Das gilt für jegliche Arten von Reiseverträgen für Flugreisen ausgenommen solche mit dem Titel "Roulette" o.ä., bei denen explizit mehrere Abflugorte quasi "verlost" werden.
Der wichtige Unterschied betreffend die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen ist der, dass nach der Reise Beschwerde geführt wurde.
In diesen Fällen wurde die Zumutbarkeit angewandt auf die Minderungsforderung der Kläger, die z.B. mit einem Rail&Fly Ticket ausgestattet an den abweichenden Flughafen gelangten. Hierin sahen die Gerichte keine gravierenden Mängel.
Schließlich wurden die Reiseleistungen wie vorgeschlagen in Anspruch genommen und daraus ergibt sich sozusagen ein Einvernehmen.
Andrerseits haben aber auch schon Pauschalreisende alternative Flüge eigenmächtig gebucht und erhielten die Kostenübernahme durch den Veranstalter zugesprochen. Das betraf sowohl Flughafenwechsel als auch erhebliche Verlegungen der Reisezeiten (Kinder + gestörte Nachtruhe).
Meines Wissens gibt es kein einziges Urteil, bei dem ein Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis erwirkt hätte bei einer Kündigung wegen Flughafenwechsels.