Hallo zusammen,
hat schon mal jemand von euch etwas über den § 321 BGB Unsicherheitseinrede gehört?
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Wir haben das Problem, dass wir eigentlich am 18.05. nach Ägypten fliegen würden. Die Anzahlung haben wir schon vor Wochen geleistet und nun wäre am 19.04. die Restzahlung fällig. Zahlen wir laut AGB nicht, sieht LMX das als Stornierung an und unsere Anzahlung wäre lt. LMX somit Stornierungsgebühr. Ja und nun ist guter Rat teuer. Natürlich möchte ich die Anzahlung gerne zurück, andererseits, wenn wir die Restsumme bezahlen, ist die vielleicht auch weg. Eine wirklich verzwickte Lage.
Vielleicht hat einer von euch ja Erfahrungen mit dem o.g. Paragraphen. Für Österreich gibt es sogar ein Musteranschreiben für die Reiseveranstalter.
LG Gaby