Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?

  • Holger141103
    Dabei seit: 1269129600000
    Beiträge: 45
    geschrieben 1599666684333

    armin:

    aber ich müsste das Ersatzhotel aber nicht annehmen oder?

  • Armin
    Dabei seit: 1093132800000
    Beiträge: 2013
    geschrieben 1599666795727

    @Cindy

    Meines Wissens nach ist das Infektionsschutzgesetz noch nicht geändert worden, d.h. bei einer Quarantäne ohne Erkrankung werden die Kosten vom entsprechenden Bundesland getragen, der Arbeitgeber tritt nur bezüglich Lohnfortzahlung in Vorleistung.

    Bei einer häuslichen Isolation mit Erkrankung greift das Entgeltfortzahlunsgesetz, der AG muß also den Lohn fortzahlen.

    Ich gehe davon aus das sehr schnell das Infektionsschutzgesetz dahingehend geändert werden daß bei Mitverschulden (hier wissentliche Reise in ein ausgewiesenes Risikogebiet) eine Mit- bzw. Vollhaftung angestrebt werden, die Kosten wären vom Betreffenden selbst zu tragen.

    Was das Entgeltfortzahlungsgesetz anbelangt gehe ich davon aus daß sich der Arbeitgeber schon jetzt erfolgreich auf den genannten Umstand berufen kann.

  • Armin
    Dabei seit: 1093132800000
    Beiträge: 2013
    geschrieben 1599666898774

    @Holger

    Eine wesentliche Vertragsänderung (und das ist ein Ersatzhotel!) berechtigt Dich zur für Dich kostenlosen Vertragskündigung!

  • CindyKreta
    Dabei seit: 1593100702039
    Beiträge: 28
    geschrieben 1599668695416 , zuletzt editiert von CindyKreta

    @Holger

    Danke für deine Antwort. Das ist mir soweit schon klar, aber meine Frage war ja wie es sich verhält, wenn das Land erst während des Aufenthalts dort zum Risikogebiet erklärt wird? Also Quarantäne ohne Erkrankung, aber selbstverschuldet ja nicht wirklich, wenn man bei Abreise noch in ein Nicht Risikogebiet fliegt.

    Also im Fall, wenn das Infektionsschutzgesetz geändert wird oder der AG sich jetzt schon darauf beruft.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1599672364420

    @CindyKreta

    Das wissen die Götter - im Moment machen ja auch viele Arbeitgeber Vorschriften, die nicht konform sind mit der Regelung des Infektionsschutzgesetzes, wohl im Bewusstsein, dass kaum ein AN ggf. auf Konfrontationskurs geht.

    Die Arbeitsgerichte rechnen dennoch mit stark ansteigenden Klagen.

    @Armin

    "Durchschaubar" ist, dass die Veranstalter ihrerseits vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, aus denen sie eben auch nichts mir nichts dir nichts wieder aussteigen können.

    Das Reisebüro kann nicht entscheiden, die können nur die Entscheidung der Veranstalter weitergeben.

    In Fällen, in welchen die Durchführung an der erwiesenermaßen nicht vorhandenen Beherbergung scheitern rate ich zur Zurückhaltung der Restzahlung - natürlich mit entsprechender Benachrichtigung des Veranstalters. So was kann man schlicht in eigenen Worten formulieren, Musterschreiben und Berufungen auf das BGB sind vollkommen überflüssig.

    Ihr dürft voraussetzen, dass der Vertragspartner die gesetzlichen Vorschriften kennt - vermutlich besser als ihr selbst! :wink:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • CindyKreta
    Dabei seit: 1593100702039
    Beiträge: 28
    geschrieben 1599673050753

    Danke @vs

    Dann heißt es wohl abwarten und das Beste hoffen 

  • pdb
    Dabei seit: 1596991886692
    Beiträge: 11
    geschrieben 1599729298858

    @Armin

    Eine wesentliche Vertragsänderung (und das ist ein Ersatzhotel!) berechtigt Dich zur für Dich kostenlosen Vertragskündigung!

    Antwort von LMX (Hotel ist bis 2021 zu):

    "Da uns die Leistungserbringung durch behördliche Anordnungen nicht untersagt ist und noch vorhandene Flugmöglichkeiten oder wieder geöffnete Hotels die Durchführbarkeit der Reise ermöglichen, gelten aktuell bei einem Rücktrittswunsch durch Sie unsere AGB."

    und von meinem Anwalt:

    "Der Reiseveranstalter darf Ihnen ein gleichwertiges anderes Hotel anbieten."

    Hier wird geschrieben: ich muss ein anderes Hotel nicht akzeptieren.

    Und was ist richtig?

    Gruß Paul

  • Sandra HBC
    Dabei seit: 1569241449714
    Beiträge: 179
    geschrieben 1599730582854 , zuletzt editiert von Sandra HBC

    Er darf es natürlich anbieten....du musst es aber trotzdem nicht akzeptieren. Lies dir doch mal die agb durch. Ich sage mal vorsichtig Punkt 2.1.1 und 5.8....

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1599731436803

    Richtig, der Veranstalter vermeidet damit lediglich zusätzliche Schadenersatzansprüche. Der Anspruch auf das gebuchte Hotel zur Vertragserfüllung bleibt davon unberührt.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • reinhard9undpetra
    Dabei seit: 1545317255964
    Beiträge: 4
    geschrieben 1599736018809

    Habe keinen Durchblick mehr.....

    am 11.7.2020 habe ich Mallorca gebucht. Pauschal. Da gab es noch keine Reisewarnung.

    Hinflug am 29.09.2020. Zurück am 06.10. Wie sieht es nun aus, kann ich kostenlos stornieren, da die Reisewarnung bis zum 30.09.2020 geht ????

    Desweiteren hat mein gebuchtes Hotel bereits seit Anfang September für diese Saison/Jahr geschlossen. Diese Information habe ich auf meiner Nachfrage direkt vom Hotel erhalten. Dies hatte ich am 01.09. meinem Reisebüro auch mitgeteilt.

    Bis heute keine Nachricht von meinem Reiseveranstalter.

    Übrigens: Die meisten RV haben noch nicht mal die aktuelle Reisewarnung bis 30.9. aktualisiert, sodass die Pauschalreisen mit Abflug bis zum 30.9. vom RV storniert werden.

    Bisher hatten die RV die Reisen bis 14.9. abgesagt, automatisch....

    Und nun ????? Ich blicke da leider nicht mehr durch... !!!! Wer kann mir Information geben !!!!

    Gruß Petra

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