Bekomme ich dieses Gutschein von TUI nur für die Anzahlung oder wird die Restzahlung für die Türkei Reise im September auch noch abgebucht? Kann ich dieser Abbuchung noch widersprechen und meine Anzahlung auch zurückholen? Es wird ja ganz klar keine Leistung erbracht? Habe nach TC Pleite extra Lastschrift gewählt!
Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
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geschrieben 1586081041314
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geschrieben 1586081156741
Mei - September??? ... da fließt noch viel Wasser die Isar runter, retromops!
Höchst wahrscheinlich bist du im August etwas schlauer.
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geschrieben 1586081322075
@webstr65 sagte:
Zumindest ist das Modell jetzt noch Restzahlungen einzuziehen für Reisen, die nicht stattfinden sehr fragwürdig.
genau das ist auch mein Kritikpunkt.
Die Mitarbeiter können garnicht dafür sorgen das ich in den Urlaub kann. Das ist schlicht unmöglich. Deshalb dürften die auch meinetwegen in Kurzarbeit. Ich muss aber bezahlen.
Die Mitarbeiter hiermüssen allerdings noch nicht mal dafür sorgen, dass die gestrandeten zurückkommen. dafür sind ja angeblich die Mitarbeiter vor Ort zuständig wie ich gehört habe.
Also aufhören und Solidarität verlangen. Wenn das abbuchen der Restzahlung ausgeblieben wäre, dann wäre ich solidarisch dabei.
Ich habe ein Vertrag mit gültigen Bedingungen abgeschlossen. Der gilt für beide Seiten. Ohne entgegenkommen von der anderen Seite gibt es auch von meiner Seite kein Entgegenkommen.
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geschrieben 1586081503683
Der Reisepreis ist vollständig mit Kreditkarte bezahlt (Abflug wäre der 13.04.20 gewesen). Mit Mail vom 21.03.20 teilte HC mit, dass die Reise storniert wurde und dass wir vom Veranstalter eine Stornobestätigung erhalten. Der Reiseveranstalter Byebye-Reisen hat sich bisher nicht gemeldet und den Reisepreis auch nicht erstattet. Die 14 Tage nach 651 h BGB sind - ohne dass es meines Erachtens einer weiteren Mahnung unsererseits bedarf - verstrichen. Somit ist der Reiseveranstalter meines Erachtens in Verzug.
Meines Wissens darf man das Chargeback-Verfahren nur einmal beantragen. Meine Überlegung ist nun, ob es Sinn macht bzw. ob ich bei meiner Bank jetzt das Chargeback-Verfahren beantragen sollte, obwohl ich vom Reiseveranstalter keinerlei Rückmeldung über die Erstattung des Reisepreises habe oder wird die Bank den Antrag ablehnen - z.B. weil der Reiseveranstalter sich noch nicht über die Rückzahlungsmodalitäten geäußert hat...樂
Eine weitere Überlegung ist folgende: wenn außergerichtliche Mahnungen seitens des Gläubigers beim Schuldner keine Wirkung zeigen, bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen überfälligen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen zwei Verfahrenswegen, dem Klageverfahren und dem gerichtlichen Mahnverfahren. Im Ergebnis laufen beide Verfahren auf einen Vollstreckungstitel hinaus, der den Gläubiger zur Einleitung der Zwangsvollstreckung berechtigt.
Was tun? 樂樂樂
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geschrieben 1586081807065
Beides zeitgleich ... du hast doch nichts zu verlieren. Wenn eine der beiden Optionen greift, wird die zweite hinfällig.
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geschrieben 1586082314361
Da das Chargeback nicht mit Kosten für dich verbunden ist würde ich diese Variante zuerst versuchen ...
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