@cheyenne98
Moment ...
Zuersteinmal muss der Veranstalter ÜBERHAUPT KEIN Ersatzhotel anbieten, wenn die Reise nicht nachweislich nicht wie gebucht stattfinden kann.
Vorgreifend umgebucht zu werden ist reine Kulanz, diese Sachverhalte werden hier immer und immer wieder vermischt!
Schließlich muss RV - im Falle mangelder Liefermöglichkeit - nicht nur ein Hotel als Ersatz anbieten, sondern wird dem Reisenden möglichst viele Optionen aus seinem Portfolio vorschlagen, in der Hoffnung, die Reise nicht zu vereiteln.
Die Vergleichbarkeit bezieht sich dann sowohl auf objektive Kriterien (Leistungsumfang, Lage etc.) als auch auf subjektive Wünsche des Urlaubers (getrenne Schlafzimmer, Zimmergröße und -beschaffenheit - beispielsweise muss ein Allergiker keinen Teppichboden hinnehmen).
Sollte schließlich ein Urlauber trotz objektiver und subjektiver "Gleichwertigkeit" eine Ausweichunterkunft immernoch ablehnen, kann er die Reise unbenommen der Bemühungen des Veranstalters stornieren und erhält bereits geleistete Zahlungen im vollen Umfang zurück. Das gilt auch für die Situation (die ist nicht so rar wie man denkt!), dass man erst bei der Ankunft auf dem Zielflughafen mit der Nachricht überrascht wird. Man fliegt ggf. umgehend zurück und bekommt den vollen Reisepreis erstattet.
Zum besseren Verständnis:
Bis zum 1. Juli 2012 wissen wir nicht, ob das Hotel zum 1. Juli eröffnet, somit hat der Veranstalter keine rechtliche Verpflichtung zur Nachbesserung.
Schließlich zu den "objektiven Vergleichen" ...
Selbstverständlich interessiert hier nicht die "Animation eines Gebäudes und eines Strandes", wobei die Darstellung zumindest der zu errichtenden Einheiten "realistisch" sein muss. Eine bestimmte Strandbeschaffenheit (Breite/ Länge/ Boden) ist weder zugesichert, noch muss sie realistisch dargestellt werden, i.e. sie gehört nicht zum Lieferumfang der Buchung.
Will heißen: Wenn ich eine "theoretische (ertäumte) Strandbeschaffenheit" zugrundelege, um ein Alternativhotel abzulehnen, habe ich faktisch keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern ich die Reise mit dieser Begründung nicht antrete.
Minderung:
Bin ich doch noch im Vikingen Infinity gelandet, es gibt wie bereits bildgebend dargestellt keinen unverhofften Strand und die Autobahn zieht mir den Zahn, muss ich die Kröte schlucken. Allerdings ist auf dem Projektbild ein Steg und sollte der da nicht sein, kann ich den Reisepreis mindern - diese Bildgebung gilt als Zusage gewisser Leistungsumfänge und ihr Mangel berechtigt zur Minderung.