• Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1332155462000

    @Computerangsthase:

    "Deutliche Hinweise"? Ok, aber dann frage ich mal ganz "dreist" (ist nicht böse und/oder provokant gemeint) wie "deutlich" es denn sein soll und wo in diesem Punkt eventuelle Grenzen zu nziehen sind.

     

    Wie diverse Vorschreiber schon völlig richtig bemerkt haben, wird alleine durch den Terminus z.B. "Eröffnung 2012" jedwede Exaktheit ausgeschlossen, aber ein doch (im Rahmen der allgemein gebräuchlichen und üblichen Katalogsprache) recht eindeutiger Hinweis gegeben.

    Genauso verhält es sich doch z.B. mit der Bezeichnung "naturbelassener Strand"...da sollte der mündige Reisende doch eigentlich auch erwarten, was ihn ggfs. erwartet.

     

    Man kann sich über diverse Bezeichnungen/Formulierungen im Rahmen von Katalogsprache diskutieren - wird aber wohl am Ende immer und genauso feststellen, das ebendiese beidseitig(!) zur "Traumwelt Urlaub" dazugehört.

     

    Nach welcher Ausschreibung würdest Du z.B. buchen (bzw. was denkst Du, auf welche mehr Touris positiver reagieren würden)?

     

    Reise A:

    Verbringen Sie Ihren Urlaub im neuen architektonischen Wunderwerk modernster Gestaltung und luxuriösen Ambientes welches 2012* eröffnet wird. Sie erreichen ihr Urlaubsdomizil dank herausragender Verkehrsanbindungen und urlauben inmitten traumhafter Poollandschaften.

    (irgendwo im Kleingedruckten stehtg dann...*=geplante Eröffnung)

     

    Reise B:

    Verbringen Sie Ihren Urlaub im vielleicht sogar rechtzeitig fertiggestellten Neubau eines weiteren Betonbunkers in der bereits existenten Enge dieser Küstenregion inkl. mehrspuriger Autobahn welche das Hotelgelände vom viel zu kleinen Ministrand trennt. Urlauber, die weder am Strand noch an den viel zu kleinen Liegeflächen der Poollandschaft eine Liege bekommen, verbringen ihre Urlaubszeit sicher gerne in der Vollschattenzone des Pools im Gebäudebogen.

     

    Ein und derselbe Urlaub ... 2 Darstellungen! Welcher wird wohl in der deutlichsten Mehrzahl als Buchungs-vorlage" genutzt?

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1332161699000

    Interessant ist vielleicht noch folgende Frage: inwieweit lassen sich Gerichte bei der Zuerkennung und Bemessung von Schadensersatz davon beeinflussen, ob der Veranstalter eine "Umbuchung zum Schnäppchenpreis" abgelehnt hat, obwohl er hätte erkennen müssen, dass das Hotel nicht pünktlich fertig gestellt werden wird.

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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1332166282000

    @Bulgarienfan

    Ich verstehe deine Frage nicht ganz ...

    Wieso sollte im Falle einer Umbuchung mit Aufpreis ein Schadensersatz eingefordert werden, es ist kein Schaden (im rechtlichen Sinne) entstanden.

    Immerhin hat der Reisende die Gelegenheit, seinen Vorbehalt zu erklären, also die angestrebte Vertragsänderung (hier Umbuchung zu neuen Bedingungen) abzulehnen. Tut er es nicht, ist von einer einvernehmlichen Vertragsänderung auszugehen, insbesondere dann, wenn der Urlauber noch aktive Tätigkeiten entfaltet, zum Beispiel den Aufpreis bezahlt oder auch nur Reiseunterlagen entgegennimmt.

    Zudem wäre dem Veranstalter zu beweisen, inwieweit die Nichtfertigstellung zum Vertragsabschluss erkennbar gewesen sein müsste, das scheint mir eher hypothetisch.

    Es ist üblich, schon lange vor dem ersten Spatenstich mit der Vermarktung projektierter Hotels zu beginnen und zwar auch ganz im Sinne gewisser Interessentenkreise unter den Urlaubern. Im Übrigen würden bei erheblichen Zweifeln an einer rechtzeitigen Fertigstellung wohl keine Verkäufe getätigt, da der wirtschaftliche Schaden auch für den Veranstalter beträchtlich ist.

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  • Holginho
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1332166701000

    Und wieso "Umbuchung zum Schnäppchenpreis"?

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1332167036000

    Hahahaha, das ist die Kurzversion ... ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1332185432000

    Ich will versuchen, mich klarer auszudrücken:

     

    Nehmen wir den von mir oben skizzierten Beispielsfall (fertigzustellendes Hotel für 2.000 Euro ab 1.6 gebucht; Normalpreis nach Trockenwohnen wäre 3.000) , und das Hotel wird nicht rechtzeitig fertig. Und zum 1.6. steht am 1.6. kein gleichwertiges Hotel im Zielgebiet mehr zur Verfügung. Die Folgen dürften kostenloses Storno + Schadensersatz sein.

     

    Und jetzt meine Abwandlung: Bereits am 10.5. hat der Urlauber den RV darauf hingewiesen, dass das Hotel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht fertig werden würde. Und daher hat der Urlauber dem RV vorgeschlagen, ihn in das Nachbarhotel einzuquartieren. Dieses hat die gleichen Eigenschaften wie das gebuchte, kostet allerdings 3.000 und nicht 2.000 (weil schon trockengewohnt) und war am 10. 5. noch für die Zeit ab 1.6. buchbar. Der Urlauber wollte allerdings nur 2.000 € zahlen (sein Schnäppchenpreis); dies lehnte der Veranstalter ab.

     

    Ich kann mir vorstellen, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der RV bei realistischer Einschätzung des Baufortschrittes auf das Ansinnen des Urlaubers hätte eingehen müssen, um Schaden (weder das gebuchte noch ein vergleichbares Hotel stehen zur Verfügung) abzuwenden. Denn würde (nur) das Nachbarhotel am 1.6. noch zur Verfügung stehen, müsste der RV es dem Urlauber für 2.000 Euro zur Verfügung stellen. Der Schaden ist also nur durch die Fehleinschätzung des RV entstanden. Ich halte es nicht für völlig abwegig, dass ein Gericht diesen Sachverhalt beim Schadensersatz berücksichtigen wird. Dies könnte davon abhängen, wie realistisch die Einschätzung des RV am 10.5. war, das Hotel werde pünktlich fertiggestellt werden.

     

    Ich hoffe, jetzt wird ein wenig deutlicher, was ich meine.

     

    Edit:

     

    Ich bleibe dabei, bis zum 31.5. ist der RV zu nichts verpflichtet. Seine Weigerung, vorab zum Schnäppchenpreis umzubuchen, könnte ihn aber im Gerichtsverfahren betreffend Schadensersatz einholen.

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  • Urlauber61
    Dabei seit: 1140134400000
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    geschrieben 1332187596000

    Das irgendein vergleichbares Ausweichquartier nicht zur Verfügung steht, weil das ursprünglich gebuchte Hotel nicht fertig geworden ist, habe ich noch nicht erlebt.

    Irgendwas gab es immer, wo man alternativ unterkam.

    Als Vor-oder Nachsaisonurlauber habe ich schon mehrmals erst am Flughafen erfahren, das mein Hotel geschlossen hat und ich stattdessen woanders schlafen muss. Bis jetzt hatte ich auch nie Grund gehabt, mich über diese Praxis zu beschweren. Die Ausweichhotels hatten immer einen Stern mehr gehabt als gebucht und teilweise gab es ein Appartement, obwohl DZ gebucht war. Mehrkosten wurden natürlich nicht berechnet. :D

    Hatte auch nur einen zehn Jahre alten zerschrammten Delsey-Koffer beim Einchecken dabei und im Pass lag auch kein Schein drin. :laughing:

    Ja, ja ja hier geht es um nicht fertig gewordene Hotels und nicht um schon geschlossene oder überbuchte, das Problem ist aber fast dasselbe.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1332188425000

    @Bulgarienfan

    Ich hab mir was in der Richtung gedacht ...

    Unwahrscheinlichkeit a)

    Es ist unwahrscheinlich, dass die Einschätzung des Verbrauchers bezüglich der Eröffnung als zuverlässiger betrachtet wird, als die der diversen Quellen, derer sich der Veranstalter zu bedienen hat.

    Möglich, wenngleich unwahrscheinlich, dass ein Richter das anders sieht.

    Unwahrscheinlichkeit b)

    Unwahsrscheinlich ist auch eine Ausbuchungssitutation, die so dramatisch ist, dass tatsächlich kein - also auch kein teureres Hotel angeboten werden kann.

    Schadensersatzforderungen kann der Betroffene aber nur geltend machen, wenn er ein nicht zumutbares Ersatzhotel abgelehnt hat. Dieser Begriff ist relativ weit gefasst (im konkreten Fall also sind die angebotenen Ersatzhotels aus meiner Sicht alle zumutbar, auch wenn betroffene User das bestreiten).

    Sollte letztlich der von dir beschriebene Fall eintreten (kein Ersatz ist nicht zumutbar), dürfte allerdings die Absehbarkeit der mangelnden Verfügbarkeit nur bei eindeutiger Beweislage eine Rolle spielen, beispielsweise wenn eine der örtlichen Kontrollinstanzen - am besten der designierte Betreiber des Hotels! - eine solche der Incoming Agency angekündigt hat, diese sie aber nicht weiterleitet.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Urlauber61
    Dabei seit: 1140134400000
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    geschrieben 1332190957000

    @Bulgarienfan sagte:

     

    Nehmen wir den von mir oben skizzierten Beispielsfall (fertigzustellendes Hotel für 2.000 Euro ab 1.6 gebucht...

    ...Bereits am 10.5. hat der Urlauber den RV darauf hingewiesen, dass das Hotel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht fertig werden würde. Und daher hat der Urlauber dem RV vorgeschlagen, ihn in das Nachbarhotel einzuquartieren

    Bei einer täglichen Arbeitszeit von 16 Stunden an sieben Tagen der Woche ist der Termin in Südosteuropa locker zu schaffen, inkl. Aussenanlage. :D

  • vonschmeling
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    geschrieben 1332192412000

    @Urlauber61

    Nicht ganz dasselbe, denn dass ein Hotel zu einem bestimmten saisonalen Zeitraum geschlossen ist, ist einigermaßen absehbar für einen Veranstalter.

    ;)

    Genau genommen ist es eine grundsätzliche Entscheidung:

    Will ich den angebotenen Urlaub, oder will ich nicht?

    Im Fall Vikingen Infinity können die Ansprüche an das Hotel, weil es noch gar nicht steht, nicht soweit individualisert sein, dass nicht ein ähnlich ausgestattetes am selben Küstenstreifen das Kriterium "zumutbarer Ersatz" erfüllt - Schadensersatzklagen dürften insofern schon mal entfallen.

    Auch wenn mehrere Familien argumentieren, sie wollten ihren Urlaub zusammen verbringen, aber nicht gemeinsam in ein Ausweichdomizil untergebracht werden können, ist das bestenfalls Kriterium für eine Minderung, wohl kaum jedoch eines für einen Schadensersatz im Falle der Absage mit dieser Begründung.

    Streng genommen allerdings könnte ein Urlauber, dem anstatt der tristen Kiesgrube bei Alara ein Hotel in Kumköy angeboten würde, schadensersatzpflichtig ablehnen. Sofern er aber nicht an eine ausgeprägten Form von Klautrophobie leidet, sollte er sich das gut überlegen ...

    ;)

    Üblich ist ein Betrag in Höhe von etwa 40-50% des Reisepreises.

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