Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?

  • vonschmeling
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    geschrieben 1607677227927 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Vollkommen korrekt die Aussage von Frankenstephan.

    Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).

    Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).

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  • Mnari
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    Beiträge: 15
    geschrieben 1607728036337

    @vonschmeling sagte:

    Vollkommen korrekt die Aussage von Frankenstephan.

    Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).

    Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).

    1000 Dank dir und auch allen anderen Autoren für die Klarstellung.

  • HC-Mitglied2716142
    Dabei seit: 1605545566442
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    geschrieben 1607782450545

    Dass sich Leute auf den Weg machen zu privaten Flugreisen (oder auch Zugreisen) wurde also im von Bayern ausgerufenen "Katastrophenfall" in seiner 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung, wie schon vermutet, als "triftiger Grund" komplett vergessen. Klar, ist ja auch nicht so wichtig; die Bedeutung dieses Reisephänomens um die Weihnachtszeit herum ist ohnehin völlig überschätzt. Kann man ja schon froh sein, dass zumindest an die Busreisen gedacht wurde...

  • sanne678
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    geschrieben 1607785767872

    @ ozeantaucher.... es steht doch im Paragraphen 8 dieser Verordnung ganz klar geschrieben, dass lediglich touristische Busreisen untersagt sind.

    Paragraph 8

    Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse

    1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Touristische Busreisen sind untersagt.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1607792127649

    Das wurde nicht "vergessen" ... :flushed:

    Reisen - auch Urlaubsreisen! - sind mit zahlreichen Auflagen möglich.

    Folglich muss auch der Antritt möglich sein, wiederum unter Berücksichtigung weiterer Auflagen.

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  • HC-Mitglied2716142
    Dabei seit: 1605545566442
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    geschrieben 1607794360699

    @sanne678, das Problem beginnt aber vorher, nämlich aus welchem "triftigen Grund" Du überhaupt erst das Haus verlassen darfst, um aus diesem "triftigen Grund" den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr in diesem von Bayern ausgerufenen "Katastrophenfall" überhaupt erst benutzen zu können. Und diese "triftigen Gründe" wiederum werden in § 3 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 geregelt. Und dazu gehört gemäß des § 3, Abs. 2 eben gerade nicht eine Urlaubsreise per Flugzeug oder Zug, sondern Reisen sind demnach zwar aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt, aber nicht zum Zwecke des privaten Urlaubs. Wenn man natürlich das Wort "insbesondere" in Abs. 2 des § 3 wie ein "vielleicht" auslegt, so dass sich jeder seine eigenen "triftigen Gründe" dazudichten kann, weswegen er das Haus verlassen darf, dann funktioniert's selbstverständlich. Aber ein derart schwammiges Fundament wäre für die Wirksamkeit einer "Katastrophenfall"-Verordnung geradezu erbärmlich.

  • REJBodenheim
    Dabei seit: 1571503658169
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    geschrieben 1607794956060

    Sorry, aber ich finde den Passus nicht, der sagt, dass Reisen nur aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt sind.

    Dass Übernachtungsangebote nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden dürfen habe ich gefunden.

    @vonschmeling sagte:

    Der Antritt einer Reise - auch mit dem Zweck Urlaub! - ist selbstverständlich gestattet (aka ein triftiger Grund).

    Ich habe mich bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt (nicht uneigennützig!).

    Außerdem, wenn @vonschmeling das sagt liegt die Vermutung nahe, dass sie verreisen möchte und sich schlau gemacht hat. Also... :no_good::sunglasses:

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1607795048025 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @Ozeantaucher

    Natürlich bedeutet "insbesondere" nichts anderes als eine Unvollständigkeit dieser Aufzählung und nicht etwa eine Beliebigkeit der Auslegung.

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  • odopolodo
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    geschrieben 1607795499068

    Der Katastrophenfall hat aber nichts mit der Ausgangssperre zutun, sondern erlaubt es den Behörden bessere Regulierung von, zum Beispiel Krankenhausbelegung, Einsatzkräften Mobilität und so weiter.

  • HC-Mitglied2716142
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    geschrieben 1607798322103

    @rejbodenheim sagte:

    Sorry, aber ich finde den Passus nicht, der sagt, dass Reisen nur aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt sind.

    § 3, Abs. 2. "Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere: 1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten", d.h. um die berufliche oder dienstliche Tätigkeit ausüben zu können, darfst Du Dich aus dem Haus bewegen – auf welchem Weg auch immer (zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Auto, mit dem Zug oder mit dem Flieger), je nachdem, wie weit der Ort entfernt ist, an dem Du beruflich oder dienstlich tätig sein musst.

    @rejbodenheim sagte:

    Außerdem, wenn @vonschmeling das sagt liegt die Vermutung nahe, dass sie verreisen möchte und sich schlau gemacht hat.

    Ich bezweifel ja nicht, dass @vonschmeling sich "bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt" hat, sondern ich stimme ja vielmehr @vonschmeling vollkommen zu (die ja die Auskunft offensichtlich einzig und allein aus dem Grund bei den Behörden eingeholt hat, weil auch sie erkannt hat, dass die Verordnung in diesem Punkt bzgl. Urlaubsreisen völlig unzulänglich/lückenhaft ist), dass die Verordnung private Urlaubsreisen als "triftigen Grund", weswegen man das Haus verlassen darf, schlichtweg vergessen hat.

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