Hallo plackerer,
na so würde ich das aber auch mal sehen wollen. Eine Bewiligung gilt immer bis zum vorgesehenen Ende der Behandlung und nicht bis dem Zeitpunkt wo unterwegs die Statuten geändert werden. Es geht immer soviel, wie der Patient sich gefallen lässt ohne aufzumucken
Abgesehen davon meint ja die Verbraucherzentrale so ähnlich wie die Statuten seien offiziell später geändert worden - im Internet teilweise überhaupt noch nicht hinterlegt gewesen - als die Damen/Herren Sachbearbeiter die entsprechenden Anträge negativ beschieden hätten . Sowas kann man ja auch im Nachhinein mit der richtigen Begründung wiederum anfechten.
LG Ginus