@rejbodenheim sagte:
Sorry, aber ich finde den Passus nicht, der sagt, dass Reisen nur aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt sind.
§ 3, Abs. 2. "Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere: 1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten", d.h. um die berufliche oder dienstliche Tätigkeit ausüben zu können, darfst Du Dich aus dem Haus bewegen – auf welchem Weg auch immer (zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Auto, mit dem Zug oder mit dem Flieger), je nachdem, wie weit der Ort entfernt ist, an dem Du beruflich oder dienstlich tätig sein musst.
@rejbodenheim sagte:
Außerdem, wenn @vonschmeling das sagt liegt die Vermutung nahe, dass sie verreisen möchte und sich schlau gemacht hat.
Ich bezweifel ja nicht, dass @vonschmeling sich "bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt" hat, sondern ich stimme ja vielmehr @vonschmeling vollkommen zu (die ja die Auskunft offensichtlich einzig und allein aus dem Grund bei den Behörden eingeholt hat, weil auch sie erkannt hat, dass die Verordnung in diesem Punkt bzgl. Urlaubsreisen völlig unzulänglich/lückenhaft ist), dass die Verordnung private Urlaubsreisen als "triftigen Grund", weswegen man das Haus verlassen darf, schlichtweg vergessen hat.