eventuell auf Kosten für eine Urlaubsreise (=Luxusausgabe) sitzen! Da geht´s nicht um Leben und Tod, da ist niemand krank, da wird niemand, um seine Existenz gebracht.

    Das Geschrei möchte ich hören, wenn die Haftungsbegrenzung gestrichen wird und sämtliche Pauschalreisen dann schlagartig 20% teurer würden, weil die Versicherer die Prämien entsprechend erhöhen... :sob:

  • erhard50
    Dabei seit: 1383609600000
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    geschrieben 1569573024932

    Das Geschrei wird eher groß sein, wenn die derzeitige Haftungssumme nicht ausreicht, und die Geschädigten nur anteilig entschädigt werden. Außerdem soll die Entschädigungsgrenze nicht gestrichen, sondern erhöht werden.

    Die Versicherungsprämien dürften im übrigen ohnehin wegen des Großschadens erhöht werden.

    Weiterhin verbitte ich mir deinen unverschämten Ton.

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